Der Mängelrüge (Z 5) des Angeklagten Lothar F***** zuwider hat das Schöffengericht die Aussage des Zeugen Harald R***** durch die sinngemäße Darstellung, dieser Zeuge habe vor den erhebenden Gendarmeriebeamten noch davon gesprochen, daß beide Angeklagten das Mädchen zwischen den Beinen ausgegriffen hätten, wovon er in den späteren Vernehmungen abgewichen sei und erklärt habe, er wisse nicht mehr genau, wo die beiden das Mädchen angegriffen hätten (US 10), im wesentlichen richtig wiedergegeben und es liegt damit die behauptete Aktenwidrigkeit nicht vor.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) des Angeklagten Lothar F***** zuwider hat das Schöffengericht die Aussage des Zeugen Harald R***** durch die sinngemäße Darstellung, dieser Zeuge habe vor den erhebenden Gendarmeriebeamten noch davon gesprochen, daß beide Angeklagten das Mädchen zwischen den Beinen ausgegriffen hätten, wovon er in den späteren Vernehmungen abgewichen sei und erklärt habe, er wisse nicht mehr genau, wo die beiden das Mädchen angegriffen hätten (US 10), im wesentlichen richtig wiedergegeben und es liegt damit die behauptete Aktenwidrigkeit nicht vor.
Indem Lothar F***** zur Mängelrüge im übrigen nur allgemein ausführt, daß "auch hinsichtlich der meisten übrigen Zeugen" die "Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen in den Entscheidungsgründen" aktenwidrig seien, bringt er mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung (§ 285a Z 2 StPO) den angeführten Nichtigkeitsgrund nicht gesetzmäßig zur Darstellung.Indem Lothar F***** zur Mängelrüge im übrigen nur allgemein ausführt, daß "auch hinsichtlich der meisten übrigen Zeugen" die "Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen in den Entscheidungsgründen" aktenwidrig seien, bringt er mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) den angeführten Nichtigkeitsgrund nicht gesetzmäßig zur Darstellung.
Eine aktenmäßige Überprüfung des Vorbringens beider Beschwerdeführer zur Tatsachenrüge (Z 5a), in welchem sie anhand der Erörterung von Teilen der Beweisergebnisse versuchen, ihrer Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen und insbesondere das festgestellte Streicheln des Mädchens durch die Angeklagten an der Scheide über der Badekleidung in Zweifel zu setzen, ergibt keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.Eine aktenmäßige Überprüfung des Vorbringens beider Beschwerdeführer zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), in welchem sie anhand der Erörterung von Teilen der Beweisergebnisse versuchen, ihrer Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen und insbesondere das festgestellte Streicheln des Mädchens durch die Angeklagten an der Scheide über der Badekleidung in Zweifel zu setzen, ergibt keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.
Indem Lothar F***** ferner in seiner Rechtsrüge (Z 9 lit a) - unter dem Zugeständnis, daß nach ständiger Judikatur Berührungen über hautnahen Kleidern für den Tatbestand nach § 207 Abs 1 StGB genügten - lediglich als fraglich hinstellt, ob "ein Betasten der Scheide oberhalb der Kleidung überhaupt tatbildlich im Sinn des § 207 Abs 1 StGB ist", hat er den Nichtigkeitsgrund nicht bestimmt zur Darstellung gebracht. Er übergeht dabei auch die Feststellung, daß die Berührung über der Badekleidung erfolgte.Indem Lothar F***** ferner in seiner Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) - unter dem Zugeständnis, daß nach ständiger Judikatur Berührungen über hautnahen Kleidern für den Tatbestand nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB genügten - lediglich als fraglich hinstellt, ob "ein Betasten der Scheide oberhalb der Kleidung überhaupt tatbildlich im Sinn des Paragraph 207, Absatz eins, StGB ist", hat er den Nichtigkeitsgrund nicht bestimmt zur Darstellung gebracht. Er übergeht dabei auch die Feststellung, daß die Berührung über der Badekleidung erfolgte.
Im übrigen orientiert sich Lothar F***** in seinen Ausführungen, die in Richtung bloß flüchtiger Berührung des Geschlechtsteiles des Opfers zielen, auch nicht an dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt, der (ua) ein mehrmaliges Streicheln des Mädchens oberhalb des Badeanzuges durch die Angeklagten mit dem Vorsatz, die Unmündige zur Unzucht zu mißbrauchen, umfaßt (siehe insb. US 2 und 6 f), sodaß er auch insoweit die prozeßordnungsgemäße Ausführung verfehlt.
Die in der Rechtsrüge sowohl von Lothar F***** als auch vom Mitangeklagten Anton Michael S***** ferner erhobenen Einwände fehlender Tatbildlichkeit der festgestellten Berührungen des Mädchens durch die Angeklagten an der Innenseite der Oberschenkel übergehen ebenfalls die vorbeschriebenen Tathandlungen.
Unzutreffend wendet Lothar F***** in der Strafbemessungsrüge (Z 11) ein, daß für den vom Erstgericht angenommenen Erschwerungsumstand nach § 33 Z 2 StGB die gleiche schädliche Neigung aus einer vorverurteilten Tat in bezug auf eine nunmehr zur Aburteilung gelangende nicht strafsatzbestimmende (§ 28 StGB) Straftat nicht genüge.Unzutreffend wendet Lothar F***** in der Strafbemessungsrüge (Ziffer 11,) ein, daß für den vom Erstgericht angenommenen Erschwerungsumstand nach Paragraph 33, Ziffer 2, StGB die gleiche schädliche Neigung aus einer vorverurteilten Tat in bezug auf eine nunmehr zur Aburteilung gelangende nicht strafsatzbestimmende (Paragraph 28, StGB) Straftat nicht genüge.
Mit der Behauptung dieses Beschwerdeführers, das Schöffengericht habe den Erschwerungsumstand des raschen Rückfalls zu Unrecht angenommen, wird keine unzutreffende Heranziehung eines für die Strafbemessungsschuld irrelevanten Umstandes behauptet (vgl Mayerhofer StPO4, § 281 Abs 1 Z 11, E 8 ff); welche Bestimmung den Strafrahmen determiniert, ist für die Frage des Vorliegens dieses Erschwerungsumstandes ebenfalls ohne Bedeutung.Mit der Behauptung dieses Beschwerdeführers, das Schöffengericht habe den Erschwerungsumstand des raschen Rückfalls zu Unrecht angenommen, wird keine unzutreffende Heranziehung eines für die Strafbemessungsschuld irrelevanten Umstandes behauptet vergleiche Mayerhofer StPO4, Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11,, E 8 ff); welche Bestimmung den Strafrahmen determiniert, ist für die Frage des Vorliegens dieses Erschwerungsumstandes ebenfalls ohne Bedeutung.
Daß das Erstgericht die Begehung mehrerer (erkennbar gemeint: ungleichartiger) strafbarer Handlungen neben der Wiederholung von Straftaten als erschwerend aufzählt, obgleich beide Umstände denselben Erschwerungsgrund nach § 33 Z 1 StGB betreffen - wobei diesem jedoch entsprechend dem Vorliegen einer oder beider Varianten verschiedenes Gewicht zukommt (vgl 12 Os 147/81 ua) - verstößt der Beschwerde zuwider nicht gegen das (in § 32 Abs 2 zweiter Halbsatz StGB normierte) Doppelverwertungsverbot.Daß das Erstgericht die Begehung mehrerer (erkennbar gemeint: ungleichartiger) strafbarer Handlungen neben der Wiederholung von Straftaten als erschwerend aufzählt, obgleich beide Umstände denselben Erschwerungsgrund nach Paragraph 33, Ziffer eins, StGB betreffen - wobei diesem jedoch entsprechend dem Vorliegen einer oder beider Varianten verschiedenes Gewicht zukommt vergleiche 12 Os 147/81 ua) - verstößt der Beschwerde zuwider nicht gegen das (in Paragraph 32, Absatz 2, zweiter Halbsatz StGB normierte) Doppelverwertungsverbot.
Die Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten waren daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten waren daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.