Wie der Generalprokurator in seiner gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, stehen die Urteile beider Gerichtsinstanzen mit dem Gesetz nicht im Einklang. Die Bestimmungen des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes (ARHG) finden zufolge der Anordnung des § 1 dieses Gesetzes nur insoweit Anwendung, als in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist. Soweit § 74 Abs. 4 zweiter Satz ARHG für den Fall der Erwirkung der Übernahme der Strafverfolgung anordnet, daß das inländische Verfahren einzustellen ist, wenn der Täter von dem ausländischen Gericht rechtskräftig verurteilt und die Strafe ganz vollstreckt oder, soweit sie nicht vollstreckt wurde, erlassen worden ist, so kommt diese Bestimmung nur hilfsweise, nämlich dann zum Tragen, wenn nicht in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung etwas anderes angeordnet ist. Für den vorliegenden Fall trifft dies im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Hinblick auf den Vertrag vom 13. Juni 1972 über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20.April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung, BGBl. 1974/716, zu. Gemäß Art. XIII Abs. 5 dieses Vertrages hat die Behörde des ersuchenden Staates von weiteren Verfolgungs- oder Vollstreckungsmaßnahmen "wegen der angezeigten Tat" gegen den Beschuldigten abzusehen, (a) wenn die erkannte Strafe vollstreckt, erlassen oder verjährt ist, (b) solange der Strafvollzug ganz oder teilweise ausgesetzt oder die Entscheidung über die Bestrafung aufgeschoben ist, (c) wenn aus Beweisgründen ein rechtskräftiger Freispruch oder eine endgültige Einstellung erfolgt ist. Diese Bestimmung geht über jene des Art. 35 des Europäischen Übereinkommens über die Übertragung der Strafverfolgung vom 15.Mai 1972, BGBl. 1980/250 - derzufolge eine Person, gegen die ein rechtskräftiges vollstreckbares Straferkenntnis ergangen ist, wegen derselben Handlung in einem anderen Vertragsstaat weder verfolgt, abgeurteilt noch der Vollstreckung einer Sanktion unterworfen werden darf, (a) wenn sie freigesprochen worden ist, (b) wenn die verhängte Sanktion verbüßt wird oder ganz verbüßt worden ist, Gegenstand eines Gnadenerweises oder einer Amnestie war, die sich auf die gesamte Sanktion oder auf deren noch nicht vollstreckten Teil bezieht, oder wegen Verjährung nicht mehr vollstreckt werden kann, (c) wenn der Richter die Schuld des Täters festgestellt, aber keine Sanktion verhängt hat - hinaus; sie ist gemäß Art. 37 des Europäischen Übereinkommens über die Übertragung der Strafverfolgung weiterhin anzuwenden (vgl. auch Linke-Epp-Dokoupil-Felsenstein, Internationales Strafrecht, Anm. 2 zu Art. 37 S 355).Wie der Generalprokurator in seiner gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, stehen die Urteile beider Gerichtsinstanzen mit dem Gesetz nicht im Einklang. Die Bestimmungen des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes (ARHG) finden zufolge der Anordnung des Paragraph eins, dieses Gesetzes nur insoweit Anwendung, als in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist. Soweit Paragraph 74, Absatz 4, zweiter Satz ARHG für den Fall der Erwirkung der Übernahme der Strafverfolgung anordnet, daß das inländische Verfahren einzustellen ist, wenn der Täter von dem ausländischen Gericht rechtskräftig verurteilt und die Strafe ganz vollstreckt oder, soweit sie nicht vollstreckt wurde, erlassen worden ist, so kommt diese Bestimmung nur hilfsweise, nämlich dann zum Tragen, wenn nicht in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung etwas anderes angeordnet ist. Für den vorliegenden Fall trifft dies im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Hinblick auf den Vertrag vom 13. Juni 1972 über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20.April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung, BGBl. 1974/716, zu. Gemäß Artikel römisch dreizehn, Absatz 5, dieses Vertrages hat die Behörde des ersuchenden Staates von weiteren Verfolgungs- oder Vollstreckungsmaßnahmen "wegen der angezeigten Tat" gegen den Beschuldigten abzusehen, (a) wenn die erkannte Strafe vollstreckt, erlassen oder verjährt ist, (b) solange der Strafvollzug ganz oder teilweise ausgesetzt oder die Entscheidung über die Bestrafung aufgeschoben ist, (c) wenn aus Beweisgründen ein rechtskräftiger Freispruch oder eine endgültige Einstellung erfolgt ist. Diese Bestimmung geht über jene des Artikel 35, des Europäischen Übereinkommens über die Übertragung der Strafverfolgung vom 15.Mai 1972, BGBl. 1980/250 - derzufolge eine Person, gegen die ein rechtskräftiges vollstreckbares Straferkenntnis ergangen ist, wegen derselben Handlung in einem anderen Vertragsstaat weder verfolgt, abgeurteilt noch der Vollstreckung einer Sanktion unterworfen werden darf, (a) wenn sie freigesprochen worden ist, (b) wenn die verhängte Sanktion verbüßt wird oder ganz verbüßt worden ist, Gegenstand eines Gnadenerweises oder einer Amnestie war, die sich auf die gesamte Sanktion oder auf deren noch nicht vollstreckten Teil bezieht, oder wegen Verjährung nicht mehr vollstreckt werden kann, (c) wenn der Richter die Schuld des Täters festgestellt, aber keine Sanktion verhängt hat - hinaus; sie ist gemäß Artikel 37, des Europäischen Übereinkommens über die Übertragung der Strafverfolgung weiterhin anzuwenden vergleiche auch Linke-Epp-Dokoupil-Felsenstein, Internationales Strafrecht, Anmerkung 2 zu Artikel 37, S 355).
Vorliegend wurde Walter E*** aufgrund des österreichischen Ersuchens um Übernahme der Strafverfolgung (zwar nicht wegen fahrlässiger Körperverletzung - diesbezüglich wurde das Verfahren vom zuständigen schweizerischen Bezirksamt mangels Strafantrages der Geschädigten "aufgehoben", dh eingestellt -, so doch) wegen der Inverkehrnahme eines nicht betriebssicheren Motorbootes in angetrunkenem Zustand und Mißachtung von Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 1.000 sfr) und einer (für zwei Jahre bedingt aufgeschobenen) Freiheitsstrafe (von 8 Tagen) verurteilt, wobei der bezügliche Strafbescheid des Bezirksamtes Neutoggenburg seinem Wesen nach der Strafverfügung nach §§ 460 ff öStPO entspricht und wie diese die Rechtswirkung eines Urteils hat (vgl. hiezu auch Blg 1 zu ON 30 dA). Der Verurteilte hat (nach seinem unwiderlegten Vorbringen) die in der Schweiz verhängte Geldstrafe bezahlt, während der Vollzug der Freiheitsstrafe ausgesetzt ist.Vorliegend wurde Walter E*** aufgrund des österreichischen Ersuchens um Übernahme der Strafverfolgung (zwar nicht wegen fahrlässiger Körperverletzung - diesbezüglich wurde das Verfahren vom zuständigen schweizerischen Bezirksamt mangels Strafantrages der Geschädigten "aufgehoben", dh eingestellt -, so doch) wegen der Inverkehrnahme eines nicht betriebssicheren Motorbootes in angetrunkenem Zustand und Mißachtung von Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 1.000 sfr) und einer (für zwei Jahre bedingt aufgeschobenen) Freiheitsstrafe (von 8 Tagen) verurteilt, wobei der bezügliche Strafbescheid des Bezirksamtes Neutoggenburg seinem Wesen nach der Strafverfügung nach Paragraphen 460, ff öStPO entspricht und wie diese die Rechtswirkung eines Urteils hat vergleiche hiezu auch Blg 1 zu ON 30 dA). Der Verurteilte hat (nach seinem unwiderlegten Vorbringen) die in der Schweiz verhängte Geldstrafe bezahlt, während der Vollzug der Freiheitsstrafe ausgesetzt ist.
Ob die österreichischen Behörden im Hinblick auf diese Verurteilung gemäß Art. XIII Abs. 5 lit. a und b des Vertrages BGBl. 1974/716 von weiteren Verfolgungsmaßnahmen abzusehen hatten, hängt davon ab, ob Gegenstand des betreffenden schweizerischen Straferkenntnisses dieselbe Tat war, die dem österreichischen Strafantrag und den Urteilen des Landesgerichtes Feldkirch und des Oberlandesgerichtes Innsbruck zugrundelag. Diese Voraussetzung ist - übereinstimmend mit dem Generalprokurator - zu bejahen. Denn für den Umfang der Sperrwirkung (unter dem hier aktuellen Aspekt) kann nichts anderes gelten als bei einem inländischen Urteil oder bei der nach denselben Grundsätzen erfolgenden Prüfung der Übereinstimmung von angeklagter und abgeurteilter Tat. Aus der zufolge §§ 262, 267 StPO auf die "Tat" (als historisches Ereignis) beschränkten, die rechtliche Beurteilung als "strafbare Handlung" nicht umfassenden Bindung des Gerichtes an die Anklage ergibt sich, daß dort, wo ein historisches Geschehen materiellrechtlich eine Mehrheit von Subsumtionen erfordert, um seinen Unrechtsgehalt zu erfassen, prozessual nicht eine Mehrheit von Taten, sondern nur eine einzige Tat vorliegt (vgl. EvBl. 1984/136; s. auch Schwaighofer, Auslieferung und Internationales Strafrecht, 179 sowie Epp, Der Grundsatz des "ne bis in idem" im internationalen Rechtsverkehr, ÖJZ 1979, 36 ff, insb. 38).Ob die österreichischen Behörden im Hinblick auf diese Verurteilung gemäß Artikel römisch dreizehn, Absatz 5, Litera a und b des Vertrages BGBl. 1974/716 von weiteren Verfolgungsmaßnahmen abzusehen hatten, hängt davon ab, ob Gegenstand des betreffenden schweizerischen Straferkenntnisses dieselbe Tat war, die dem österreichischen Strafantrag und den Urteilen des Landesgerichtes Feldkirch und des Oberlandesgerichtes Innsbruck zugrundelag. Diese Voraussetzung ist - übereinstimmend mit dem Generalprokurator - zu bejahen. Denn für den Umfang der Sperrwirkung (unter dem hier aktuellen Aspekt) kann nichts anderes gelten als bei einem inländischen Urteil oder bei der nach denselben Grundsätzen erfolgenden Prüfung der Übereinstimmung von angeklagter und abgeurteilter Tat. Aus der zufolge Paragraphen 262, 267, StPO auf die "Tat" (als historisches Ereignis) beschränkten, die rechtliche Beurteilung als "strafbare Handlung" nicht umfassenden Bindung des Gerichtes an die Anklage ergibt sich, daß dort, wo ein historisches Geschehen materiellrechtlich eine Mehrheit von Subsumtionen erfordert, um seinen Unrechtsgehalt zu erfassen, prozessual nicht eine Mehrheit von Taten, sondern nur eine einzige Tat vorliegt vergleiche EvBl. 1984/136; s. auch Schwaighofer, Auslieferung und Internationales Strafrecht, 179 sowie Epp, Der Grundsatz des "ne bis in idem" im internationalen Rechtsverkehr, ÖJZ 1979, 36 ff, insb. 38).
Ist somit der Begriff der "angezeigten Tat" iS Art. XIII Abs. 5 des Vertrages BGBl. 1974/716 als ein bestimmtes historisches Ereignis, ein bestimmter historischer Sachverhalt, zu verstehen (vgl. auch Art. 7 des Verfolgungsübereinkommens BGBl. 1980/250), dessentwegen die schweizerischen Behörden um Übernahme der Strafverfolgung einer bestimmten Person ersucht wurden, so folgt daraus, daß das Bezirksamt Neutoggenburg (als die zuständige schweizerische Gerichtsbehörde) im Strafbescheid vom 24.Mai 1988 denselben Sachverhalt (dh dieselbe Tat) wie im österreichischen Ersuchen um Verfolgungsübernahme meritorisch, wenngleich unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten, beurteilt hat, womit dieses Erkenntnis gemäß der eingangs zitierten zwischenstaatlichen Vereinbarung Sperrwirkung über die Staatsgrenze hinweg auch im Inland entfaltet.Ist somit der Begriff der "angezeigten Tat" iS Artikel römisch dreizehn, Absatz 5, des Vertrages BGBl. 1974/716 als ein bestimmtes historisches Ereignis, ein bestimmter historischer Sachverhalt, zu verstehen vergleiche auch Artikel 7, des Verfolgungsübereinkommens BGBl. 1980/250), dessentwegen die schweizerischen Behörden um Übernahme der Strafverfolgung einer bestimmten Person ersucht wurden, so folgt daraus, daß das Bezirksamt Neutoggenburg (als die zuständige schweizerische Gerichtsbehörde) im Strafbescheid vom 24.Mai 1988 denselben Sachverhalt (dh dieselbe Tat) wie im österreichischen Ersuchen um Verfolgungsübernahme meritorisch, wenngleich unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten, beurteilt hat, womit dieses Erkenntnis gemäß der eingangs zitierten zwischenstaatlichen Vereinbarung Sperrwirkung über die Staatsgrenze hinweg auch im Inland entfaltet.
Die Verurteilung des Walter E*** durch das Landesgericht Feldkirch und das Oberlandesgericht Innsbruck verletzt daher das Gesetz im Art. XIII Abs. 5 des Vertrages vom 13.Juni 1972 zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft BGBl. 1974/716; sie ist darum nichtig gemäß §§ 489, 281 Abs. 1 Z 9 lit. b StPO, was dem Verurteilten zum Nachteil gereicht. In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Generalprokurators war demnach spruchgemäß zu erkennen.Die Verurteilung des Walter E*** durch das Landesgericht Feldkirch und das Oberlandesgericht Innsbruck verletzt daher das Gesetz im Artikel römisch dreizehn, Absatz 5, des Vertrages vom 13.Juni 1972 zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft BGBl. 1974/716; sie ist darum nichtig gemäß Paragraphen 489, 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO, was dem Verurteilten zum Nachteil gereicht. In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Generalprokurators war demnach spruchgemäß zu erkennen.