Nur der Angeklagte Manfred H***** bekämpft den Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 4, 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO; den Strafausspruch fechten beide Angeklagten mit Berufung an.Nur der Angeklagte Manfred H***** bekämpft den Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Ziffer 4, 5, 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO; den Strafausspruch fechten beide Angeklagten mit Berufung an.
Soweit sich die Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Schuldspruch laut Punkt A/1 des Urteilssatzes richtet, kommt ihr Berechtigung zu:
Im Sinne der Mängelrüge (Z 5) ist nämlich die zentrale Urteilsannahme, daß durch den vom Beschwerdeführer angeordneten Kapitaltransfer, welcher von Anfang an in der Absicht erfolgte, auf diese Weise dem Unternehmen planmäßig in gläubigerschädigender Weise Vermögen zur eigenen Bereicherung zu entziehen, der Befriedigungsfonds der Gläubiger infolge ausschließlich privater Mittelverwendung (zumindest) in Höhe der vereinnahmten Honorarzahlungen von insgesamt rund 8,000.000 S geschmälert worden ist (US 13, 14 und 15), mangelhaft begründet.Im Sinne der Mängelrüge (Ziffer 5,) ist nämlich die zentrale Urteilsannahme, daß durch den vom Beschwerdeführer angeordneten Kapitaltransfer, welcher von Anfang an in der Absicht erfolgte, auf diese Weise dem Unternehmen planmäßig in gläubigerschädigender Weise Vermögen zur eigenen Bereicherung zu entziehen, der Befriedigungsfonds der Gläubiger infolge ausschließlich privater Mittelverwendung (zumindest) in Höhe der vereinnahmten Honorarzahlungen von insgesamt rund 8,000.000 S geschmälert worden ist (US 13, 14 und 15), mangelhaft begründet.
Der Angeklagte hatte sich damit verantwortet, die ihm - objektiviertermaßen ausnahmslos außerhalb der Buchhaltung - zugekommenen Gelder praktisch zur Gänze insoweit wieder für die G***** GmbH verwendet zu haben, als er damit teilweise Zahlungen für das Unternehmen leistete, beispielsweise zur Abdeckung von Krediten und von Provisionsansprüchen mehrerer Angestellter, und im übrigen damit Spesen abdeckte, die angeblich im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit für das Unternehmen entstanden sind. Zur Bestätigung seiner Verantwortung legte er zahlreiche Unterlagen vor (ua die Beilagen zu ON 86/IV), welche der Buchsachverständige überprüfte. Die darauf bezogene Gutachtensergänzung (ON 221/X, 230/XI) wurde in der Hauptverhandlung ausführlich erörtert (ON 231, 235/XI). Da der Sachverständige festgestellt hatte, daß die behaupteten Zahlungen - von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen - im Rechenwerk der G***** GmbH gleichfalls keinen Niederschlag gefunden haben, konnte aus seiner Sicht keine sichere Aussage über die betriebliche Zuordnung der behaupteten Aufwendungen gemacht werden. Er behielt diese Frage daher der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes vor und gelangte bei (theoretischer) Unterstellung von Betriebsausgaben zum Ergebnis, daß der Saldo dann ausgeglichen wäre, wenn die aus Sparbuchüberweisungen herrührenden Eingänge am Privatkonto des Angeklagten tatsächlich - wie dieser behauptet hatte - aus seinem Privatvermögen stammten (s insb S 153 f/XI).
Eine gewisse Stütze erhielt die Verantwortung des Beschwerdeführers durch die Aussage des Mitangeklagten Bernhard K*****, wonach der Zweck der Mittelabzweigung primär in der Schaffung einer Rücklage für Betriebsausgaben gelegen und tatsächlich ein Teil der Gelder in die Firma zurückgeflossen sei. K***** ging allerdings von einem nicht versteuerten Vermögenszuwachs des Beschwerdeführers von insgesamt 10,000.000 S bis 12,000.000 S aus und behauptete, davon seien seiner Meinung nach ca 4,000.000 S bis 5,000.000 S (nicht nachvollziehbar als zwei Drittel bezeichnet) für das Unternehmen verwendet worden (S 110 f/XI). Schon zuvor hatte K***** zur Motivation der Überweisungen behauptet, es habe sich um eine wirtschaftliche Notwendigkeit zur "Steuerersparnis" gehandelt und sei deshalb so vereinbart worden (S 97 in ON 160/VII). Damit seien (ua) unversteuerte Provisionen an ihn und andere "Verkäufer" abgedeckt worden (S 155 f/VII).
Ohne dieses Beweisergebnis zu erörtern, lehnte das Erstgericht die Verantwortung des Angeklagten unter Hinweis auf die "eindeutige Aussage des Bernhard K*****, die ergänzenden Befundungen und das daraus abgeleitete Gutachten des Buchsachverständigen" als unglaubwürdig ab (US 21).
Es folgte in seiner Argumentation im wesentlichen wörtlich dem Inhalt der Anklageschrift (ON 108/VI) und hat damit seiner Begründungspflicht nach Lage des Falles nicht entsprochen, weil sich die Schlußfolgerung, der Angeklagte habe von Anfang an mit einem auf die gesamten Entnahmen gerichteten Schädigungsvorsatz gehandelt und "möglicherweise nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der G***** GmbH oder unmittelbar davor auf intensives Drängen des Geschäftsführers K***** gewisse" - rechtlich nur unter dem Aspekt einer teilweisen nachträglichen Schadensgutmachung bedeutsame - "Zuschüsse getätigt", daraus nicht ohneweiteres ergibt. Mag auch der Umstand, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Mittelverwendung in der Buchhaltung keinen Niederschlag gefunden hat, ein gewichtiges Indiz gegen die Richtigkeit der Verantwortung darstellen, hätte vor allem der angeblich von Anfang an geplante Rücklagencharakter der unversteuerten Honorarzahlungen im Sinne der Aussage des Mitangeklagten K*****, welcher gegen eine planmäßige Gläubigerschädigung spräche, und der damit nach den aktenkundigen Belegen zumindest dem äußeren Anschein nach (zum Teil) im Einklang stehende betriebliche Charakter der Ausgaben, vor allem aber auch dessen behaupteter Umfang von praktisch 100 % der Entnahmen es erfordert, zu diesem Beweisergebnis konkret Stellung zu nehmen.
Das Erstgericht wird demnach unter Berücksichtigung der Verantwortung beider Angeklagten an Hand des vom Beschwerdeführer vorgelegten Belegmaterials und der Stellungnahme des Buchsachverständigen dazu, insbesondere in Ansehung einer Zahlung von 740.000 S an einen Fußballclub und der behaupteten Zahlungen aus Bürgschaften für Geschäftskredite (Beilage G zu ON 205/IX, 148 f/XI) - auch hinsichtlich der subjektiven Tatbestandskomponenten - zu untersuchen und festzustellen haben, ob und inwieweit der inkriminierte Kapitaltransfer vereinbarungsgemäß tatsächlich als Rücklage dienen sollte und in dieser Eigenschaft für Geschäftsschulden aktiviert wurde. Dabei wird auch zu würdigen sein, daß am Privatkonto des Beschwerdeführers insgesamt rund 11,700.000 S eingegangen sind (US 20) und der Angeklagte behauptete, rund 2,500.000 S stammten aus Familienvermögen (S 180 f/VII, S 103, 104/XI), "dessen Herkunft nicht bekannt gegeben wird" (188/VII). Im Falle eines von vornherein geplanten teilweisen Mittelrückflusses wäre zu überprüfen, ob den verbleibenden Entnahmen durch den Beschwerdeführer als Hauptgesellschafter des Unternehmens unter dem Aspekt eines übermäßigen Aufwands (Leukauf/Steininger Komm3 § 156 RN 10, § 159 RN 7) Tatbestandsmäßigkeit zukommt.Das Erstgericht wird demnach unter Berücksichtigung der Verantwortung beider Angeklagten an Hand des vom Beschwerdeführer vorgelegten Belegmaterials und der Stellungnahme des Buchsachverständigen dazu, insbesondere in Ansehung einer Zahlung von 740.000 S an einen Fußballclub und der behaupteten Zahlungen aus Bürgschaften für Geschäftskredite (Beilage G zu ON 205/IX, 148 f/XI) - auch hinsichtlich der subjektiven Tatbestandskomponenten - zu untersuchen und festzustellen haben, ob und inwieweit der inkriminierte Kapitaltransfer vereinbarungsgemäß tatsächlich als Rücklage dienen sollte und in dieser Eigenschaft für Geschäftsschulden aktiviert wurde. Dabei wird auch zu würdigen sein, daß am Privatkonto des Beschwerdeführers insgesamt rund 11,700.000 S eingegangen sind (US 20) und der Angeklagte behauptete, rund 2,500.000 S stammten aus Familienvermögen (S 180 f/VII, S 103, 104/XI), "dessen Herkunft nicht bekannt gegeben wird" (188/VII). Im Falle eines von vornherein geplanten teilweisen Mittelrückflusses wäre zu überprüfen, ob den verbleibenden Entnahmen durch den Beschwerdeführer als Hauptgesellschafter des Unternehmens unter dem Aspekt eines übermäßigen Aufwands (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 156, RN 10, Paragraph 159, RN 7) Tatbestandsmäßigkeit zukommt.
In Ansehung der Verrechnungsschecks, welche der Sachverständige (im Gegensatz zu den übrigen Unterlagen) nicht überprüfte, weil ihm die zugehörigen Belege nicht zur Verfügung standen, kann die Verantwortung des Beschwerdeführers, damit nicht versteuerte Provisionszahlungen an Angestellte geleistet zu haben, im Sinne der Verfahrensrüge (Z 4) ohne Verletzung von Verteidigungsrechten überdies nur dann als widerlegt angesehen werden, wenn zumindest der Versuch einer Überprüfung - wie vom Beschwerdeführer (auch durch Vernehmung der Zeugin Alexandra S*****) beantragt (S 100, 101/XI) - unternommen wird. Daß dieser möglicherweise am Ablauf der siebenjährigen Aufbewahrungsfrist für Belege scheitern könnte, ändert daran nichts.In Ansehung der Verrechnungsschecks, welche der Sachverständige (im Gegensatz zu den übrigen Unterlagen) nicht überprüfte, weil ihm die zugehörigen Belege nicht zur Verfügung standen, kann die Verantwortung des Beschwerdeführers, damit nicht versteuerte Provisionszahlungen an Angestellte geleistet zu haben, im Sinne der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) ohne Verletzung von Verteidigungsrechten überdies nur dann als widerlegt angesehen werden, wenn zumindest der Versuch einer Überprüfung - wie vom Beschwerdeführer (auch durch Vernehmung der Zeugin Alexandra S*****) beantragt (S 100, 101/XI) - unternommen wird. Daß dieser möglicherweise am Ablauf der siebenjährigen Aufbewahrungsfrist für Belege scheitern könnte, ändert daran nichts.
Die dargelegten Begründungsmängel erfordern die Aufhebung des Schuldspruches laut Punkt A/1/I-III des Urteilssatzes, weshalb es sich erübrigt, insoweit auch noch auf die weiteren Einwände im Rahmen der Verfahrens- und Tatsachenrüge (Z 4 und 5 a) einzugehen.Die dargelegten Begründungsmängel erfordern die Aufhebung des Schuldspruches laut Punkt A/1/I-III des Urteilssatzes, weshalb es sich erübrigt, insoweit auch noch auf die weiteren Einwände im Rahmen der Verfahrens- und Tatsachenrüge (Ziffer 4 und 5 a) einzugehen.
Im übrigen (zu den Punkten A/2, D, E und G) kommt der Nichtigkeitsbeschwerde keine Berechtigung zu.
Mit dem Einwand (Z 9 lit a, zu A/2), das Urteil enthalte im gegebenen Zusammenhang überhaupt keine Feststellungen, setzt sich die Beschwerde über die insoweit - wenn auch im Rahmen der Freispruchsbegründung in bezug auf den Mitangeklagten Bernhard K***** - sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht vollständig getroffenen Konstatierungen hinweg (US 24) und führt die Beschwerde solcherart nicht prozeßordnungsgemäß aus.Mit dem Einwand (Ziffer 9, Litera a,, zu A/2), das Urteil enthalte im gegebenen Zusammenhang überhaupt keine Feststellungen, setzt sich die Beschwerde über die insoweit - wenn auch im Rahmen der Freispruchsbegründung in bezug auf den Mitangeklagten Bernhard K***** - sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht vollständig getroffenen Konstatierungen hinweg (US 24) und führt die Beschwerde solcherart nicht prozeßordnungsgemäß aus.
Die Verfahrensrüge (Z 4; zu D, E und G) versagt schon aus formellen Gründen. Denn der Antrag, ua insgesamt 49 Zeugen "zur Widerlegung des in der Anklageschrift enthaltenen Tatvorwurfes im allgemeinen" und zum Beweis der Richtigkeit mehrerer schriftlicher "tatsachengetreuer" Sachverhaltsdarstellungen "der verfahrensgegenständlich involvierten Sachverhalte und Geschehnisabläufe" zu vernehmen (ON 158, 159, 161, 163/VII iVm S 157, 158/XI), läßt nicht erkennen, über welche konkreten Tatumstände die betreffenden Zeugen vernommen werden sollten. Damit fehlte dem Beweisbegehren jenes Mindestmaß an sachbezogener Konkretisierung, von dem die Antragstauglichkeit unabdingbar abhängt (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 281 Z 4 E 16 f).Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,; zu D, E und G) versagt schon aus formellen Gründen. Denn der Antrag, ua insgesamt 49 Zeugen "zur Widerlegung des in der Anklageschrift enthaltenen Tatvorwurfes im allgemeinen" und zum Beweis der Richtigkeit mehrerer schriftlicher "tatsachengetreuer" Sachverhaltsdarstellungen "der verfahrensgegenständlich involvierten Sachverhalte und Geschehnisabläufe" zu vernehmen (ON 158, 159, 161, 163/VII in Verbindung mit S 157, 158/XI), läßt nicht erkennen, über welche konkreten Tatumstände die betreffenden Zeugen vernommen werden sollten. Damit fehlte dem Beweisbegehren jenes Mindestmaß an sachbezogener Konkretisierung, von dem die Antragstauglichkeit unabdingbar abhängt (Mayerhofer/Rieder StPO3 Paragraph 281, Ziffer 4, E 16 f).
Die dazu erst in der Beschwerde vorgebrachten Gründe tatsächlicher Art, wonach die Beweisaufnahme ergeben hätte, daß der Angeklagte H***** im inkriminierten Zeitraum die Geschäfte der G***** GmbH nicht führte und über die "Malversation" des Mitangeklagten K***** "überhaupt nicht Bescheid wußte", können keine Berücksichtigung finden, weil bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrages ausschließlich von den bei seiner Stellung vorgebrachten Gründen auszugehen ist (Mayerhofer/Rieder aaO E 40, 41).
Davon abgesehen ist aber auch diesem Vorbringen nicht schlüssig zu entnehmen, inwieweit die (teils im Ausland lebenden) Zeugen Wahrnehmungen gemacht haben sollten, die mit dem Schuldvorwurf einer teils als unmittelbarer Täter (Punkt E), teils als Bestimmungstäter (Punkt D und G) begangenen Abgabenhinterziehung im Widerspruch stünden.
Insoweit war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Manfred H***** daher als offenbar unbegründet bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).Insoweit war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Manfred H***** daher als offenbar unbegründet bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).
Die von ihm gegen den Ausspruch einer Freiheitsstrafe nach dem Strafgesetzbuch gerichtete Berufung ist nach Aufhebung dieses Strafausspruches gegenstandslos. Dabei wurde übrigens auch der Ausspruch über die Anrechnung der Vorhaft mitaufgehoben, weil diese rechtsirrtümlich nur auf die Freiheitsstrafe, nicht aber auch auf die nach dem Finanzstrafgesetz verhängte Geldstrafe angerechnet worden ist.
Zur Entscheidung über die vom Angeklagten H***** überdies gegen den Strafausspruch nach dem Finanzstrafgesetz erhobene Berufung ist das Oberlandesgericht Wien berufen (§ 285 i StPO), dem die Akten zu diesem Zweck aus verfahrensökonomischen Gründen zunächst zuzuleiten waren.Zur Entscheidung über die vom Angeklagten H***** überdies gegen den Strafausspruch nach dem Finanzstrafgesetz erhobene Berufung ist das Oberlandesgericht Wien berufen (Paragraph 285, i StPO), dem die Akten zu diesem Zweck aus verfahrensökonomischen Gründen zunächst zuzuleiten waren.
Der Angeklagte Bernhard K***** hat in der Hauptverhandlung vom 22. Jänner 1996 zwar "Berufung wegen Strafe" angemeldet (S 160/XI), das Rechtsmittel in der Folge jedoch nicht ausgeführt. Da er auch in der Anmeldung nicht erklärte, gegen welche der beiden Strafen sich die Berufung richtet, war diese schon vom Obersten Gerichtshof zurückzuweisen (§ 294 Abs 2 StPO).Der Angeklagte Bernhard K***** hat in der Hauptverhandlung vom 22. Jänner 1996 zwar "Berufung wegen Strafe" angemeldet (S 160/XI), das Rechtsmittel in der Folge jedoch nicht ausgeführt. Da er auch in der Anmeldung nicht erklärte, gegen welche der beiden Strafen sich die Berufung richtet, war diese schon vom Obersten Gerichtshof zurückzuweisen (Paragraph 294, Absatz 2, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.