Rechtssatz RS0120606
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120606
Entscheidungsdatum
17.02.2021
Rechtssatz
Der Oberste Gerichtshof kann zum Vorteil des Angeklagten oder Betroffenen Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 11 - aus Gründen der Zweckmäßigkeit - auch in nichtöffentlicher Sitzung wahrnehmen, ohne die Entscheidung einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vorbehalten zu müssen (WK-StPO § 285 i Rz 4).Der Oberste Gerichtshof kann zum Vorteil des Angeklagten oder Betroffenen Nichtigkeit aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, - aus Gründen der Zweckmäßigkeit - auch in nichtöffentlicher Sitzung wahrnehmen, ohne die Entscheidung einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vorbehalten zu müssen (WK-StPO Paragraph 285, i Rz 4).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120606
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2021
Dokumentnummer
JJR_20060314_OGH0002_0140OS00126_05V0000_001