Die Anklagebehörde bekämpft den Schuldspruch in Ansehung der unterbliebenen Qualifikation der Tat nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB mit Nichtigkeitsbeschwerde aus dem Grunde des § 281 Abs 1 Z 10 StPO.Die Anklagebehörde bekämpft den Schuldspruch in Ansehung der unterbliebenen Qualifikation der Tat nach Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB mit Nichtigkeitsbeschwerde aus dem Grunde des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO.
Sie ist damit im Recht.
Ein Betrug ist nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB auch dann als schwer qualifiziert, wenn er unter Benützung einer falschen oder verfälschten Urkunde begangen wird. Eine falsche (dh unechte) Urkunde kann auch durch die dem Willen des Ausstellers widersprechende Ausfüllung eines Blanketts hergestellt werden. Eine solche Blankettfälschung liegt in der hier aktuellen Form des Mißbrauchs einer Ausfüllungsermächtigung vor. In diesem Sonderfall der Blankettfälschung geht es darum, daß jemand, der ermächtigt ist, eine fremde (vom Aussteller blanko unterschriebene) Urkunde durch Ausfüllung zu vervollständigen, ihr einen von der Vereinbarung im Innenverhältnis abweichenden Inhalt gibt (vgl Kienapfel, WK, Rz 178, 180 zu § 223 StGB; ähnlich Steininger StGB3 RN 9 zu § 147, RN 27 zu § 223 mwN). Eben dies trifft auf den vorliegenden Fall zu, hat doch der Angeklagte nicht nur vereinbarungsgemäß die ihm zum Zahlungsvollzug übergebenen Rechnungen in die vom Zeichnungsberechtigten blanko unterschriebenen Banküberweisungsaufträge eingesetzt, sondern vereinbarungswidrig und eigenmächtig auch erfundene Rechnungen seiner eigenen Firma. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Erstgericht daher auch diese - allerdings auch bei Anklageerhebung übersehene - Qualifikation heranziehen müssen (§ 262 StPO).Ein Betrug ist nach Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB auch dann als schwer qualifiziert, wenn er unter Benützung einer falschen oder verfälschten Urkunde begangen wird. Eine falsche (dh unechte) Urkunde kann auch durch die dem Willen des Ausstellers widersprechende Ausfüllung eines Blanketts hergestellt werden. Eine solche Blankettfälschung liegt in der hier aktuellen Form des Mißbrauchs einer Ausfüllungsermächtigung vor. In diesem Sonderfall der Blankettfälschung geht es darum, daß jemand, der ermächtigt ist, eine fremde (vom Aussteller blanko unterschriebene) Urkunde durch Ausfüllung zu vervollständigen, ihr einen von der Vereinbarung im Innenverhältnis abweichenden Inhalt gibt vergleiche Kienapfel, WK, Rz 178, 180 zu Paragraph 223, StGB; ähnlich Steininger StGB3 RN 9 zu Paragraph 147,, RN 27 zu Paragraph 223, mwN). Eben dies trifft auf den vorliegenden Fall zu, hat doch der Angeklagte nicht nur vereinbarungsgemäß die ihm zum Zahlungsvollzug übergebenen Rechnungen in die vom Zeichnungsberechtigten blanko unterschriebenen Banküberweisungsaufträge eingesetzt, sondern vereinbarungswidrig und eigenmächtig auch erfundene Rechnungen seiner eigenen Firma. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Erstgericht daher auch diese - allerdings auch bei Anklageerhebung übersehene - Qualifikation heranziehen müssen (Paragraph 262, StPO).
Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher Folge zu geben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt zu bleiben hatte, im Unterbleiben des Ausspruchs, der Angeklagte habe den Betrug begangen, indem er falsche Urkunden benützte, demgemäß in der Nichtannahme der Betrugsqualifikation nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB sowie im Strafausspruch aufzuheben, in diesem Sinne (Benützung von falschen Urkunden) in der Sache selbst zu erkennen, der Angeklagte des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig zu sprechen und die Strafe nach dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB neu zu bemessen.Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher Folge zu geben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt zu bleiben hatte, im Unterbleiben des Ausspruchs, der Angeklagte habe den Betrug begangen, indem er falsche Urkunden benützte, demgemäß in der Nichtannahme der Betrugsqualifikation nach Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB sowie im Strafausspruch aufzuheben, in diesem Sinne (Benützung von falschen Urkunden) in der Sache selbst zu erkennen, der Angeklagte des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB schuldig zu sprechen und die Strafe nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 148, StGB neu zu bemessen.
Hiebei waren die zweifache Qualifikation des Betruges zum Verbrechen sowie der grobe Vertrauensmißbrauch erschwerend, mildernd hingegen der schon vom Erstgericht festgestellte bisherige ordentliche Wandel sowie das umfassende und reumütige Geständnis.
Auf der Basis dieses Strafzumessungssachverhalts (die einmalige Überweisung von 5.000 S an die geschädigte Firma am 23. August 1993 fiel angesichts des urteilsmäßigen Privatbeteiligtenzuspruchs von 1,615.316,67 S kaum ins Gewicht) war mit der Verhängung einer der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld des Angeklagten entsprechenden Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten vorzugehen.
Eine gänzliche bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe kam angesichts des Gewichtes des vor allem in den Modalitäten der sich über rund drei Jahre erstreckenden Betrugshandlungen liegenden Tatunrechts nicht in Betracht.
Unter Berücksichtigung der bisherigen Unbescholtenheit des Angeklagten kann jedoch angenommen werden, daß nach der Vollstreckung des Strafdrittels die bloße Androhung der Vollziehung des Restes der Freiheitsstrafe genügen werde, um ihn zu nachhaltiger Einkehr anzuregen und von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
Die Staatsanwaltschaft war mit ihrer Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.