Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde ist teilweise berechtigt. Soweit der Beschwerdeführer die unterbliebene Beiziehung eines Dolmetschers für die albanische Sprache zu seiner nach § 180 Abs 1 StPO vorgeschriebenen Vernehmung (S 47 f) bemängelt, ist er dazu formell nicht legitimiert, weil er dies in der Beschwerde gegen die erstinstanzlichen Beschlüsse nicht geltend gemacht (vgl ON 14) und daher den Instanzenzug nicht ausgeschöpft hat (14 Os 16/05t mwN). Mit seinem gegen die Annahme des dringenden Tatverdachts und der Haftgründe gerichteten Vorbringen wiederholt Hasan S***** lediglich seine bereits gegen die erstinstanzlichen Beschlüsse (nahezu wortgleich) vorgebrachte Kritik (ON 14), ohne sich mit den darauf Bezug nehmenden Überlegungen des Oberlandesgerichtes auseinanderzusetzen. Der Gerichtshof zweiter Instanz sah den nach § 180 Abs 1 erster Satz StPO relevanten Verdacht - gestützt auf die (zum maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung gerichtlich noch nicht vernommenen) Aussagen der Zeugen Renate H*****, Hans T***** vor der Polizei (S 21 ff) unter ausdrücklicher Hervorhebung bedeutender Passagen - mängelfrei als gegeben an. Den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr hielt er zu Recht darin für begründet, dass eine Vernehmung der mutmaßlich bedrohten - von Hasan S***** nach Zeugenangaben auch nach Intervention durch die Polizei eingeschüchterten (S 15) - Kinder noch nicht erfolgt war. Von der Tatbegehungsgefahr gemäß § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO hinwieder konnte das Beschwerdegericht unter Berücksichtigung der in Verfolgung gezogenen wiederholten Tathandlungen und der von ihm daraus abgeleiteten Neigung des Hasan S***** zu aggressivem Verhalten ausgehen.Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde ist teilweise berechtigt. Soweit der Beschwerdeführer die unterbliebene Beiziehung eines Dolmetschers für die albanische Sprache zu seiner nach Paragraph 180, Absatz eins, StPO vorgeschriebenen Vernehmung (S 47 f) bemängelt, ist er dazu formell nicht legitimiert, weil er dies in der Beschwerde gegen die erstinstanzlichen Beschlüsse nicht geltend gemacht vergleiche ON 14) und daher den Instanzenzug nicht ausgeschöpft hat (14 Os 16/05t mwN). Mit seinem gegen die Annahme des dringenden Tatverdachts und der Haftgründe gerichteten Vorbringen wiederholt Hasan S***** lediglich seine bereits gegen die erstinstanzlichen Beschlüsse (nahezu wortgleich) vorgebrachte Kritik (ON 14), ohne sich mit den darauf Bezug nehmenden Überlegungen des Oberlandesgerichtes auseinanderzusetzen. Der Gerichtshof zweiter Instanz sah den nach Paragraph 180, Absatz eins, erster Satz StPO relevanten Verdacht - gestützt auf die (zum maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung gerichtlich noch nicht vernommenen) Aussagen der Zeugen Renate H*****, Hans T***** vor der Polizei (S 21 ff) unter ausdrücklicher Hervorhebung bedeutender Passagen - mängelfrei als gegeben an. Den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr hielt er zu Recht darin für begründet, dass eine Vernehmung der mutmaßlich bedrohten - von Hasan S***** nach Zeugenangaben auch nach Intervention durch die Polizei eingeschüchterten (S 15) - Kinder noch nicht erfolgt war. Von der Tatbegehungsgefahr gemäß Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO hinwieder konnte das Beschwerdegericht unter Berücksichtigung der in Verfolgung gezogenen wiederholten Tathandlungen und der von ihm daraus abgeleiteten Neigung des Hasan S***** zu aggressivem Verhalten ausgehen.
Soweit die Beschwerde gegen die Verhältnismäßigkeit (§ 180 Abs 1 StPO; Art 3 Abs 1 PersFrG) der Untersuchungshaft einwendet, diese dürfe ein angemessenes Maß in Bezug auf die Bedeutung der Sache nicht übersteigen, ist sie im Recht.Soweit die Beschwerde gegen die Verhältnismäßigkeit (Paragraph 180, Absatz eins, StPO; Artikel 3, Absatz eins, PersFrG) der Untersuchungshaft einwendet, diese dürfe ein angemessenes Maß in Bezug auf die Bedeutung der Sache nicht übersteigen, ist sie im Recht.
Nach der dafür anzustellenden Überprüfung sind (neben dem begründeten Tatverdacht und dem Bestehen von Haftgründen) dabei vor allem jene Umstände von Bedeutung, welche für oder gegen das Vorliegen eines echten Erfordernisses des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der Haft sprechen und die es rechtfertigen, von der Grundregel der Achtung der persönlichen Freiheit abzuweichen. Zugleich ist auf den Grundsatz der Unschuldsvermutung gebührend Bedacht zu nehmen. Nach Ablauf einer gewissen Zeit reicht die Fortdauer des begründenden Tatverdachtes für die Rechtsgültigkeit der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft nämlich nicht mehr aus. Es müssen viel mehr wesentliche und ausreichende Gründe vorliegen, welche den Freiheitsentzug weiter rechtfertigen (vgl 15 Os 117/04). Das Oberlandesgericht hat in seiner Entscheidung zur Verhältnismäßigkeit der (damals) „noch nicht einmal einen Monat dauernden Haft" keine Gründe im aufgezeigten Sinn angeführt, sondern lediglich festgehalten, dass die Möglichkeit einer bedingten Nachsicht der Strafe außer Betracht zu bleiben hat (S 105). Für den Zeitpunkt der Verhängung war die Untersuchungshaft im Hinblick auf die Mehrzahl der Angriffe und das sich daraus ergebende Aggressionspotential weder zur Bedeutung der Sache noch zu der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis.Nach der dafür anzustellenden Überprüfung sind (neben dem begründeten Tatverdacht und dem Bestehen von Haftgründen) dabei vor allem jene Umstände von Bedeutung, welche für oder gegen das Vorliegen eines echten Erfordernisses des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der Haft sprechen und die es rechtfertigen, von der Grundregel der Achtung der persönlichen Freiheit abzuweichen. Zugleich ist auf den Grundsatz der Unschuldsvermutung gebührend Bedacht zu nehmen. Nach Ablauf einer gewissen Zeit reicht die Fortdauer des begründenden Tatverdachtes für die Rechtsgültigkeit der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft nämlich nicht mehr aus. Es müssen viel mehr wesentliche und ausreichende Gründe vorliegen, welche den Freiheitsentzug weiter rechtfertigen vergleiche 15 Os 117/04). Das Oberlandesgericht hat in seiner Entscheidung zur Verhältnismäßigkeit der (damals) „noch nicht einmal einen Monat dauernden Haft" keine Gründe im aufgezeigten Sinn angeführt, sondern lediglich festgehalten, dass die Möglichkeit einer bedingten Nachsicht der Strafe außer Betracht zu bleiben hat (S 105). Für den Zeitpunkt der Verhängung war die Untersuchungshaft im Hinblick auf die Mehrzahl der Angriffe und das sich daraus ergebende Aggressionspotential weder zur Bedeutung der Sache noch zu der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis.
Zieht man aber für den Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichtes weiter ins Kalkül, dass der unbescholtene Hasan S***** wegen eines Deliktes, das mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht ist, in Verfolgung gezogen wurde, die Aktenlage keine Anhaltspunkte für eine frühere Inhaftierung des Genannten bietet, er demnach erstmalig das Haftübel verspürte, das vom Gerichtshof zweiter Instanz an anderer Stelle ins Treffen geführte „offenkundig unbeherrschte" (S 104) bzw „wahrscheinlich aggressionsbereite Naturell von S*****" (S 105) für diese Beurteilung nicht hinreichend aussagekräftig ist und eine Veränderung des Aggressionspotentials durch zweiundzwanzig Tage Haft nicht unberücksichtigt bleiben darf, so erweist sich die Aufrechterhaltung der Haft zur Bedeutung der Sache als nicht mehr angemessen und daher im Ergebnis als nicht verhältnismäßig.
Hasan S***** wurde daher insoweit in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt, als vom Oberlandesgericht der Beschwerde nicht Folge gegeben, sondern die Untersuchungshaft fortgesetzt wurde.
Eine Verfügung nach § 7 Abs 2 GRBG kann entfallen, weil Hasan S***** zwischenzeitig enthaftet wurde.Eine Verfügung nach Paragraph 7, Absatz 2, GRBG kann entfallen, weil Hasan S***** zwischenzeitig enthaftet wurde.
Die Kostenersatzpflicht des Bundes gründet sich auf § 8 GRBG.Die Kostenersatzpflicht des Bundes gründet sich auf Paragraph 8, GRBG.