Rechtssatz RS0098222
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098222
Entscheidungsdatum
27.07.1993
Rechtssatz
Das Abwesenheitsverfahren und die Fällung des Abwesenheitsurteils ist bei einer wegen eines Verbrechens erhobenen Anklage nicht etwa deshalb zulässig, weil die "Anwendung eines Strafsatzes, dessen Obergrenze drei Jahre übersteigt", nicht beantragt wurde; dem Ankläger ist nämlich die Stellung eines Begehrens auf Verhängung einer bestimmten Strafe innerhalb des durch die Anklage oder durch den Strafantrag determinierten gesetzlichen Strafsatzes verwehrt (§ 255 Abs 1 letzter Satz StPO).Das Abwesenheitsverfahren und die Fällung des Abwesenheitsurteils ist bei einer wegen eines Verbrechens erhobenen Anklage nicht etwa deshalb zulässig, weil die "Anwendung eines Strafsatzes, dessen Obergrenze drei Jahre übersteigt", nicht beantragt wurde; dem Ankläger ist nämlich die Stellung eines Begehrens auf Verhängung einer bestimmten Strafe innerhalb des durch die Anklage oder durch den Strafantrag determinierten gesetzlichen Strafsatzes verwehrt (Paragraph 255, Absatz eins, letzter Satz StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0098222
Dokumentnummer
JJR_19930727_OGH0002_0140OS00115_9300000_002