Rechtssatz RS0119491
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119491
Geschäftszahl
15Os117/04; 14Os119/05i (14Os120/05m); 11Os147/10t; Bsw5826/03; Bsw23755/07
Entscheidungsdatum
05.07.2016
Rechtssatz
Neben dem gegründeten Tatverdacht und dem Bestehen von Haftgründen sind für den Grundsatz, dass die Untersuchungshaft ein angemessenes Maß in Bezug auf die Bedeutung der Sache nicht übersteigen darf, vor allem jene Umstände von Bedeutung, welche für oder gegen das Vorliegen eines echten Erfordernisses des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der Haft sprechen und die es rechtfertigen, von der Grundregel der Achtung der persönlichen Freiheit abzuweichen. Dabei ist auf den Grundsatz der Unschuldsvermutung gebührend Bedacht zu nehmen. Nach Ablauf einer gewissen Zeit reicht die Fortdauer des begründeten Tatverdachts für die Rechtsgültigkeit der Fortdauer der Untersuchungshaft jedoch nicht mehr aus. Es müssen wesentliche und ausreichende Gründe vorliegen, welche die Freiheitsentziehung weiterhin rechtfertigen.
Entscheidungstexte
- 15 Os 117/04
Entscheidungstext OGH 07.10.2004 15 Os 117/04
- 14 Os 119/05i
Entscheidungstext OGH 22.11.2005 14 Os 119/05i
- 11 Os 147/10t
Entscheidungstext OGH 10.11.2010 11 Os 147/10t
Vgl
- Bsw 5826/03
Entscheidungstext AUSL EGMR 22.05.2012 Bsw 5826/03
Ähnlich; Veröff: NL 2012,168
- Bsw 23755/07
Entscheidungstext AUSL EGMR 05.07.2016 Bsw 23755/07
auch; nur: Nach Ablauf einer gewissen Zeit reicht die Fortdauer des begründeten Tatverdachts für die Rechtsgültigkeit der Fortdauer der Untersuchungshaft jedoch nicht mehr aus. Es müssen wesentliche und ausreichende Gründe vorliegen, welche die Freiheitsentziehung weiterhin rechtfertigen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119491
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2020
Dokumentnummer
JJR_20041007_OGH0002_0150OS00117_0400000_002