Gründe:
Raimund S***** wurde im ersten Rechtsgang mit Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 11. Oktober 2004 (ON 104) des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit b, 38 Abs 1 lit a FinStrG schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt. Gemäß § 19 Abs 1 lit a, Abs 3, Abs 4 und Abs 6 iVm §§ 17 Abs 2 lit a, 37 Abs 2 letzter Satz und 38 Abs 1 letzter Satz FinStrG wurde über Raimund S***** eine (anteilsmäßige) Wertersatzstrafe von 675.000 Euro (für die geschmuggelten Zigaretten 670.000 Euro und für die zum Schmuggel verwendeten Fahrzeuge 5.000 Euro) verhängt. Gemäß § 20 Abs 2 FinStrG wurde für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Wertersatzstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe mit achtzehn Monaten festgesetzt.Raimund S***** wurde im ersten Rechtsgang mit Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 11. Oktober 2004 (ON 104) des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach Paragraphen 37, Absatz eins, Litera b,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Litera a,, Absatz 3,, Absatz 4 und Absatz 6, in Verbindung mit Paragraphen 17, Absatz 2, Litera a,, 37 Absatz 2, letzter Satz und 38 Absatz eins, letzter Satz FinStrG wurde über Raimund S***** eine (anteilsmäßige) Wertersatzstrafe von 675.000 Euro (für die geschmuggelten Zigaretten 670.000 Euro und für die zum Schmuggel verwendeten Fahrzeuge 5.000 Euro) verhängt. Gemäß Paragraph 20, Absatz 2, FinStrG wurde für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Wertersatzstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe mit achtzehn Monaten festgesetzt.
Mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 10. Mai 2005, GZ 14 Os 17/05i-9, wurde der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten teilweise Folge gegeben, der Ausspruch über die anteilige Wertersatzstrafe aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen. Die Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen sowie die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld wurden zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe nach § 38 Abs 1 iVm § 37 Abs 2 FinStrG wurden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet. Über diese Berufung wurde noch nicht entschieden.Mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 10. Mai 2005, GZ 14 Os 17/05i-9, wurde der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten teilweise Folge gegeben, der Ausspruch über die anteilige Wertersatzstrafe aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen. Die Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen sowie die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld wurden zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe nach Paragraph 38, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 2, FinStrG wurden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet. Über diese Berufung wurde noch nicht entschieden.
Mit dem angefochtenen Urteil wurde über Raimund S***** im zweiten Rechtsgang gemäß § 19 Abs 1 lit a, Abs 3, Abs 4 und Abs 6 iVm §§ 17 Abs 2 lit a, 37 Abs 2 letzter Satz und 38 Abs 1 letzter Satz FinStrG eine Wertersatzstrafe von 670.000 Euro für die geschmuggelten Zigaretten und von 2.500 Euro für die beim Schmuggel verwendeten Sattelzugfahrzeuge der Marke Steyr und Scania sowie den Sattelanhänger der Marke Schmitz verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Strafen wurde die Ersatzfreiheitsstrafe mit siebzehn Monaten festgesetzt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde über Raimund S***** im zweiten Rechtsgang gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Litera a,, Absatz 3,, Absatz 4 und Absatz 6, in Verbindung mit Paragraphen 17, Absatz 2, Litera a,, 37 Absatz 2, letzter Satz und 38 Absatz eins, letzter Satz FinStrG eine Wertersatzstrafe von 670.000 Euro für die geschmuggelten Zigaretten und von 2.500 Euro für die beim Schmuggel verwendeten Sattelzugfahrzeuge der Marke Steyr und Scania sowie den Sattelanhänger der Marke Schmitz verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Strafen wurde die Ersatzfreiheitsstrafe mit siebzehn Monaten festgesetzt.