Rechtssatz RS0096777
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096777
Entscheidungsdatum
15.11.1994
Rechtssatz
Auch die Beförderung von Werbedruckschriften als Massensendungen ohne Anschrift (§ 17 Abs 5 Z 3 der Anlage 1 zum PostG) durch die Post geschieht - ungeachtet des Umstandes, daß Werbematerial dieser Art vom Beförderungsvorbehalt der Post ausgenommen ist (§§ 9, 10 PostG) - "in Vollziehung der Gesetze", ist daher der Hoheitsverwaltung zuzurechnen. Die vorsätzliche Unterlassung der Zustellung solcher Sendungen kann daher Mißbrauch der Amtsgewalt begründen.Auch die Beförderung von Werbedruckschriften als Massensendungen ohne Anschrift (Paragraph 17, Absatz 5, Ziffer 3, der Anlage 1 zum PostG) durch die Post geschieht - ungeachtet des Umstandes, daß Werbematerial dieser Art vom Beförderungsvorbehalt der Post ausgenommen ist (Paragraphen 9, 10, PostG) - "in Vollziehung der Gesetze", ist daher der Hoheitsverwaltung zuzurechnen. Die vorsätzliche Unterlassung der Zustellung solcher Sendungen kann daher Mißbrauch der Amtsgewalt begründen.
Entscheidungstexte
- 14 Os 56/89
Entscheidungstext OGH 17.05.1989 14 Os 56/89
Veröff: RZ 1989/87 S 226
- 14 Os 123/89
Entscheidungstext OGH 13.09.1989 14 Os 123/89
Vgl auch; Beisatz: Eine Schädigung von Absendern durch verspätete Zustellung der von ihnen zur Post gegebenen Massensendungen ist zwar an sich denkbar; in subjektiver Hinsicht bedarf es aber ausdrücklicher Feststellungen in die Richtung, daß der Angeklagte eine derartige Schädigung durch die nicht zeitgerechte Zustellung der tatgegenständlichen Massensendungen ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat. (T1)
- 12 Os 73/90
Entscheidungstext OGH 23.08.1990 12 Os 73/90
- 14 Os 157/94
Entscheidungstext OGH 15.11.1994 14 Os 157/94
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0096777
Dokumentnummer
JJR_19890517_OGH0002_0140OS00056_8900000_001