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Rechtssatz RS0094445×

Rechtssatz RS0094445

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht, Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0094445

Entscheidungsdatum

29.09.2020

Rechtssatz

Eine falsche (das heißt unechte) Urkunde kann auch durch die dem Willen des Ausstellers widersprechende Ausfüllung eines Blanketts hergestellt werden. Eine solche Blankettfälschung liegt in der hier aktuellen Form des Mißbrauchs einer Ausfüllungsermächtigung vor. In diesem Sonderfall der Blankettfälschung geht es darum, dass jemand, der ermächtigt ist, eine fremde (vom Aussteller blanko unterschriebene) Urkunde durch Ausfüllung zu vervollständigen, ihr einen von der Vereinbarung im Innenverhältnis abweichenden Inhalt gibt.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 125/93
    Entscheidungstext OGH 24.08.1993 14 Os 125/93
  • 9 ObA 107/97v
    Entscheidungstext OGH 09.04.1997 9 ObA 107/97v
    nur: Eine falsche (das heißt unechte) Urkunde kann auch durch die dem Willen des Ausstellers widersprechende Ausfüllung eines Blanketts hergestellt werden. Eine solche Blankettfälschung liegt in der hier aktuellen Form des Missbrauchs einer Ausfüllungsermächtigung vor. (T1)
  • 15 Os 113/13a
    Entscheidungstext OGH 02.10.2013 15 Os 113/13a
  • 14 Os 58/15h
    Entscheidungstext OGH 04.08.2015 14 Os 58/15h
    Auch; Beisatz: Aus einer mündlichen Vertragserklärung lässt sich ‑ schon mit Blick auf den ausstellerbezogenen Echtheitsbegriff ‑ keine konkludente Ermächtigung zu deren Verschriftlichung ableiten. (T2)
  • 14 Os 89/20z
    Entscheidungstext OGH 29.09.2020 14 Os 89/20z
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0094445

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2020

Dokumentnummer

JJR_19930824_OGH0002_0140OS00125_9300000_001