Rechtssatz RS0076344
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076344
Geschäftszahl
14Os117/89 (14Os118/89)
Entscheidungsdatum
06.12.1989
Norm
Vertrag Österreich - Schweiz über die Ergänzung des RHStrÜbk ArtXIII Abs5
Rechtssatz
Unter der "angezeigten Tat" im Sinne Art XIII Abs 5 des Vertrages BGBl 1974/716 ist ein bestimmtes historisches Ereignis, ein bestimmter historischer Sachverhalt, zu verstehen, dessentwegen die schweizerischen Behörden um Übernahme der Strafverfolgung einer bestimmten Person ersucht wurden. Für den Umfang der Sperrwirkung gilt nichts anderes als bei einem inländischen Urteil oder der (nach denselben Grundsätzen erfolgenden) Prüfung der Übereinstimmung von angeklagter und abgeurteilter Teil. Erfordert diese (als historisches Ereignis) materiellrechtlich eine Mehrheit von Subsumtionen, so liegt (prozessual) nicht eine Mehrheit von Taten, sondern nur eine einzige Tat vor.Unter der "angezeigten Tat" im Sinne Artikel römisch dreizehn, Absatz 5, des Vertrages BGBl 1974/716 ist ein bestimmtes historisches Ereignis, ein bestimmter historischer Sachverhalt, zu verstehen, dessentwegen die schweizerischen Behörden um Übernahme der Strafverfolgung einer bestimmten Person ersucht wurden. Für den Umfang der Sperrwirkung gilt nichts anderes als bei einem inländischen Urteil oder der (nach denselben Grundsätzen erfolgenden) Prüfung der Übereinstimmung von angeklagter und abgeurteilter Teil. Erfordert diese (als historisches Ereignis) materiellrechtlich eine Mehrheit von Subsumtionen, so liegt (prozessual) nicht eine Mehrheit von Taten, sondern nur eine einzige Tat vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0076344
Dokumentnummer
JJR_19891206_OGH0002_0140OS00117_8900000_001