[2] Die dagegen aus den Gründen der Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist im Recht. Die dagegen aus den Gründen der Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist im Recht.
[3] Zutreffend bekämpft die Verfahrensrüge (Z 4) die Abweisung des von der Beschwerdeführerin in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf Beiziehung „eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet KFZ-Reparaturen und Havarieschäden zum Beweis dafür, dass in allen zehn angeklagten Fakten die dargelegten Mängel zum Zeitpunkt der Begutachtung der Angeklagten unter Erstellung der positiven Prüfgutachten bereits vorhanden waren“, für jeden „fachkundigen KFZ-Gutachter als solches ersichtlich waren“ und ein „Ignorieren bzw. ein Übersehen der Mängel durch die Angeklagten nur wissentlich im Sinne des § 302 Abs 1 StGB“ erfolgen habe können (ON 17.3, 65). Zutreffend bekämpft die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) die Abweisung des von der Beschwerdeführerin in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf Beiziehung „eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet KFZ-Reparaturen und Havarieschäden zum Beweis dafür, dass in allen zehn angeklagten Fakten die dargelegten Mängel zum Zeitpunkt der Begutachtung der Angeklagten unter Erstellung der positiven Prüfgutachten bereits vorhanden waren“, für jeden „fachkundigen KFZ-Gutachter als solches ersichtlich waren“ und ein „Ignorieren bzw. ein Übersehen der Mängel durch die Angeklagten nur wissentlich im Sinne des Paragraph 302, Absatz eins, StGB“ erfolgen habe können (ON 17.3, 65).
[4] Das Erstgericht stellte zu vier Punkten des Freispruchs (A/I, A/IV, A/VI und B/I) fest, dass die Fahrzeuge zum Zeitpunkt einer nach dem jeweiligen Tatzeitpunkt erfolgten Überprüfung schwere Mängel aufwiesen. Zur Frage, ob bei diesen vier und den übrigen sechs Fahrzeuge bei der Begutachtung durch die Angeklagten (objektiv) schwere Mängel vorhanden waren, traf es eine Negativfeststellung (US 3 ff). Schon deshalb geht die – allerdings nicht unter Nichtigkeitssanktion stehende (RIS-Justiz RS0116749) – Begründung des Erstgerichts anlässlich der abweisenden Entscheidung, weder ein Sachverständiger noch Zeugen könnten „über die subjektive Tatseite etwas sagen“ (ON 17.3, 66), ins Leere.
[5] Dem beantragten Beweismittel kann Eignung zur Klärung des erheblichen Umstands, ob jeweils zumindest ein schwerer Mangel zur Tatzeit vorlag und dieser für eine fachkundige Person erkennbar war, nicht von vornherein abgesprochen werden (vgl RIS-Justiz RS0096368, RS0116987). Mit Recht weist die Beschwerdeführerin (nominell auch im Rahmen der Z 9 lit a) darauf hin, dass die Bejahung dieser Fragen nach Durchführung der begehrten Beweisaufnahme auch die Beurteilung des Vorliegens der subjektiven Tatseite beeinflussen kann. Dem beantragten Beweismittel kann Eignung zur Klärung des erheblichen Umstands, ob jeweils zumindest ein schwerer Mangel zur Tatzeit vorlag und dieser für eine fachkundige Person erkennbar war, nicht von vornherein abgesprochen werden vergleiche RIS-Justiz RS0096368, RS0116987). Mit Recht weist die Beschwerdeführerin (nominell auch im Rahmen der Ziffer 9, Litera a,) darauf hin, dass die Bejahung dieser Fragen nach Durchführung der begehrten Beweisaufnahme auch die Beurteilung des Vorliegens der subjektiven Tatseite beeinflussen kann.
[6] Schon der aufgezeigte Verfahrensmangel erfordert – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – die Aufhebung des angefochtenen Urteils samt Rückverweisung der Sache an das Erstgericht (§ 288 Abs 2 Z 1 StPO), ohne dass es eines Eingehens auf das weitere Rechtsmittelvorbringen bedurfte (RIS-Justiz RS0127315 [T5]). Schon der aufgezeigte Verfahrensmangel erfordert – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – die Aufhebung des angefochtenen Urteils samt Rückverweisung der Sache an das Erstgericht (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer eins, StPO), ohne dass es eines Eingehens auf das weitere Rechtsmittelvorbringen bedurfte (RIS-Justiz RS0127315 [T5]).