Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Betroffene Karl D***** gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht (§ 11 StGB), in Linz Taten beging, die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als die Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB (1), des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB (2) und der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB (3) zuzurechnen gewesen wären, weil erMit dem angefochtenen Urteil wurde der Betroffene Karl D***** gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht (Paragraph 11, StGB), in Linz Taten beging, die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als die Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB (1), des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB (2) und der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB (3) zuzurechnen gewesen wären, weil er
1. am 5. Feber 1998 die Revierinspektoren Robert K***** und Christoph A***** durch die Äußerung "ihr seid schon tot, ich bring euch um, ihr werdet in eurem Blut schwimmen" gefährlich mit dem Tod bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen;
2. am 9. Feber 1998 dadurch, daß er die Polizeibeamten Revierinspektor Wolfgang R***** und Inspektor Christa H***** mit Gewalt, nämlich durch Versetzen von Fußtritten an seiner Festnahme, sohin an einer Amtshandlung zu hindern versuchte;
3. am 9. Feber 1998 durch die unter Punkt 2 bezeichnete Handlung Revierinspektor Wolfgang R*****, sohin einen Beamten während der Vollziehung seiner Aufgaben (vorsätzlich) am Körper leicht verletzte.
Der dagegen aus Z 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen aus Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen kommt keine Berechtigung zu.