Die Durchführung der Hauptverhandlung und die Urteilsfällung in Abwesenheit des Beschuldigten verletzen das Gesetz in der - nach § 491 StPO auch im Verfahren vor dem Einzelrichter anzuwendenden - Bestimmung des § 427 Abs 1 StPO. Darnach kann bei sonstiger Nichtigkeit die Hauptverhandlung und die Urteilsfällung in Abwesenheit des Angeklagten nur vorgenommen werden, wenn es sich - neben den weiteren hier gegebenen Voraussetzungen - bei der ihm angelasteten Straftat um ein Vergehen handelt. Im vorliegenden Fall wurde jedoch dem Angeklagten schon im Strafantrag das Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB zur Last gelegt, dessen er letztlich auch schuldig erkannt wurde.Die Durchführung der Hauptverhandlung und die Urteilsfällung in Abwesenheit des Beschuldigten verletzen das Gesetz in der - nach Paragraph 491, StPO auch im Verfahren vor dem Einzelrichter anzuwendenden - Bestimmung des Paragraph 427, Absatz eins, StPO. Darnach kann bei sonstiger Nichtigkeit die Hauptverhandlung und die Urteilsfällung in Abwesenheit des Angeklagten nur vorgenommen werden, wenn es sich - neben den weiteren hier gegebenen Voraussetzungen - bei der ihm angelasteten Straftat um ein Vergehen handelt. Im vorliegenden Fall wurde jedoch dem Angeklagten schon im Strafantrag das Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB zur Last gelegt, dessen er letztlich auch schuldig erkannt wurde.
Entgegen der Rechtsmeinung des Einzelrichters (US 7) setzt die Anwendung des § 427 Abs 1 StPO die Zustimmung des Verteidigers und jene der anderen Verfahrensparteien zum Abwesenheitsverfahren nicht voraus. Ebenso verfehlt ist die weiters vertretene Rechtsansicht, daß das Abwesenheitsverfahren und die Fällung des Abwesenheitsurteiles im vorliegenden Fall deshalb nicht ausgeschlossen seien, weil die "Anwendung eines Strafsatzes, dessen Obergrenze drei Jahre übersteigt", nicht beantragt wurde; dem Ankläger ist nämlich die Stellung eines Begehrens auf Verhängung einer bestimmten Strafe innerhalb des durch die Anklage oder durch den Strafantrag determinierten gesetzlichen Strafsatzes verwehrt (§ 255 Abs 1 letzter Satz StPO). Im übrigen ist eine strafbare Handlung auch bei einer drei Jahre übersteigenden Strafdrohung noch als Vergehen zu bezeichnen, wenn - wie etwa im Fall des § 170 Abs 2 letzter Fall StGB - die Straftat fahrlässig begangen wurde (vgl. Leukauf-Steininger Komm3 § 17 RN 1).Entgegen der Rechtsmeinung des Einzelrichters (US 7) setzt die Anwendung des Paragraph 427, Absatz eins, StPO die Zustimmung des Verteidigers und jene der anderen Verfahrensparteien zum Abwesenheitsverfahren nicht voraus. Ebenso verfehlt ist die weiters vertretene Rechtsansicht, daß das Abwesenheitsverfahren und die Fällung des Abwesenheitsurteiles im vorliegenden Fall deshalb nicht ausgeschlossen seien, weil die "Anwendung eines Strafsatzes, dessen Obergrenze drei Jahre übersteigt", nicht beantragt wurde; dem Ankläger ist nämlich die Stellung eines Begehrens auf Verhängung einer bestimmten Strafe innerhalb des durch die Anklage oder durch den Strafantrag determinierten gesetzlichen Strafsatzes verwehrt (Paragraph 255, Absatz eins, letzter Satz StPO). Im übrigen ist eine strafbare Handlung auch bei einer drei Jahre übersteigenden Strafdrohung noch als Vergehen zu bezeichnen, wenn - wie etwa im Fall des Paragraph 170, Absatz 2, letzter Fall StGB - die Straftat fahrlässig begangen wurde vergleiche Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 17, RN 1).
Die bezeichnete Gesetzesverletzung kann vom Oberlandesgericht nach allfälliger negativer Erledigung des Einspruchs des Angeklagten gegen das Abwesenheitsurteil im Rahmen der (noch offenen) Berufungsentscheidung von Amts wegen - vgl. §§ 477 Abs 1, 489 Abs 1 StPO - nicht aufgegriffen werden, weil der Angeklagte keine Nichtigkeitsberufung erhoben und somit den (mangels Vorliegens sämtlicher Voraussetzungen des § 427 Abs 1 StPO) verwirklichten formellen Nichtigkeitsgrund der Z 3 des § 281 Abs 1 (§§ 489 Abs 1, 468 Abs 1 Z 3) StPO nicht geltend gemacht hat. Auch wenn das Oberlandesgericht dem Einspruch stattgeben und eine neue Hauptverhandlung anordnen sollte, könnte die Gesetzesverletzung wegen der Säumnisfolge des § 427 Abs 3 (fünfter Satz) StPO dem Angeklagten zum Nachteil gereichen, weil im Fall seines Ausbleibens von der erneuerten Hauptverhandlung das durch den Einspruch angefochtene Urteil als rechtskräftig anzusehen wäre.Die bezeichnete Gesetzesverletzung kann vom Oberlandesgericht nach allfälliger negativer Erledigung des Einspruchs des Angeklagten gegen das Abwesenheitsurteil im Rahmen der (noch offenen) Berufungsentscheidung von Amts wegen - vergleiche , Paragraphen 477, Absatz eins,, 489 Absatz eins, StPO - nicht aufgegriffen werden, weil der Angeklagte keine Nichtigkeitsberufung erhoben und somit den (mangels Vorliegens sämtlicher Voraussetzungen des Paragraph 427, Absatz eins, StPO) verwirklichten formellen Nichtigkeitsgrund der Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, (Paragraphen 489, Absatz eins,, 468 Absatz eins, Ziffer 3,) StPO nicht geltend gemacht hat. Auch wenn das Oberlandesgericht dem Einspruch stattgeben und eine neue Hauptverhandlung anordnen sollte, könnte die Gesetzesverletzung wegen der Säumnisfolge des Paragraph 427, Absatz 3, (fünfter Satz) StPO dem Angeklagten zum Nachteil gereichen, weil im Fall seines Ausbleibens von der erneuerten Hauptverhandlung das durch den Einspruch angefochtene Urteil als rechtskräftig anzusehen wäre.
In Stattgebung der vom Generalprokurator gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher - ohne daß auf die mehrfachen Mängel der Entscheidung nach § 494 a StPO (keine erkennbare Beschlußform, Verstoß gegen den Grundsatz "ne bis in idem", Abweichen der Ausfertigung von der mündlich verkündeten Entscheidung) näher eingegangen werden mußte - spruchgemäß zu erkennen.In Stattgebung der vom Generalprokurator gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher - ohne daß auf die mehrfachen Mängel der Entscheidung nach Paragraph 494, a StPO (keine erkennbare Beschlußform, Verstoß gegen den Grundsatz "ne bis in idem", Abweichen der Ausfertigung von der mündlich verkündeten Entscheidung) näher eingegangen werden mußte - spruchgemäß zu erkennen.