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Rechtssatz RS0076008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0076008

Geschäftszahl

14Os116/95 (14Os117/95)

Entscheidungsdatum

29.08.1995

Norm

StGB §146 A2
StGB §147 Abs1 Z1
Tir KurzparkzonenabgabeG §6

Rechtssatz

Wer durch Handlungen oder Unterlassungen die in Paragraph eins, Absatz eins, des Tir KurzparkzonenabgabeG vorgeschriebene Abgabe hinterzieht oder verkürzt, begeht gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, des genannten Gesetzes eine (von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.000 Schilling zu bestrafende) Verwaltungsübertretung. Die auf dieser gesetzlichen Ermächtigung beruhende Innsbrucker KurzparkzonenabgabeV legt bestimmte Straßenzüge fest, in denen das Parken während bestimmter Zeiten abgabepflichtig ist; ein diese Abgabe hinterziehendes oder verkürzendes Verhalten ist gemäß Paragraph 6, Litera a, dieser Verordnung als Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 6, des Tir KurzparkzonenabgabeG zu bestrafen. Eine Subsidiaritätsklausel, wonach diese Strafbestimmung nicht anzuwenden ist, wenn die Tat eine von den Gerichten zu verfolgende strafbare Handlung begründet, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Daraus folgt daß das Tir KurzparkzonenabgabeG hinsichtlich des die Hinterziehung oder Verkürzung der in Rede stehenden Abgabe bewirkenden Verhaltens eine umfassende Strafbarkeitsregelung enthält, die jeden in diese Richtung zielenden Verstoß, mag er auch mit dem Begehungsmittel der Täuschung über Tatsachen begangen worden sein, abschließend pönalisiert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0076008

Dokumentnummer

JJR_19950829_OGH0002_0140OS00116_9500000_001