Vorweg ist anzumerken, dass die Beschwerde auf eine Aufhebung des gesamten - den Beschwerdeführer teilweise gar nicht betreffenden - Schuldspruchs (zu ergänzen: A/) I abzielt, inhaltlich aber nur die Annahmegewerbsmäßiger Begehung und Begehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung und damit die Unterstellung (auch) unter § 28a Abs 2 Z 1 und Abs 4 Z 1 SMG bekämpft, weshalb sie im darüber hinausgehenden Umfang teils zufolge fehlender Rechtsmittellegitimation, teils mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von angeblich Nichtigkeit bewirkenden Umständen, zurückzuweisen war (§ 285d iVm § 285a Z 1 und 2 StPO). Im Übrigen kommt der Nichtigkeitsbeschwerde Berechtigung zu. Sie weist zunächst zutreffend darauf hin, dass dem Urteilsspruch A/I/a und b (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) keinerlei für die Heranziehung der Qualifikation nach § 28a Abs 2 Z 1 SMG maßgebliche Tatumstände entnommen werden können, denen zufolge der Angeklagte die Taten gewerbsmäßig beging, womit das Urteil mit dem der Sache nach geltend gemachten formellen Nichtigkeitsgrund nach Z 3 behaftet ist (vgl zu Ganzen: Lendl in WK-StPO § 260 Rz 11 f, 19 und 21; Ratz in WK-StPO § 281 Rz 282 und 285).Vorweg ist anzumerken, dass die Beschwerde auf eine Aufhebung des gesamten - den Beschwerdeführer teilweise gar nicht betreffenden - Schuldspruchs (zu ergänzen: A/) römisch eins abzielt, inhaltlich aber nur die Annahmegewerbsmäßiger Begehung und Begehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung und damit die Unterstellung (auch) unter Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, Ziffer eins, SMG bekämpft, weshalb sie im darüber hinausgehenden Umfang teils zufolge fehlender Rechtsmittellegitimation, teils mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von angeblich Nichtigkeit bewirkenden Umständen, zurückzuweisen war (Paragraph 285 d, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer eins und 2 StPO). Im Übrigen kommt der Nichtigkeitsbeschwerde Berechtigung zu. Sie weist zunächst zutreffend darauf hin, dass dem Urteilsspruch A/I/a und b (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) keinerlei für die Heranziehung der Qualifikation nach Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer eins, SMG maßgebliche Tatumstände entnommen werden können, denen zufolge der Angeklagte die Taten gewerbsmäßig beging, womit das Urteil mit dem der Sache nach geltend gemachten formellen Nichtigkeitsgrund nach Ziffer 3, behaftet ist vergleiche zu Ganzen: Lendl in WK-StPO Paragraph 260, Rz 11 f, 19 und 21; Ratz in WK-StPO Paragraph 281, Rz 282 und 285).
Dazu kommt, dass die Konstatierungen zur Gewerbsmäßigkeit in den Entscheidungsgründen (US 12), die fehlende Aufnahme der den Strafsatz bedingenden Umstände in den Tenor des Urteils übrigens nicht ersetzen können (RIS-Justiz RS0098918, RS0098414), offenbar unzureichend begründet iSd Z 5 vierter Fall sind, was die Beschwerde ebenfalls mit Recht kritisiert.Dazu kommt, dass die Konstatierungen zur Gewerbsmäßigkeit in den Entscheidungsgründen (US 12), die fehlende Aufnahme der den Strafsatz bedingenden Umstände in den Tenor des Urteils übrigens nicht ersetzen können (RIS-Justiz RS0098918, RS0098414), offenbar unzureichend begründet iSd Ziffer 5, vierter Fall sind, was die Beschwerde ebenfalls mit Recht kritisiert.
Die Mängelrüge kritisiert die Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit (§ 28a Abs 2 Z 1 SMG) zutreffend als offenbar unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall). Der lapidare Verweis auf „wiederholte Verkäufe auch mit Gewinnaufschlägen" (US 16) vermag den Schluss auf die Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung gleichartiger Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (§ 70 StGB), für sich alleine schon deshalb nicht zu rechtfertigen, weil dem Beschwerdeführer nach den Entscheidungsgründen - neben der unentgeltlichen Überlassung geringer Suchtgiftmengen an drei, teils namentlich genannte, teils unbekannt gebliebene Abnehmer - bloß eine „Übergabe" von 10 Gramm und einmaliger Verkauf von 120 Gramm Kokain (die Überlassung von „insgesamt 128,6 Gramm Kokain in zwei Angriffen") an einen verdeckten Ermittler des Innenministeriums zur Last gelegt wurde (US 2 und 13 f).Die Mängelrüge kritisiert die Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit (Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer eins, SMG) zutreffend als offenbar unzureichend begründet (Ziffer 5, vierter Fall). Der lapidare Verweis auf „wiederholte Verkäufe auch mit Gewinnaufschlägen" (US 16) vermag den Schluss auf die Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung gleichartiger Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (Paragraph 70, StGB), für sich alleine schon deshalb nicht zu rechtfertigen, weil dem Beschwerdeführer nach den Entscheidungsgründen - neben der unentgeltlichen Überlassung geringer Suchtgiftmengen an drei, teils namentlich genannte, teils unbekannt gebliebene Abnehmer - bloß eine „Übergabe" von 10 Gramm und einmaliger Verkauf von 120 Gramm Kokain (die Überlassung von „insgesamt 128,6 Gramm Kokain in zwei Angriffen") an einen verdeckten Ermittler des Innenministeriums zur Last gelegt wurde (US 2 und 13 f).
Für die Subsumtion unter § 28a Abs 4 Z 1 SMG und damit auch die - Nikolaus S***** und Franz B***** betreffende - rechtliche Unterstellung unter Abs 2 Z 2 leg cit) fehlen hinwieder Feststellungen zum Tatbestandsmerkmal einer kriminellen Vereinigung (§ 278 Abs 2 StGB), worauf die Subsumtionsrüge (Z 10) im Ergebnis zu Recht hinweist.Für die Subsumtion unter Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer eins, SMG und damit auch die - Nikolaus S***** und Franz B***** betreffende - rechtliche Unterstellung unter Absatz 2, Ziffer 2, leg cit) fehlen hinwieder Feststellungen zum Tatbestandsmerkmal einer kriminellen Vereinigung (Paragraph 278, Absatz 2, StGB), worauf die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) im Ergebnis zu Recht hinweist.
Die Urteilsannahme, wonach die Angeklagten „im Herbst 2008" übereinkamen, „größere Mengen an Kokain in Österreich zu verkaufen, um sich ein Zusatzeinkommen zu verschaffen", im Verein mit der anschließenden Beschreibung der „Arbeitsteilung" bloß in Bezug auf die am 23. Oktober 2008 durchgeführte Suchtgiftübergabe an einen verdeckten Ermittler des Innenministeriums (US 11 f), reichen schon mangels jeglicher Feststellungen zum zeitlichen Element des Zusammenschlusses (vgl Plöchl in WK² § 278 Rz 8 mwN; 13 Os 24/05m [zum insoweit vergleichbaren Fall des § 278a StGB]; 13 Os 83/08t) nicht für die rechtliche Beurteilung aus, ob tatsächlich eine kriminelle Vereinigung vorlag oder ob sich die Angeklagten bloß spontan zur alsbaldigen Verwirklichung einer konkreten Straftat als Mit- oder Beitragstäter zusammenschlossen, woran auch die solcherart substratlose Verwendung der verba legalia („längere Zeit") bei Beschreibung der subjektiven Tatseite (US 12) nichts zu ändern vermag. Die im Rahmen der Beweiswürdigung in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen zu „laufenden Anboten, die Nikolaus S***** und Herbert K***** dem verdeckten Ermittler unterbreiteten" (US 16), finden im Übrigen in den Feststellungen keine Deckung. In Betreff der von den Schuldsprüchen A/I/1/a (Herbert K*****) und A/I/1/c (Nikolaus S*****) umfassten Taten, die teilweise nach der „Übereinkunft" der Angeklagten stattfanden, wurden keinerlei Feststellungen für die Annahme der Begehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung getroffen.Die Urteilsannahme, wonach die Angeklagten „im Herbst 2008" übereinkamen, „größere Mengen an Kokain in Österreich zu verkaufen, um sich ein Zusatzeinkommen zu verschaffen", im Verein mit der anschließenden Beschreibung der „Arbeitsteilung" bloß in Bezug auf die am 23. Oktober 2008 durchgeführte Suchtgiftübergabe an einen verdeckten Ermittler des Innenministeriums (US 11 f), reichen schon mangels jeglicher Feststellungen zum zeitlichen Element des Zusammenschlusses vergleiche Plöchl in WK² Paragraph 278, Rz 8 mwN; 13 Os 24/05m [zum insoweit vergleichbaren Fall des Paragraph 278 a, StGB]; 13 Os 83/08t) nicht für die rechtliche Beurteilung aus, ob tatsächlich eine kriminelle Vereinigung vorlag oder ob sich die Angeklagten bloß spontan zur alsbaldigen Verwirklichung einer konkreten Straftat als Mit- oder Beitragstäter zusammenschlossen, woran auch die solcherart substratlose Verwendung der verba legalia („längere Zeit") bei Beschreibung der subjektiven Tatseite (US 12) nichts zu ändern vermag. Die im Rahmen der Beweiswürdigung in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen zu „laufenden Anboten, die Nikolaus S***** und Herbert K***** dem verdeckten Ermittler unterbreiteten" (US 16), finden im Übrigen in den Feststellungen keine Deckung. In Betreff der von den Schuldsprüchen A/I/1/a (Herbert K*****) und A/I/1/c (Nikolaus S*****) umfassten Taten, die teilweise nach der „Übereinkunft" der Angeklagten stattfanden, wurden keinerlei Feststellungen für die Annahme der Begehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung getroffen.
Letztlich setzt sowohl die Subsumtion unter § 28a Abs 2 Z 1 SMG als auch jene unter Abs 4 Z 1 leg cit voraus, dass der Täter „schon einmal wegen einer Straftat nach Abs 1 verurteilt wurde", wofür die Entscheidungsgründe, die bloß von dreimaliger „einschlägiger Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz" des Herbert K***** ausgehen (US 10), ebenfalls keine ausreichenden Konstatierungen enthalten (vgl aber ON 9; zur Heranziehung einer Verurteilung nach dem SMG idF vor BGBl I 2007/110: 13 Os 151/07s).Letztlich setzt sowohl die Subsumtion unter Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer eins, SMG als auch jene unter Absatz 4, Ziffer eins, leg cit voraus, dass der Täter „schon einmal wegen einer Straftat nach Absatz eins, verurteilt wurde", wofür die Entscheidungsgründe, die bloß von dreimaliger „einschlägiger Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz" des Herbert K***** ausgehen (US 10), ebenfalls keine ausreichenden Konstatierungen enthalten vergleiche aber ON 9; zur Heranziehung einer Verurteilung nach dem SMG in der Fassung vor BGBl römisch eins 2007/110: 13 Os 151/07s).
Dies führt zur Aufhebung der Subsumtion der vom Schuldspruch A/I umfassten Taten in Betreff des Angeklagten Herbert K***** auch unter § 28a Abs 2 Z 1 und Abs 4 Z 1 SMG und hinsichtlich der Angeklagten Nikolaus S***** und Franz B***** jeweils auch unter § 28a Abs 2 Z 2 SMG, in Ansehung letzterer, die keine Nichtigkeitsbeschwerde erhoben haben, in Anwendung des § 290 Abs 1 zweiter Satz (zweiter Fall) StPO. Das weitere alleine gegen die Annahme der Begehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gerichtete Beschwerdevorbringen kann daher auf sich beruhen.Dies führt zur Aufhebung der Subsumtion der vom Schuldspruch A/I umfassten Taten in Betreff des Angeklagten Herbert K***** auch unter Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, Ziffer eins, SMG und hinsichtlich der Angeklagten Nikolaus S***** und Franz B***** jeweils auch unter Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer 2, SMG, in Ansehung letzterer, die keine Nichtigkeitsbeschwerde erhoben haben, in Anwendung des Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz (zweiter Fall) StPO. Das weitere alleine gegen die Annahme der Begehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gerichtete Beschwerdevorbringen kann daher auf sich beruhen.
Mit seiner Berufung war Herbert K***** auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.