Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer allein auf § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher jedoch keine Berechtigung zukommt.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer allein auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher jedoch keine Berechtigung zukommt.
Soweit die Beschwerde in Anlehnung an die Ausführungen von Bertel im Wiener Kommentar (WK Rz 67 zu § 302 StGB und Rz 5 f der Nachbemerkungen zu § 302 StGB) entgegen der einschlägigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes die Rechtsmeinung vertritt, der Zustellung von Massensendungen ohne ausdrücklich genannten Empfänger liege unbeschadet der Regelung auch dieser Beförderung in der Postordnung keine Ausübung hoheitlicher Befugnis zugrunde, weil es in diesem Umfang an einem dem Verwaltungshandeln im Hoheitsbereich typischen Unterordnungsverhältnis zwischen Behörde und Bürger fehle, weshalb die in Rede stehenden Tathandlungen lediglich als Dienstpflichtverletzungen zu beurteilen seien, nimmt sie essentielle Rechtsgrundlagen des Postwesens nicht zur Kenntnis. Der Aufgabenbereich der Post ist nämlich grundsätzlich, und zwar hinsichtlich aller das Post-, Telegraphen- und Fernschreibwesen betreffenden Tätigkeiten, der Hoheitsverwaltung zuzuordnen. Dazu zählt auch die Beförderung von Massensendungen ohne Anschrift (§ 17 Abs. 5 Z 3 der Anlage 1 zum PostG) durch einen Zusteller der Post, der dabei im Rahmen der Bundesverwaltung (Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG; §§ 1, 5 ff PostG) und daher als Beamter im Sinne des § 74 Z 4 StGB tätig wird (EvBl. 1987/152; 1973/169; Leukauf-Steininger2 § 302 StGB RN 18, 33 m; Foregger-Serini4, Erl. VI letzter Absatz zu § 302 StGB). Mag auch Werbematerial der in Rede stehenden Art vom Beförderungsvorbehalt der Post ausgenommen sein (§§ 9, 10 PostG), so wird davon doch nur die Postpflicht des Absenders (§ 11 PostG), nicht aber die Beförderungspflicht der Post (§ 6 PostG) berührt. Demzufolge hat die Post bei Inanspruchnahme ihrerSoweit die Beschwerde in Anlehnung an die Ausführungen von Bertel im Wiener Kommentar (WK Rz 67 zu Paragraph 302, StGB und Rz 5 f der Nachbemerkungen zu Paragraph 302, StGB) entgegen der einschlägigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes die Rechtsmeinung vertritt, der Zustellung von Massensendungen ohne ausdrücklich genannten Empfänger liege unbeschadet der Regelung auch dieser Beförderung in der Postordnung keine Ausübung hoheitlicher Befugnis zugrunde, weil es in diesem Umfang an einem dem Verwaltungshandeln im Hoheitsbereich typischen Unterordnungsverhältnis zwischen Behörde und Bürger fehle, weshalb die in Rede stehenden Tathandlungen lediglich als Dienstpflichtverletzungen zu beurteilen seien, nimmt sie essentielle Rechtsgrundlagen des Postwesens nicht zur Kenntnis. Der Aufgabenbereich der Post ist nämlich grundsätzlich, und zwar hinsichtlich aller das Post-, Telegraphen- und Fernschreibwesen betreffenden Tätigkeiten, der Hoheitsverwaltung zuzuordnen. Dazu zählt auch die Beförderung von Massensendungen ohne Anschrift (Paragraph 17, Absatz 5, Ziffer 3, der Anlage 1 zum PostG) durch einen Zusteller der Post, der dabei im Rahmen der Bundesverwaltung (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG; Paragraphen eins, 5, ff PostG) und daher als Beamter im Sinne des Paragraph 74, Ziffer 4, StGB tätig wird (EvBl. 1987/152; 1973/169; Leukauf-Steininger2 Paragraph 302, StGB RN 18, 33 m; Foregger-Serini4, Erl. römisch sechs letzter Absatz zu Paragraph 302, StGB). Mag auch Werbematerial der in Rede stehenden Art vom Beförderungsvorbehalt der Post ausgenommen sein (Paragraphen 9, 10, PostG), so wird davon doch nur die Postpflicht des Absenders (Paragraph 11, PostG), nicht aber die Beförderungspflicht der Post (Paragraph 6, PostG) berührt. Demzufolge hat die Post bei Inanspruchnahme ihrer
Einrichtungen - von hier nicht aktuellen Ausnahmen abgesehen - die ihr durch Gesetz übertragenen Beförderungsleistungen (als Hoheitsakte) auch bei Massensendungen in Form von Werbematerial zu erbringen (14 Os 56/89).
Die sohin, wie dargelegt, auf einer von der ständigen Judikatur des Höchstgerichtes abweichenden Rechtsmeinung beruhende Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.