Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der schon in Ansehung des geltend gemachten Feststellungsmangels zur subjektiven Tatseite Berechtigung zukommt.Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der schon in Ansehung des geltend gemachten Feststellungsmangels zur subjektiven Tatseite Berechtigung zukommt.
Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen (US 3 ff) hat der Angeklagte als Postzusteller von den während des in Rede stehenden Zeitraums an 11 Tagen (insgesamt) angefallenen 16, von ihm an 370 Haushalte zuzustellenden (vgl. US 5, 6 iVm S 7, 21, 27, 60) Massensendungen (ohne Anschrift - § 17 Abs. 5 Z 3 der Anlage 1 zum PostG) verschiedener Firmen jeweils 150 (demnach insgesamt 2.400) Stück nicht expediert, sondern diese in dem für ihn eingerichteten Depotkasten (vgl. S 74) zurückgelassen (US 5). Diese Sendungen wollte der geistig schwerfällige und "vegetativ labile" Angeklagte "nach Antritt seines" - seit Ende September bzw. Anfang Oktober 1987 wegen einer gesundheitlichen Krise (mit einer Gewichtsabnahme von "etwa 7 kg") angestrebten, am "8. oder 9. Oktober 1987" durch einen für den 14.Oktober 1987 im Einvernehmen mit seinem Vorgesetzten in Aussicht genommenen, über dessen Ersuchen jedoch dann (noch einmal) auf den 16.Oktober 1987 verschobenen Arztbesuch erreichten - "Krankenstandes ab 16.Oktober 1987 austragen", wobei "ihm bewußt war, daß diese Sendungen in der Zwischenzeit liegen bleiben würden" (US 5) und "daß er mit seinen Tathandlungen etwas Strafbares tue, mindestens aber ein Dienstvergehen begehe, und dies dennoch bewußt in Kauf genommen" hat (US 8; siehe auch S 23, 29).Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen (US 3 ff) hat der Angeklagte als Postzusteller von den während des in Rede stehenden Zeitraums an 11 Tagen (insgesamt) angefallenen 16, von ihm an 370 Haushalte zuzustellenden vergleiche US 5, 6 in Verbindung mit S 7, 21, 27, 60) Massensendungen (ohne Anschrift - Paragraph 17, Absatz 5, Ziffer 3, der Anlage 1 zum PostG) verschiedener Firmen jeweils 150 (demnach insgesamt 2.400) Stück nicht expediert, sondern diese in dem für ihn eingerichteten Depotkasten vergleiche S 74) zurückgelassen (US 5). Diese Sendungen wollte der geistig schwerfällige und "vegetativ labile" Angeklagte "nach Antritt seines" - seit Ende September bzw. Anfang Oktober 1987 wegen einer gesundheitlichen Krise (mit einer Gewichtsabnahme von "etwa 7 kg") angestrebten, am "8. oder 9. Oktober 1987" durch einen für den 14.Oktober 1987 im Einvernehmen mit seinem Vorgesetzten in Aussicht genommenen, über dessen Ersuchen jedoch dann (noch einmal) auf den 16.Oktober 1987 verschobenen Arztbesuch erreichten - "Krankenstandes ab 16.Oktober 1987 austragen", wobei "ihm bewußt war, daß diese Sendungen in der Zwischenzeit liegen bleiben würden" (US 5) und "daß er mit seinen Tathandlungen etwas Strafbares tue, mindestens aber ein Dienstvergehen begehe, und dies dennoch bewußt in Kauf genommen" hat (US 8; siehe auch S 23, 29).
Zu Recht wendet die Beschwerde ein, daß diese Feststellungen ein Handeln des Angeklagten (auch) mit dem Vorsatz, "die Absender an ihrem Recht auf bestimmungsgemäße Zustellung der von Postkunden aufgegebenen Sendungen zu schädigen" (siehe Urteilsspruch US 1), nicht abdecken.
Der subjektive Tatbestand des Verbrechens nach § 302 Abs. 1 StGB erfordert zunächst, daß der Befugnismißbrauch wissentlich (§ 5 Abs. 3 StGB) erfolgt. Darüber hinaus muß aber der wissentliche Mißbrauch vom Vorsatz (§ 5 Abs. 1 StGB) des Täters getragen sein, hiedurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, wofür bedingter Vorsatz genügt (vgl. Leukauf-Steininger Komm.2 § 302 RN 30). Eine Schädigung von Absendern durch verspätete Zustellung der von ihnen zur Post gegebenen Massensendungen ist zwar an sich denkbar; in subjektiver Hinsicht bedarf es aber ausdrücklicher Feststellungen in die Richtung, daß der Angeklagte eine derartige Schädigung durch die nicht zeitgerechte Zustellung der tatgegenständlichen Massensendungen ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat. Tragfähige Konstatierungen darüber sind den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, und zwar auch nicht unter Berücksichtigung der Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung, wonach "der Angeklagte seine Tathandlungen mit dem entsprechenden Vorsatz durchführte" (US 10), weil sich diese - im Kontext mit den bereits zitierten Urteilspassagen (US 5 und 8) - ersichtlich nur auf die Wissentlichkeit des Befugnismißbrauchs beziehen und für sich allein nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit erkennen lassen, daß dem Beschwerdeführer die mit seinem (wissentlichen) Befugnismißbrauch verbundene Schädigung anderer an ihren Rechten (mit-)bewußt gewesen ist (vgl. hiezu Leukauf-Steininger aaO § 5 RN 3).Der subjektive Tatbestand des Verbrechens nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB erfordert zunächst, daß der Befugnismißbrauch wissentlich (Paragraph 5, Absatz 3, StGB) erfolgt. Darüber hinaus muß aber der wissentliche Mißbrauch vom Vorsatz (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) des Täters getragen sein, hiedurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, wofür bedingter Vorsatz genügt vergleiche Leukauf-Steininger Komm.2 Paragraph 302, RN 30). Eine Schädigung von Absendern durch verspätete Zustellung der von ihnen zur Post gegebenen Massensendungen ist zwar an sich denkbar; in subjektiver Hinsicht bedarf es aber ausdrücklicher Feststellungen in die Richtung, daß der Angeklagte eine derartige Schädigung durch die nicht zeitgerechte Zustellung der tatgegenständlichen Massensendungen ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat. Tragfähige Konstatierungen darüber sind den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, und zwar auch nicht unter Berücksichtigung der Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung, wonach "der Angeklagte seine Tathandlungen mit dem entsprechenden Vorsatz durchführte" (US 10), weil sich diese - im Kontext mit den bereits zitierten Urteilspassagen (US 5 und 8) - ersichtlich nur auf die Wissentlichkeit des Befugnismißbrauchs beziehen und für sich allein nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit erkennen lassen, daß dem Beschwerdeführer die mit seinem (wissentlichen) Befugnismißbrauch verbundene Schädigung anderer an ihren Rechten (mit-)bewußt gewesen ist vergleiche hiezu Leukauf-Steininger aaO Paragraph 5, RN 3).
Der dem angefochtenen Urteil im bezeichneten Belang anhaftende Feststellungsmangel läßt eine abschließende rechtliche Beurteilung des Tatverhaltens des Angeklagten nicht zu. Da sohin eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz unumgänglich ist, war nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch zu erkennen (§ 285 e StPO), ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen zu werden braucht. Mit seiner durch die Aufhebung des Strafausspruchs gegenstandslos gewordenen Berufung war der Angeklagte auf die getroffene Entscheidung zu verweisen.Der dem angefochtenen Urteil im bezeichneten Belang anhaftende Feststellungsmangel läßt eine abschließende rechtliche Beurteilung des Tatverhaltens des Angeklagten nicht zu. Da sohin eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz unumgänglich ist, war nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch zu erkennen (Paragraph 285, e StPO), ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen zu werden braucht. Mit seiner durch die Aufhebung des Strafausspruchs gegenstandslos gewordenen Berufung war der Angeklagte auf die getroffene Entscheidung zu verweisen.