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Rechtssatz RS0076344×

Rechtssatz RS0076344

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0076344

Geschäftszahl

14Os117/89 (14Os118/89)

Entscheidungsdatum

06.12.1989

Norm

Vertrag Österreich - Schweiz über die Ergänzung des RHStrÜbk ArtXIII Abs5

Rechtssatz

Unter der "angezeigten Tat" im Sinne Artikel römisch dreizehn, Absatz 5, des Vertrages BGBl 1974/716 ist ein bestimmtes historisches Ereignis, ein bestimmter historischer Sachverhalt, zu verstehen, dessentwegen die schweizerischen Behörden um Übernahme der Strafverfolgung einer bestimmten Person ersucht wurden. Für den Umfang der Sperrwirkung gilt nichts anderes als bei einem inländischen Urteil oder der (nach denselben Grundsätzen erfolgenden) Prüfung der Übereinstimmung von angeklagter und abgeurteilter Teil. Erfordert diese (als historisches Ereignis) materiellrechtlich eine Mehrheit von Subsumtionen, so liegt (prozessual) nicht eine Mehrheit von Taten, sondern nur eine einzige Tat vor.

Entscheidungstexte

Schlagworte

*CH*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0076344

Dokumentnummer

JJR_19891206_OGH0002_0140OS00117_8900000_001