Die Entscheidung des Bezirksgerichtes Liesing über die Verlängerung der Probezeit verletzt das Gesetz in mehrfacher Hinsicht:
Im Fall einer nachträglichen Verurteilung gemäß § 31 StGB ist die allfällige Notwendigkeit des Widerrufs einer mit dem früheren Urteil gewährten bedingten Strafnachsicht nicht nach § 53 StGB, sondern nach § 55 Abs. 1 StGB zu beurteilen. Eine Verlängerung der Probezeit durch Richterspruch ist im Fall des Absehens vom Widerruf nach § 55 StGB jedoch nicht vorgesehen (ÖJZ-LSK 1977/243). Von Gesetzes wegen (§ 55 Abs. 3 StGB) tritt nur beim Zusammentreffen von (zwei oder) mehreren Probezeiten eine Verlängerung aller bis zum Ablauf der zuletzt endenden (jedoch nicht länger als auf fünf Jahre) ein, nicht hingegen dann, wenn im späteren Urteil eine bedingte Strafnachsicht gar nicht ausgesprochen worden ist (NRsp 1990/190). Die Änderung des § 494 a Abs. 7 StPO durch die Strafgesetznovelle 1989 brachte keine materiellrechtliche Neuerung im Sinn einer Erweiterung der rechtlichen Möglichkeiten zur nachträglichen Verlängerung der Probezeit einer bedingten Strafnachsicht durch Richterspruch, sondern bloß eine Verschiebung der Kompetenz für eine solche - weiterhin nur unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 StGB zulässigen - Maßnahme (NRsp 1990/191). Dem eine nachträgliche Verurteilung im Sinn des § 31 StGB aussprechenden Bezirksgericht Liesing kam daher - ungeachtet seiner auf § 494 a Abs. 1 StPO gegründeten Zuständigkeit zur Prüfung der Widerrufsvoraussetzungen nach § 55 Abs. 1 StGB in Ansehung der vom Jugendgerichtshof bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe (NRsp 1990/188, 189) - die Anordnung der Probezeitverlängerung schon mangels jeglicher materiellrechtlichen Grundlage nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 StGB nicht erfüllt waren.Im Fall einer nachträglichen Verurteilung gemäß Paragraph 31, StGB ist die allfällige Notwendigkeit des Widerrufs einer mit dem früheren Urteil gewährten bedingten Strafnachsicht nicht nach Paragraph 53, StGB, sondern nach Paragraph 55, Absatz eins, StGB zu beurteilen. Eine Verlängerung der Probezeit durch Richterspruch ist im Fall des Absehens vom Widerruf nach Paragraph 55, StGB jedoch nicht vorgesehen (ÖJZ-LSK 1977/243). Von Gesetzes wegen (Paragraph 55, Absatz 3, StGB) tritt nur beim Zusammentreffen von (zwei oder) mehreren Probezeiten eine Verlängerung aller bis zum Ablauf der zuletzt endenden (jedoch nicht länger als auf fünf Jahre) ein, nicht hingegen dann, wenn im späteren Urteil eine bedingte Strafnachsicht gar nicht ausgesprochen worden ist (NRsp 1990/190). Die Änderung des Paragraph 494, a Absatz 7, StPO durch die Strafgesetznovelle 1989 brachte keine materiellrechtliche Neuerung im Sinn einer Erweiterung der rechtlichen Möglichkeiten zur nachträglichen Verlängerung der Probezeit einer bedingten Strafnachsicht durch Richterspruch, sondern bloß eine Verschiebung der Kompetenz für eine solche - weiterhin nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 2, StGB zulässigen - Maßnahme (NRsp 1990/191). Dem eine nachträgliche Verurteilung im Sinn des Paragraph 31, StGB aussprechenden Bezirksgericht Liesing kam daher - ungeachtet seiner auf Paragraph 494, a Absatz eins, StPO gegründeten Zuständigkeit zur Prüfung der Widerrufsvoraussetzungen nach Paragraph 55, Absatz eins, StGB in Ansehung der vom Jugendgerichtshof bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe (NRsp 1990/188, 189) - die Anordnung der Probezeitverlängerung schon mangels jeglicher materiellrechtlichen Grundlage nicht zu, weil die Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 2, StGB nicht erfüllt waren.
In formeller Hinsicht verstieß die Aufnahme dieser das Absehen vom Widerruf aus Anlaß der neuerlichen Verurteilung (§ 494 a Abs. 1 Z 2 StPO) in sich schließenden Anordnung in den Strafausspruch des Urteiles gegen die Vorschriften der Absätze 4 und 7 des § 494 a StPO, wonach Entscheidungen nach Absatz 1 dieser Gesetzesstelle (mit Ausnahme des Strafausspruches nach Z 3 erster Satz StPO) und damit verbundene Anordnungen (Probezeitverlängerung, Erteilung von Weisungen, Bestellung eines Bewährungshelfers, familien- oder jugendwohlfahrtsrechtliche Verfügungen) mit - allerdings gemeinsam mit dem Urteil zu verkündendem und auszufertigendem - Beschluß zu ergehen haben.In formeller Hinsicht verstieß die Aufnahme dieser das Absehen vom Widerruf aus Anlaß der neuerlichen Verurteilung (Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2, StPO) in sich schließenden Anordnung in den Strafausspruch des Urteiles gegen die Vorschriften der Absätze 4 und 7 des Paragraph 494, a StPO, wonach Entscheidungen nach Absatz 1 dieser Gesetzesstelle (mit Ausnahme des Strafausspruches nach Ziffer 3, erster Satz StPO) und damit verbundene Anordnungen (Probezeitverlängerung, Erteilung von Weisungen, Bestellung eines Bewährungshelfers, familien- oder jugendwohlfahrtsrechtliche Verfügungen) mit - allerdings gemeinsam mit dem Urteil zu verkündendem und auszufertigendem - Beschluß zu ergehen haben.
Durch die erhebliche Verzögerung der Mitteilung dieser
Entscheidung an den Jugendgerichtshof Wien verletzte das
Bezirksgericht Liesing zudem die ihm nach § 494 a Abs. 8 StPO
auferlegte Pflicht zur unverzüglichen Verständigung jenes Gerichtes,
dessen Vorentscheidung betroffen wurde (vgl. EvBl. 1989/64 =
NRsp 1989/60 = JBl. 1989, 400 ua).
In Stattgebung der vom Generalprokurator erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war demnach spruchgemäß zu erkennen.