Soweit sich die dagegen aus den Gründen der Z 5, 5a und 9 lit a § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten inhaltlich ausschließlich gegen den Schuldspruch A (wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida) richtet, kommt ihr schon aus dem erstgenannten Nichtigkeitsgrund Berechtigung zu.Soweit sich die dagegen aus den Gründen der Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten inhaltlich ausschließlich gegen den Schuldspruch A (wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida) richtet, kommt ihr schon aus dem erstgenannten Nichtigkeitsgrund Berechtigung zu.
Sie zeigt der Sache nach - deutlich genug auch in Ansehung des Schuldspruchs A/2 - zutreffend einen Begründungsmangel iSd Z 5 vierter Fall auf, weil die Urteilsannahmen zu einem auf Vermögensverringerung und Gläubigerschädigung gerichtetem Vorsatz (US 11) gänzlich unbegründet geblieben sind. Mit Blick auf die insoweit leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers, der behauptete, aufgrund seiner enormen Arbeitsleistung Anspruch auf Privatentnahmen in Höhe der beglichenen Forderung des Bankhauses S***** KG gehabt zu haben (ON 37 S 492, 496 f), zu den weiteren Überweisungen unter Hinweis auf zusätzliche private Einkünfte nur vage Angaben machte (ON 37 S 495, 497 f) und insgesamt in Abrede stellte, eine Gläubigerschädigung ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden zu haben (ON 37 S 487 ff), stellt der pauschale Verweis auf die „teilweise geständige Verantwortung" eingangs der Beweiswürdigung (US 16) und die Bezugnahme auf das - keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der subjektiven Tatseite enthaltende - Gutachten des Buchsachverständigen Mag. Martin G***** (ON 18, 29, 37 S 511 ff) keine ausreichende Fundierung der kritisierten Feststellungen dar.Sie zeigt der Sache nach - deutlich genug auch in Ansehung des Schuldspruchs A/2 - zutreffend einen Begründungsmangel iSd Ziffer 5, vierter Fall auf, weil die Urteilsannahmen zu einem auf Vermögensverringerung und Gläubigerschädigung gerichtetem Vorsatz (US 11) gänzlich unbegründet geblieben sind. Mit Blick auf die insoweit leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers, der behauptete, aufgrund seiner enormen Arbeitsleistung Anspruch auf Privatentnahmen in Höhe der beglichenen Forderung des Bankhauses S***** KG gehabt zu haben (ON 37 S 492, 496 f), zu den weiteren Überweisungen unter Hinweis auf zusätzliche private Einkünfte nur vage Angaben machte (ON 37 S 495, 497 f) und insgesamt in Abrede stellte, eine Gläubigerschädigung ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden zu haben (ON 37 S 487 ff), stellt der pauschale Verweis auf die „teilweise geständige Verantwortung" eingangs der Beweiswürdigung (US 16) und die Bezugnahme auf das - keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der subjektiven Tatseite enthaltende - Gutachten des Buchsachverständigen Mag. Martin G***** (ON 18, 29, 37 S 511 ff) keine ausreichende Fundierung der kritisierten Feststellungen dar.
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde hat sich der Oberste Gerichtshof zudem von - vom Beschwerdeführer nicht geltend gemachter, sich jedoch zu seinem Nachteil auswirkender - mehrfach unrichtiger Anwendung des materiellen Strafrechts (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) überzeugt, die von Amts wegen aufzugreifen war (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO).Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde hat sich der Oberste Gerichtshof zudem von - vom Beschwerdeführer nicht geltend gemachter, sich jedoch zu seinem Nachteil auswirkender - mehrfach unrichtiger Anwendung des materiellen Strafrechts (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO) überzeugt, die von Amts wegen aufzugreifen war (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO).
Zum Schuldspruch wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB (C) lässt sich den Entscheidungsgründen weder eine konkrete Täuschungshandlung noch ein dadurch bedingter Irrtum einer natürlichen Person und weiters nicht entnehmen, ob der Vorsatz des Beschwerdeführers diese Tatbestandselemente umfasste (US 13 ff). Der Spruch des Urteils vermag die fehlenden Feststellungen nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0114639; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 15). Zum Schuldspruch wegen (richtig:) der Vergehen des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 153c Abs 1 und Abs 2 StGB (D) finden sich hinwieder - mit Ausnahme der insoweit substanzlosen und damit nicht ausreichenden Verwendung des Begriffs „Einbehalten" - keine Konstatierungen, die eine Beurteilung ermöglichen, ob im Tatzeitraum (November 2005 bis Mai 2006) die Löhne noch ausbezahlt wurden, sowie ob und in welchem Umfang dem Dienstgeber in den betreffenden Beitragszeiträumen die jeweiligen Nettolöhne übersteigende Mittel zur Verfügung standen. Denn ein iSd § 153c StGB tatbildliches „Vorenthalten" kann nur in Bezug auf Dienstnehmerbeiträge für tatsächlich ausbezahlte (und nicht auf jene für bloß fällige) Löhne sowie nur dann vorliegen, wenn die entsprechenden Mittelüberschüsse für andere Zwecke als für Beitragszahlungen an den Sozialversicherungsträger eingesetzt wurden (Kirchbacher/Presslauer in WK² § 153c Rz 14, 18 f; RIS-Justiz RS0084575).Zum Schuldspruch wegen des Vergehens des Betrugs nach Paragraph 146, StGB (C) lässt sich den Entscheidungsgründen weder eine konkrete Täuschungshandlung noch ein dadurch bedingter Irrtum einer natürlichen Person und weiters nicht entnehmen, ob der Vorsatz des Beschwerdeführers diese Tatbestandselemente umfasste (US 13 ff). Der Spruch des Urteils vermag die fehlenden Feststellungen nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0114639; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 15). Zum Schuldspruch wegen (richtig:) der Vergehen des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach Paragraph 153 c, Absatz eins und Absatz 2, StGB (D) finden sich hinwieder - mit Ausnahme der insoweit substanzlosen und damit nicht ausreichenden Verwendung des Begriffs „Einbehalten" - keine Konstatierungen, die eine Beurteilung ermöglichen, ob im Tatzeitraum (November 2005 bis Mai 2006) die Löhne noch ausbezahlt wurden, sowie ob und in welchem Umfang dem Dienstgeber in den betreffenden Beitragszeiträumen die jeweiligen Nettolöhne übersteigende Mittel zur Verfügung standen. Denn ein iSd Paragraph 153 c, StGB tatbildliches „Vorenthalten" kann nur in Bezug auf Dienstnehmerbeiträge für tatsächlich ausbezahlte (und nicht auf jene für bloß fällige) Löhne sowie nur dann vorliegen, wenn die entsprechenden Mittelüberschüsse für andere Zwecke als für Beitragszahlungen an den Sozialversicherungsträger eingesetzt wurden (Kirchbacher/Presslauer in WK² Paragraph 153 c, Rz 14, 18 f; RIS-Justiz RS0084575).
Schließlich vermögen auch die Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite (US 15 f) den Schuldspruch nicht zu tragen (vgl Kirchbacher/Presslauer in WK² § 153c Rz 22).Schließlich vermögen auch die Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite (US 15 f) den Schuldspruch nicht zu tragen vergleiche Kirchbacher/Presslauer in WK² Paragraph 153 c, Rz 22).
Der aufgezeigte Begründungsmangel und die Rechtsfehler mangels Feststellungen machen die Aufhebung des Urteils im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285e StPO) samt Anordnung einer neuen Hauptverhandlung und Verweisung der Sache an das Erstgericht erforderlich, ohne dass es eines Eingehens auf die weiteren diesbezüglichen Beschwerdeargumente bedurfte.Der aufgezeigte Begründungsmangel und die Rechtsfehler mangels Feststellungen machen die Aufhebung des Urteils im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 e, StPO) samt Anordnung einer neuen Hauptverhandlung und Verweisung der Sache an das Erstgericht erforderlich, ohne dass es eines Eingehens auf die weiteren diesbezüglichen Beschwerdeargumente bedurfte.
In Ansehung des Schuldspruchs B wurde die Nichtigkeitsbeschwerde nicht ausgeführt, weshalb sie insoweit bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen war (§ 285d Abs 1 StPO). Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die Kassation des Strafausspruchs zu verweisen.In Ansehung des Schuldspruchs B wurde die Nichtigkeitsbeschwerde nicht ausgeführt, weshalb sie insoweit bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen war (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die Kassation des Strafausspruchs zu verweisen.
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.