Die rechtliche Beurteilung (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) des festgestellten Sachverhaltes als Vergehen des (versuchten) schweren Betruges findet - wie der Generalprokurator in seiner deswegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt - im Gesetz keine Deckung.Die rechtliche Beurteilung (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) des festgestellten Sachverhaltes als Vergehen des (versuchten) schweren Betruges findet - wie der Generalprokurator in seiner deswegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt - im Gesetz keine Deckung.
§ 1 Abs 1 des Tiroler KurzparkzonenabgabeG ermächtigt die Gemeinden, für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen eine Abgabe zu erheben, die gemäß § 5 Abs 1 dieses Gesetzes mit dem Beginn des Parkens, in den Ausnahmefällen einer Bewilligung nach § 45 Abs 2 und Abs 4 StVO mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides fällig wird. Wer durch Handlungen oder Unterlassungen diese Abgabe hinterzieht oder verkürzt, begeht gemäß § 6 Abs 1 lit a des genannten Gesetzes eine (von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafende) Verwaltungsübertretung. Die auf dieser gesetzlichen Ermächtigung beruhende Innsbrucker KurzparkzonenabgabeVO legt bestimmte Straßenzüge fest, in denen das Parken während bestimmter Zeiten abgabepflichtig ist; ein diese Abgabe hinterziehendes oder verkürzendes Verhalten ist gemäß § 6 lit a dieser Verordnung als Verwaltungsübertretung gemäß § 6 des Tiroler KurzparkzonenabgabeG zu bestrafen. Eine Subsidiaritätsklausel, wonach diese Strafbestimmung nicht anzuwenden ist, wenn die Tat eine von den Gerichten zu verfolgende strafbare Handlung begründet, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Daraus folgt, daß das Tiroler KurzparkzonenabgabeG hinsichtlich des die Hinterziehung oder Verkürzung der in Rede stehenden Abgabe bewirkenden Verhaltens eine umfassende Strafbarkeitsregelung enthält, die jeden in diese Richtung zielenden Verstoß, mag er auch mit dem Begehungsmittel der Täuschung über Tatsachen begangen worden sein, abschließend pönalisiert; wenn dem Angeklagten sohin zur Last gelegt wird, sein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone geparkt und die Entrichtung der vorgeschriebenen Abgabe nur vorgetäuscht zu haben, wird der Unrechtsgehalt dieses Verhaltens von dem als speziellere Norm dem Betrugstatbestand insoweit vorgehenden Verwaltungsstraftatbestand nach § 6 lit a der Innsbrucker KurzparkzonenabgabeVO (iVm § 6 Abs 1 lit a Tiroler KurzparkzonenabgabeG) voll erfaßt, weshalb eine darüber hinausgehende Ahndung wegen Betruges nicht in Betracht kommt.Paragraph eins, Absatz eins, des Tiroler KurzparkzonenabgabeG ermächtigt die Gemeinden, für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen eine Abgabe zu erheben, die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, dieses Gesetzes mit dem Beginn des Parkens, in den Ausnahmefällen einer Bewilligung nach Paragraph 45, Absatz 2 und Absatz 4, StVO mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides fällig wird. Wer durch Handlungen oder Unterlassungen diese Abgabe hinterzieht oder verkürzt, begeht gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, des genannten Gesetzes eine (von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafende) Verwaltungsübertretung. Die auf dieser gesetzlichen Ermächtigung beruhende Innsbrucker KurzparkzonenabgabeVO legt bestimmte Straßenzüge fest, in denen das Parken während bestimmter Zeiten abgabepflichtig ist; ein diese Abgabe hinterziehendes oder verkürzendes Verhalten ist gemäß Paragraph 6, Litera a, dieser Verordnung als Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 6, des Tiroler KurzparkzonenabgabeG zu bestrafen. Eine Subsidiaritätsklausel, wonach diese Strafbestimmung nicht anzuwenden ist, wenn die Tat eine von den Gerichten zu verfolgende strafbare Handlung begründet, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Daraus folgt, daß das Tiroler KurzparkzonenabgabeG hinsichtlich des die Hinterziehung oder Verkürzung der in Rede stehenden Abgabe bewirkenden Verhaltens eine umfassende Strafbarkeitsregelung enthält, die jeden in diese Richtung zielenden Verstoß, mag er auch mit dem Begehungsmittel der Täuschung über Tatsachen begangen worden sein, abschließend pönalisiert; wenn dem Angeklagten sohin zur Last gelegt wird, sein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone geparkt und die Entrichtung der vorgeschriebenen Abgabe nur vorgetäuscht zu haben, wird der Unrechtsgehalt dieses Verhaltens von dem als speziellere Norm dem Betrugstatbestand insoweit vorgehenden Verwaltungsstraftatbestand nach Paragraph 6, Litera a, der Innsbrucker KurzparkzonenabgabeVO in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, Tiroler KurzparkzonenabgabeG) voll erfaßt, weshalb eine darüber hinausgehende Ahndung wegen Betruges nicht in Betracht kommt.
Die selbständige Strafbarkeit des dem Angeklagten nach dem Urteilssachverhalt anzulastenden Gebrauches der von ihm hinsichtlich der Gültigkeitsdauer manipulierten amtlichen Anwohnerparkkarte, sohin einer verfälschten inländischen öffentlichen Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis seiner Parkberechtigung wird hiedurch nicht berührt; die Verletzung des gesondert geschützten Rechtsgutes der Zuverlässigkeit von Urkunden ist somit, da die speziellere Bestimmung des sogenannten Urkundenbetruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB nach dem Gesagten nicht zum Tragen kommt, dem eigenständigen Tatbestand nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB zu unterstellen.Die selbständige Strafbarkeit des dem Angeklagten nach dem Urteilssachverhalt anzulastenden Gebrauches der von ihm hinsichtlich der Gültigkeitsdauer manipulierten amtlichen Anwohnerparkkarte, sohin einer verfälschten inländischen öffentlichen Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis seiner Parkberechtigung wird hiedurch nicht berührt; die Verletzung des gesondert geschützten Rechtsgutes der Zuverlässigkeit von Urkunden ist somit, da die speziellere Bestimmung des sogenannten Urkundenbetruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB nach dem Gesagten nicht zum Tragen kommt, dem eigenständigen Tatbestand nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu unterstellen.
Da die aufgezeigte Gesetzesverletzung dem Angeklagten zum Nachteil gereicht, war sie gemäß §§ 288 Abs 2 Z 3, 292 letzter Satz StPO zu korrigieren, wobei von einer ausdrücklichen Feststellung der Gesetzwidrigkeit auch der erstinstanzlichen Subsumtion im Hinblick darauf Abstand genommen wurde, daß diese zufolge der ergangenen Berufungsentscheidung ohnedies nicht mehr aktuell war.Da die aufgezeigte Gesetzesverletzung dem Angeklagten zum Nachteil gereicht, war sie gemäß Paragraphen 288, Absatz 2, Ziffer 3, 292, letzter Satz StPO zu korrigieren, wobei von einer ausdrücklichen Feststellung der Gesetzwidrigkeit auch der erstinstanzlichen Subsumtion im Hinblick darauf Abstand genommen wurde, daß diese zufolge der ergangenen Berufungsentscheidung ohnedies nicht mehr aktuell war.
Bei der Strafneubemessung - einer Anwendung der in der Äußerung zur Nichtigkeitsbeschwerde reklamierten Bestimmung des § 42 StGB stehen generalpräventive Überlegungen entgegen - fiel als erschwerend kein Umstand ins Gewicht. Als mildernd waren das Geständnis des Angeklagten, sein bisheriger ordentlicher Lebenswandel und die Tatsache, daß es beim Versuch geblieben ist, zu werten. Eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen entspricht der unrechtsbezogenen Täterschuld des Angeklagten, die mit 300 S bestimmte Höhe des Tagessatzes seinen persönlichen Verhältnissen und seiner vom Obersten Gerichtshof überprüften wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Der Ausspruch über die bedingte Strafnachsicht folgt schon aus dem Verschlimmerungsverbot.Bei der Strafneubemessung - einer Anwendung der in der Äußerung zur Nichtigkeitsbeschwerde reklamierten Bestimmung des Paragraph 42, StGB stehen generalpräventive Überlegungen entgegen - fiel als erschwerend kein Umstand ins Gewicht. Als mildernd waren das Geständnis des Angeklagten, sein bisheriger ordentlicher Lebenswandel und die Tatsache, daß es beim Versuch geblieben ist, zu werten. Eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen entspricht der unrechtsbezogenen Täterschuld des Angeklagten, die mit 300 S bestimmte Höhe des Tagessatzes seinen persönlichen Verhältnissen und seiner vom Obersten Gerichtshof überprüften wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Der Ausspruch über die bedingte Strafnachsicht folgt schon aus dem Verschlimmerungsverbot.