Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0119491×

Rechtssatz RS0119491

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH, AUSL EGMR

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0119491

Geschäftszahl

15Os117/04; 14Os119/05i (14Os120/05m); 11Os147/10t; Bsw5826/03; Bsw23755/07

Entscheidungsdatum

05.07.2016

Rechtssatz

Neben dem gegründeten Tatverdacht und dem Bestehen von Haftgründen sind für den Grundsatz, dass die Untersuchungshaft ein angemessenes Maß in Bezug auf die Bedeutung der Sache nicht übersteigen darf, vor allem jene Umstände von Bedeutung, welche für oder gegen das Vorliegen eines echten Erfordernisses des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der Haft sprechen und die es rechtfertigen, von der Grundregel der Achtung der persönlichen Freiheit abzuweichen. Dabei ist auf den Grundsatz der Unschuldsvermutung gebührend Bedacht zu nehmen. Nach Ablauf einer gewissen Zeit reicht die Fortdauer des begründeten Tatverdachts für die Rechtsgültigkeit der Fortdauer der Untersuchungshaft jedoch nicht mehr aus. Es müssen wesentliche und ausreichende Gründe vorliegen, welche die Freiheitsentziehung weiterhin rechtfertigen.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 117/04
    Entscheidungstext OGH 07.10.2004 15 Os 117/04
  • 14 Os 119/05i
    Entscheidungstext OGH 22.11.2005 14 Os 119/05i
  • 11 Os 147/10t
    Entscheidungstext OGH 10.11.2010 11 Os 147/10t
    Vgl
  • Bsw 5826/03
    Entscheidungstext AUSL EGMR 22.05.2012 Bsw 5826/03
    Ähnlich; Veröff: NL 2012,168
  • Bsw 23755/07
    Entscheidungstext AUSL EGMR 05.07.2016 Bsw 23755/07
    auch; nur: Nach Ablauf einer gewissen Zeit reicht die Fortdauer des begründeten Tatverdachts für die Rechtsgültigkeit der Fortdauer der Untersuchungshaft jedoch nicht mehr aus. Es müssen wesentliche und ausreichende Gründe vorliegen, welche die Freiheitsentziehung weiterhin rechtfertigen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119491

Im RIS seit

06.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2020

Dokumentnummer

JJR_20041007_OGH0002_0150OS00117_0400000_002