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Entscheidung 14 Os 56/89×

Entscheidung 14 Os 56/89

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os56/89

Entscheidungsdatum

17.05.1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Mai 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Lachner, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Lässig als Schriftführer, in der Strafsache gegen Thomas P*** wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. September 1988, GZ 12 f römisch fünf r 4.658/88-14, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Bassler, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten und eines Verteidigers zu Recht erkannt:

Spruch

Die Begründung des freisprechenden Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 7.September 1988, GZ 12 f römisch fünf r 4.658/88-14, wonach die Beförderung von Werbedruckschriften als Massensendungen ohne Anschrift durch die Post nicht in Vollziehung der Gesetze geschehe, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 302, Absatz eins, StGB.

Text

Gründe:

Mit dem oben bezeichneten (rechtskräftigen) Urteil wurde der am 24. Mai 1968 geborene Student Thomas P*** von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe am 5.August 1987 in Klosterneuburg als Beamter, nämlich als Zusteller des Postamtes Klosterneuburg, mit dem Vorsatz, Absender und Empfänger von Postsendungen an ihrem konkreten Recht auf bestimmungsgemäße Beförderung und Auslieferung von Sendungen zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich mißbraucht, daß er 100 Werbeprospekte der Trachtenboutique "M***" nicht weiterleitete und hiedurch das Verbrechen des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB begangen, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Dies mit der Begründung, daß die Post "beim Austragen von Massensendungen, die an einen Haushalt, somit nicht an bestimmte Personen, adressiert sind, praktisch genauso agiert, wie (wenn) irgendwelche Firmen Zettelverteiler engagieren", sodaß "dieser Bereich sicherlich nicht der Hoheitsverwaltung, sondern der Privatwirtschaftsverwaltung zuzurechnen ist", demgemäß es aber am objektiven Tatbestand (des Mißbrauchs der Amtsgewalt) mangle.

Rechtliche Beurteilung

Diese Begründung steht mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Die Tätigkeit der Post ist grundsätzlich, und zwar hinsichtlich aller das Post-, Telegraphen- und Fernschreibwesen betreffenden Tätigkeiten der Hoheitsverwaltung zuzuordnen. Dies gilt auch für die Beförderung von Massensendungen ohne Anschrift (Paragraph 17, Absatz 5, Ziffer 3, der Anlage 1 zum PostG) durch einen Zusteller der Post, der dabei mit Aufgaben der Bundesverwaltung betraut ist (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG;

Paragraphen eins, 5, ff PostG) und daher als Beamter im Sinne des Paragraph 74, Ziffer 4, StGB tätig wird (EvBl 1987/152; EvBl 1973/169 = RZ 1973/99 ua;

Leukauf-Steininger Komm2 Paragraph 302, RN 18, 33 m; Foregger-Serini StGB4 Erl römisch sechs zu Paragraph 302,). Daß Werbematerial der gegenständlichen Art vom Beförderungsvorbehalt der Post ausgenommen ist (Paragraphen 9, 10, PostG) ändert daran nichts, weil davon nur die Postpflicht des Absenders (Paragraph 11, PostG), nicht aber die Beförderungspflicht der Post (Paragraph 6, PostG) berührt wird, die also bei tatsächlicher Inanspruchnahme ihrer Einrichtungen - von hier nicht aktuellen Ausnahmen abgesehen - die ihr durch Gesetz übertragenen Beförderungsleistungen zu erbringen hat.

Die vom Generalprokurator aufgezeigte Gesetzesverletzung wirkte sich allerdings zum Vorteil des Thomas P*** aus, sodaß es mit deren Feststellung sein Bewenden hat.

Anmerkung

E17175

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0140OS00056.89.0517.000

Dokumentnummer

JJT_19890517_OGH0002_0140OS00056_8900000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung