Die dagegen aus dem Grund des § 345 Abs 1 Z 10a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl.Die dagegen aus dem Grund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl.
Der Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 10a StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweismittel vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, also intersubjektiv, gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen, eine unerträgliche Fehleinschätzung qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen wird dadurch nicht ermöglicht (RIS-Justiz RS0119583).Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweismittel vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, also intersubjektiv, gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen, eine unerträgliche Fehleinschätzung qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen wird dadurch nicht ermöglicht (RIS-Justiz RS0119583).
Indem der Beschwerdeführer auf Grund eigener Beweiswerterwägungen aus den Aussagen der Zeugen Mehmet A*****, Muhammet Ü*****, Harald P*****, Fabrizia R***** und Faruk D***** sowie aus den Ausführungen des Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. Walter Ra***** für ihn günstige Schlüsse zieht und damit die Annahme, er habe mit Tötungsvorsatz dem Opfer (gezielt) „hinterher geschossen“, in Frage stellt, verlässt er den oben dargestellten Anfechtungsrahmen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes und bekämpft das Urteil nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. Die genaue Anzahl der von ihm abgegebenen Schüsse stellt zudem keine entscheidende Tatsache dar (vgl RIS-Justiz RS0118780).Indem der Beschwerdeführer auf Grund eigener Beweiswerterwägungen aus den Aussagen der Zeugen Mehmet A*****, Muhammet Ü*****, Harald P*****, Fabrizia R***** und Faruk D***** sowie aus den Ausführungen des Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. Walter Ra***** für ihn günstige Schlüsse zieht und damit die Annahme, er habe mit Tötungsvorsatz dem Opfer (gezielt) „hinterher geschossen“, in Frage stellt, verlässt er den oben dargestellten Anfechtungsrahmen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes und bekämpft das Urteil nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. Die genaue Anzahl der von ihm abgegebenen Schüsse stellt zudem keine entscheidende Tatsache dar vergleiche RIS-Justiz RS0118780).
Aus dem Inhalt der in § 331 Abs 3 StPO bezeichneten Niederschrift der Geschworenen können - wie der Beschwerdeführer selbst einräumt - keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch festgestellten entscheidenden Tatsachen abgeleitet werden, weil die Niederschrift nicht im Sinn des § 345 Abs 1 Z 10a StPO zu „den Akten“ zählt (RIS-Justiz RS0115549).Aus dem Inhalt der in Paragraph 331, Absatz 3, StPO bezeichneten Niederschrift der Geschworenen können - wie der Beschwerdeführer selbst einräumt - keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch festgestellten entscheidenden Tatsachen abgeleitet werden, weil die Niederschrift nicht im Sinn des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO zu „den Akten“ zählt (RIS-Justiz RS0115549).
Soweit nach Art einer Aufklärungsrüge das Fehlen einer Tatrekonstruktion und eines ballistischen Gutachtens sowie „unvollständige Tatorterhebungen“ eingewendet wird, fehlt die gebotene Darlegung, wodurch der Beschwerdeführer insoweit an sachgerechter Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert war (RIS-Justiz RS0115823). Die das Rechtsmittelvorbringen ergänzende Vorlage einer „Skizze über den Tatort“ verstößt gegen das im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren geltende Neuerungsverbot (RIS-Justiz RS0098978).
Die unter dem Punkt „Sonstiges“ geäußerte Kritik an der Verhandlungsführung des Vorsitzenden des Schwurgerichtshofs, dem insbesondere unrichtige Vorhalte im Rahmen der Vernehmung des Beschwerdeführers (§§ 245, 308 Abs 1 StPO) vorgeworfen werden, sowie am Umfang der geleisteten Übersetzungshilfe lässt die deutliche und bestimmte Bezugnahme auf einen Nichtigkeitsgrund vermissen (vgl §§ 285a Z 2, 344 StPO). Auf derartige Vorhalte, die nicht zu den in der Hauptverhandlung vorgeführten Beweismitteln (§§ 246 ff, 308 Abs 1 StPO) zählen, könnte eine Tatsachenrüge die Behauptung erheblicher Bedenken ohnehin nicht stützen (RIS-Justiz RS0114277; Ratz, WK-StPO § 345 Rz 12 f). Unter dem Blickwinkel einer - allenfalls gemeinten - Verfahrensrüge (Z 5) fehlt es an der Bezugnahme auf einen entsprechenden Antrag oder Widerspruch in der Hauptverhandlung (RIS-Justiz RS0099112). Im Übrigen gewährt das Gesetz (§ 56 Abs 1 StPO) entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keinen Anspruch auf „Simultandolmetschung, allenfalls in Form des so genannten ‚Flüsterdolmetschers’“ (gemeint offenbar: des gesamten Verhandlungsgeschehens; vgl Bachner-Foregger, WK-StPO § 56 Rz 22 mwN).Die unter dem Punkt „Sonstiges“ geäußerte Kritik an der Verhandlungsführung des Vorsitzenden des Schwurgerichtshofs, dem insbesondere unrichtige Vorhalte im Rahmen der Vernehmung des Beschwerdeführers (Paragraphen 245, 308, Absatz eins, StPO) vorgeworfen werden, sowie am Umfang der geleisteten Übersetzungshilfe lässt die deutliche und bestimmte Bezugnahme auf einen Nichtigkeitsgrund vermissen vergleiche Paragraphen 285 a, Ziffer 2, 344, StPO). Auf derartige Vorhalte, die nicht zu den in der Hauptverhandlung vorgeführten Beweismitteln (Paragraphen 246, ff, 308 Absatz eins, StPO) zählen, könnte eine Tatsachenrüge die Behauptung erheblicher Bedenken ohnehin nicht stützen (RIS-Justiz RS0114277; Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 12 f). Unter dem Blickwinkel einer - allenfalls gemeinten - Verfahrensrüge (Ziffer 5,) fehlt es an der Bezugnahme auf einen entsprechenden Antrag oder Widerspruch in der Hauptverhandlung (RIS-Justiz RS0099112). Im Übrigen gewährt das Gesetz (Paragraph 56, Absatz eins, StPO) entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keinen Anspruch auf „Simultandolmetschung, allenfalls in Form des so genannten ‚Flüsterdolmetschers’“ (gemeint offenbar: des gesamten Verhandlungsgeschehens; vergleiche Bachner-Foregger, WK-StPO Paragraph 56, Rz 22 mwN).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§§ 285i, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.