Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 3, 4, 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO, den Strafausspruch mit Berufung.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Ziffer 3, 4, 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, den Strafausspruch mit Berufung.
Im Sinne der Verfahrensrüge (Z 3) trifft es zwar zu, daß sich das Erstgericht in der gemäß § 276 a StPO am 26.Jänner 1996 neu durchgeführten Hauptverhandlung nicht mit der bloßen Feststellung hätte begnügen dürfen, daß die Schöffen im selben Verfahren, nämlich am 20.Oktober 1995 (S 3/II), bereits beeidigt worden sind (S 83/II). Denn nach § 240 a Abs 3 StPO gilt die Beeidigung auch dann nur für die Dauer eines Kalenderjahres, wenn sie ein und dasselbe Strafverfahren betrifft (Mayerhofer-Rieder StPO3 § 240 a E 3).Im Sinne der Verfahrensrüge (Ziffer 3,) trifft es zwar zu, daß sich das Erstgericht in der gemäß Paragraph 276, a StPO am 26.Jänner 1996 neu durchgeführten Hauptverhandlung nicht mit der bloßen Feststellung hätte begnügen dürfen, daß die Schöffen im selben Verfahren, nämlich am 20.Oktober 1995 (S 3/II), bereits beeidigt worden sind (S 83/II). Denn nach Paragraph 240, a Absatz 3, StPO gilt die Beeidigung auch dann nur für die Dauer eines Kalenderjahres, wenn sie ein und dasselbe Strafverfahren betrifft (Mayerhofer-Rieder StPO3 Paragraph 240, a E 3).
Der Beschwerde zuwider ist aber nach Lage des Falles unzweifelhaft erkennbar, daß diese Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte (§ 281 Abs 3 StPO). Es ist nämlich nicht einsichtig, warum den Laienrichtern ihr in diesem Verfahren etwa drei Monate zuvor - wenn auch außerhalb des Kalenderjahres - abgelegter Eid, an welchen sie mit der ausdrücklichen Feststellung der Beeidigung durch den Vorsitzenden zudem zwangsläufig erinnert worden sind, weniger nachhaltig im Bewußtsein gewesen sein sollte als etwa einem Schöffen, der an einen Eid erinnert wird, welchen er im Einklang mit § 240 a StPO möglicherweise in einem ganz anderen Strafverfahren und noch dazu vor wesentlich längerer - bis zu einem Jahr gesetzlich zulässigen - Zeit geleistet hat. Abgesehen davon ist schon daran zu erkennen, daß die Schöffen ihrer Pflicht, nichts unerwogen zu lassen, was für oder gegen den Angeklagten spricht, auch tatsächlich nachgekommen sind, daß sie in ihrer Entscheidung zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht unwesentlich vom Anklagevorwurf abgegangen sind.Der Beschwerde zuwider ist aber nach Lage des Falles unzweifelhaft erkennbar, daß diese Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte (Paragraph 281, Absatz 3, StPO). Es ist nämlich nicht einsichtig, warum den Laienrichtern ihr in diesem Verfahren etwa drei Monate zuvor - wenn auch außerhalb des Kalenderjahres - abgelegter Eid, an welchen sie mit der ausdrücklichen Feststellung der Beeidigung durch den Vorsitzenden zudem zwangsläufig erinnert worden sind, weniger nachhaltig im Bewußtsein gewesen sein sollte als etwa einem Schöffen, der an einen Eid erinnert wird, welchen er im Einklang mit Paragraph 240, a StPO möglicherweise in einem ganz anderen Strafverfahren und noch dazu vor wesentlich längerer - bis zu einem Jahr gesetzlich zulässigen - Zeit geleistet hat. Abgesehen davon ist schon daran zu erkennen, daß die Schöffen ihrer Pflicht, nichts unerwogen zu lassen, was für oder gegen den Angeklagten spricht, auch tatsächlich nachgekommen sind, daß sie in ihrer Entscheidung zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht unwesentlich vom Anklagevorwurf abgegangen sind.
Gegen diese Erwägungen sprechende Gründe vermag die Beschwerde, welche sich insoweit in der schlichten Behauptung erschöpft, die Schöffen hätten im Falle der neuerlichen Beeidigung "in einem anderen Bewußtsein ihrer Funktion am Verfahren und an der Entscheidungsfällung teilgenommen", nicht anzugeben.
Durch die Abweisung des Antrages auf Vernehmung des Mirzet S***** zum Beweis dafür, daß der Angeklagte Senada O***** "nicht mit Gewalt oder gefährliche Drohung zum Geschlechtsverkehr genötigt bzw vergewaltigt hat" (S 179/II), wurden Verteidigungsrechte (Z 4) des Beschwerdeführers nicht verletzt. Denn der Beweisantrag läßt prozeßordnungswidrig die nach Lage des Falles unerläßliche Begründung dafür vermissen, warum die begehrte Zeugeneinvernahme auch tatsächlich das behauptete Ergebnis haben sollte. Der zur Tatzeit im achten Lebensjahr stehende Sohn des Tatopfers war zwar unbestrittenermaßen während des Geschlechtsverkehrs in die Wohnung gekommen; weder die - Nötigungshandlungen leugnende - Verantwortung des Angeklagten, "bei der zweiten Runde sei dann plötzlich die Türe aufgegangen, der Sohn sei ganz verstört gewesen und sofort aus dem Zimmer gegangen" (S 37/II), noch sonst ein Beweisergebnis (S 115/II) sprechen aber dafür, daß Mirzet S***** Wahrnehmungen zu der dem Geschlechtsverkehr vorausgehenden Freiheitsentziehung (eine gefährliche Drohung ist gar nicht Urteilsgegenstand) und der ihn begleitenden Gewalthandlungen gemacht haben könnte.Durch die Abweisung des Antrages auf Vernehmung des Mirzet S***** zum Beweis dafür, daß der Angeklagte Senada O***** "nicht mit Gewalt oder gefährliche Drohung zum Geschlechtsverkehr genötigt bzw vergewaltigt hat" (S 179/II), wurden Verteidigungsrechte (Ziffer 4,) des Beschwerdeführers nicht verletzt. Denn der Beweisantrag läßt prozeßordnungswidrig die nach Lage des Falles unerläßliche Begründung dafür vermissen, warum die begehrte Zeugeneinvernahme auch tatsächlich das behauptete Ergebnis haben sollte. Der zur Tatzeit im achten Lebensjahr stehende Sohn des Tatopfers war zwar unbestrittenermaßen während des Geschlechtsverkehrs in die Wohnung gekommen; weder die - Nötigungshandlungen leugnende - Verantwortung des Angeklagten, "bei der zweiten Runde sei dann plötzlich die Türe aufgegangen, der Sohn sei ganz verstört gewesen und sofort aus dem Zimmer gegangen" (S 37/II), noch sonst ein Beweisergebnis (S 115/II) sprechen aber dafür, daß Mirzet S***** Wahrnehmungen zu der dem Geschlechtsverkehr vorausgehenden Freiheitsentziehung (eine gefährliche Drohung ist gar nicht Urteilsgegenstand) und der ihn begleitenden Gewalthandlungen gemacht haben könnte.
Das Schöffengericht lehnte mit einer am gesamten Beweisergebnis orientierten, somit mängelfreien Begründung die leugnende Verantwortung des Angeklagten (zu 1.) insgesamt als unglaubwürdig ab (US 12 f) und mußte sich daher - der Mängelrüge (Z 5) zuwider - nicht mit jedem Aussagedetail, etwa der vom Beschwerdeführer aufgestellten Behauptung, Senada O***** habe entgegen ihrer Darstellung erst nach dem Geschlechtsverkehr versucht, aus dem Fenster zu springen, eigens auseinandersetzen.Das Schöffengericht lehnte mit einer am gesamten Beweisergebnis orientierten, somit mängelfreien Begründung die leugnende Verantwortung des Angeklagten (zu 1.) insgesamt als unglaubwürdig ab (US 12 f) und mußte sich daher - der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider - nicht mit jedem Aussagedetail, etwa der vom Beschwerdeführer aufgestellten Behauptung, Senada O***** habe entgegen ihrer Darstellung erst nach dem Geschlechtsverkehr versucht, aus dem Fenster zu springen, eigens auseinandersetzen.
Die Behauptung (zu 3.), der Angeklagte habe sich damit verantwortet, Ekrem I***** nur deshalb geschlagen zu haben, weil er (auch) von ihm tätlich angegriffen worden sei, ist nicht aktengetreu (S 97 f/I, 7, 91, 93/II). Der Einwand mangelnder Erörterung (Z 5) kann daher auf sich zu beruhen.Die Behauptung (zu 3.), der Angeklagte habe sich damit verantwortet, Ekrem I***** nur deshalb geschlagen zu haben, weil er (auch) von ihm tätlich angegriffen worden sei, ist nicht aktengetreu (S 97 f/I, 7, 91, 93/II). Der Einwand mangelnder Erörterung (Ziffer 5,) kann daher auf sich zu beruhen.
Nach Prüfung der Akten anhand des weiteren, durchwegs gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin Senada O***** gerichteten Beschwerdevorbringens (Z 5 a) ergeben sich auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch (zu 1.) zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.Nach Prüfung der Akten anhand des weiteren, durchwegs gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin Senada O***** gerichteten Beschwerdevorbringens (Ziffer 5, a) ergeben sich auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch (zu 1.) zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).
Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in Paragraph 390, a StPO begründet.