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Entscheidung 14 Os 115/93×

Entscheidung 14 Os 115/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os115/93

Entscheidungsdatum

27.07.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juli 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner, Hon.Prof.Dr.Brustbauer, Dr.Hager und Dr.Schindler als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kobinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ronald S* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 22. März 1993, GZ 37 E Vr 113/93-10, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Wasserbauer, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Durch die Vornahme der Hauptverhandlung und Fällung des Urteils vom 22. März 1993 (ON 10) in Abwesenheit des Beschuldigten Ronald S* wurde das Gesetz in der Bestimmung der Paragraphen 427, Absatz eins, 491, StPO verletzt.

Das bezeichnete Urteil und die zugleich ergangene, damit im Zusammenhang stehende Entscheidung gemäß Paragraph 491, a Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 7, StPO (betreffend die dem Genannten in den Strafverfahren 35 E Vr 2781/89 und 27 E Vr 554/91 des Landesgerichtes Salzburg jeweils gewährte bedingte Strafnachsicht) werden aufgehoben und es wird dem Landesgericht Salzburg die Verfahrenserneuerung aufgetragen.

Text

Gründe:

Mit dem Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Salzburg vom 22. März 1993, GZ 37 E Vr 113/93-10, wurde Ronald S* nach Durchführung der Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit - konform mit dem gegen ihn eingebrachten Strafantrag (ON 3) - des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe verurteilt. Die Voraussetzungen für die Durchführung der Hauptverhandlung und die Urteilsfällung in Abwesenheit des Beschuldigten erachtete das Gericht deshalb für gegeben, weil sich weder der öffentliche Ankläger noch der Verteidiger und auch nicht der Privatbeteiligtenvertreter gegen eine Vorgangsweise nach Paragraph 427, Absatz eins, StPO ausgesprochen hatten, ein ordnungsgemäßer Zustellnachweis betreffend die Vorladung zur Hauptverhandlung vorhanden war, die Anwendung eines Strafsatzes, dessen Obergrenze drei Jahre übersteigt, nicht begehrt wurde und auch die Verfahrensergebnisse daran nicht denken ließen (US 7).

Gleichzeitig sprach der Einzelrichter - der Sache nach (S 59, 65) - aus, daß gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, StGB vom Widerruf der Ronald S* in den Strafverfahren AZ 35 E Vr 2781/89 und 37 E Vr 554/91 des Landesgerichtes Salzburg gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und (zu ergänzen: gemäß Paragraph 494, a Absatz 7, StPO) die Probezeit in beiden Verfahren (arg. "jeweils" in S 59) auf fünf Jahre verlängert wird. Die S* im Verfahren zum AZ 35 E römisch fünf r 2781/89 gewährte Probezeit war jedoch aktenkundig vergleiche S 17 und den bezüglichen Vorstrafakt) bereits im Verfahren zum AZ 29 U 728/92 des Bezirksgerichtes Salzburg mit Beschluß vom 15. Oktober 1992 auf fünf Jahre verlängert worden.

Das Abwesenheitsurteil und die Entscheidung gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2, und Absatz 7, StPO wurden von der Staatsanwaltschaft nicht bekämpft. Hingegen erhob der Angeklagte gegen das Abwesenheitsurteil Einspruch, womit er am Abend vor der Hauptverhandlung aufgetretenes hohes Fieber als unabwendbares Hindernis (in der Hauptverhandlung vom 22.März 1993 zu erscheinen) geltend machte. Zugleich mit dem Einspruch ergriff er Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe und über die privatrechtlichen Ansprüche. Eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Linz über den Einspruch und die Berufung ist noch nicht ergangen.

Rechtliche Beurteilung

Die Durchführung der Hauptverhandlung und die Urteilsfällung in Abwesenheit des Beschuldigten verletzen das Gesetz in der - nach Paragraph 491, StPO auch im Verfahren vor dem Einzelrichter anzuwendenden - Bestimmung des Paragraph 427, Absatz eins, StPO. Darnach kann bei sonstiger Nichtigkeit die Hauptverhandlung und die Urteilsfällung in Abwesenheit des Angeklagten nur vorgenommen werden, wenn es sich - neben den weiteren hier gegebenen Voraussetzungen - bei der ihm angelasteten Straftat um ein Vergehen handelt. Im vorliegenden Fall wurde jedoch dem Angeklagten schon im Strafantrag das Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB zur Last gelegt, dessen er letztlich auch schuldig erkannt wurde.

Entgegen der Rechtsmeinung des Einzelrichters (US 7) setzt die Anwendung des Paragraph 427, Absatz eins, StPO die Zustimmung des Verteidigers und jene der anderen Verfahrensparteien zum Abwesenheitsverfahren nicht voraus. Ebenso verfehlt ist die weiters vertretene Rechtsansicht, daß das Abwesenheitsverfahren und die Fällung des Abwesenheitsurteiles im vorliegenden Fall deshalb nicht ausgeschlossen seien, weil die "Anwendung eines Strafsatzes, dessen Obergrenze drei Jahre übersteigt", nicht beantragt wurde; dem Ankläger ist nämlich die Stellung eines Begehrens auf Verhängung einer bestimmten Strafe innerhalb des durch die Anklage oder durch den Strafantrag determinierten gesetzlichen Strafsatzes verwehrt (Paragraph 255, Absatz eins, letzter Satz StPO). Im übrigen ist eine strafbare Handlung auch bei einer drei Jahre übersteigenden Strafdrohung noch als Vergehen zu bezeichnen, wenn - wie etwa im Fall des Paragraph 170, Absatz 2, letzter Fall StGB - die Straftat fahrlässig begangen wurde vergleiche Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 17, RN 1).

Die bezeichnete Gesetzesverletzung kann vom Oberlandesgericht nach allfälliger negativer Erledigung des Einspruchs des Angeklagten gegen das Abwesenheitsurteil im Rahmen der (noch offenen) Berufungsentscheidung von Amts wegen - vergleiche , Paragraphen 477, Absatz eins,, 489 Absatz eins, StPO - nicht aufgegriffen werden, weil der Angeklagte keine Nichtigkeitsberufung erhoben und somit den (mangels Vorliegens sämtlicher Voraussetzungen des Paragraph 427, Absatz eins, StPO) verwirklichten formellen Nichtigkeitsgrund der Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, (Paragraphen 489, Absatz eins,, 468 Absatz eins, Ziffer 3,) StPO nicht geltend gemacht hat. Auch wenn das Oberlandesgericht dem Einspruch stattgeben und eine neue Hauptverhandlung anordnen sollte, könnte die Gesetzesverletzung wegen der Säumnisfolge des Paragraph 427, Absatz 3, (fünfter Satz) StPO dem Angeklagten zum Nachteil gereichen, weil im Fall seines Ausbleibens von der erneuerten Hauptverhandlung das durch den Einspruch angefochtene Urteil als rechtskräftig anzusehen wäre.

In Stattgebung der vom Generalprokurator gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher - ohne daß auf die mehrfachen Mängel der Entscheidung nach Paragraph 494, a StPO (keine erkennbare Beschlußform, Verstoß gegen den Grundsatz "ne bis in idem", Abweichen der Ausfertigung von der mündlich verkündeten Entscheidung) näher eingegangen werden mußte - spruchgemäß zu erkennen.

Textnummer

E34814

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0140OS00115.9300.0727.0

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2023

Dokumentnummer

JJT_19930727_OGH0002_0140OS00115_9300000_000

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