Diese Begründung steht mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Die Tätigkeit der Post ist grundsätzlich, und zwar hinsichtlich aller das Post-, Telegraphen- und Fernschreibwesen betreffenden Tätigkeiten der Hoheitsverwaltung zuzuordnen. Dies gilt auch für die Beförderung von Massensendungen ohne Anschrift (§ 17 Abs. 5 Z 3 der Anlage 1 zum PostG) durch einen Zusteller der Post, der dabei mit Aufgaben der Bundesverwaltung betraut ist (Art 10 Abs. 1 Z 9 B-VG;Die Tätigkeit der Post ist grundsätzlich, und zwar hinsichtlich aller das Post-, Telegraphen- und Fernschreibwesen betreffenden Tätigkeiten der Hoheitsverwaltung zuzuordnen. Dies gilt auch für die Beförderung von Massensendungen ohne Anschrift (Paragraph 17, Absatz 5, Ziffer 3, der Anlage 1 zum PostG) durch einen Zusteller der Post, der dabei mit Aufgaben der Bundesverwaltung betraut ist (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG;
§§ 1, 5 ff PostG) und daher als Beamter im Sinne des § 74 Z 4 StGB tätig wird (EvBl 1987/152; EvBl 1973/169 = RZ 1973/99 ua;Paragraphen eins, 5, ff PostG) und daher als Beamter im Sinne des Paragraph 74, Ziffer 4, StGB tätig wird (EvBl 1987/152; EvBl 1973/169 = RZ 1973/99 ua;
Leukauf-Steininger Komm2 § 302 RN 18, 33 m; Foregger-Serini StGB4 Erl VI zu § 302). Daß Werbematerial der gegenständlichen Art vom Beförderungsvorbehalt der Post ausgenommen ist (§§ 9, 10 PostG) ändert daran nichts, weil davon nur die Postpflicht des Absenders (§ 11 PostG), nicht aber die Beförderungspflicht der Post (§ 6 PostG) berührt wird, die also bei tatsächlicher Inanspruchnahme ihrer Einrichtungen - von hier nicht aktuellen Ausnahmen abgesehen - die ihr durch Gesetz übertragenen Beförderungsleistungen zu erbringen hat.Leukauf-Steininger Komm2 Paragraph 302, RN 18, 33 m; Foregger-Serini StGB4 Erl römisch sechs zu Paragraph 302,). Daß Werbematerial der gegenständlichen Art vom Beförderungsvorbehalt der Post ausgenommen ist (Paragraphen 9, 10, PostG) ändert daran nichts, weil davon nur die Postpflicht des Absenders (Paragraph 11, PostG), nicht aber die Beförderungspflicht der Post (Paragraph 6, PostG) berührt wird, die also bei tatsächlicher Inanspruchnahme ihrer Einrichtungen - von hier nicht aktuellen Ausnahmen abgesehen - die ihr durch Gesetz übertragenen Beförderungsleistungen zu erbringen hat.
Die vom Generalprokurator aufgezeigte Gesetzesverletzung wirkte sich allerdings zum Vorteil des Thomas P*** aus, sodaß es mit deren Feststellung sein Bewenden hat.