[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht. [3] Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
[4] Ein nach dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO geltend gemachter Begründungsmangel muss den Ausspruch von für die rechtliche Beurteilung der Tat entscheidenden Tatsachen betreffen; das sind solche, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage maßgebend sind und entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss üben (RIS-Justiz RS0106268). Das gilt auch für die Tatsachenrüge (Z 5a; RIS-Justiz RS0106268 [T7]). [4] Ein nach dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO geltend gemachter Begründungsmangel muss den Ausspruch von für die rechtliche Beurteilung der Tat entscheidenden Tatsachen betreffen; das sind solche, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage maßgebend sind und entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss üben (RIS-Justiz RS0106268). Das gilt auch für die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,; RIS-Justiz RS0106268 [T7]).
[5] Kein Gegenstand der Mängelrüge (Z 5) oder Tatsachenrüge (Z 5a) ist die sachverhaltsmäßige Bejahung einzelner als erheblich beurteilter Umstände, soweit diese keine notwendige Bedingung für die Feststellung einer entscheidenden Tatsache darstellen (zu Z 5: RIS-Justiz RS0116737, RS0099507 [T1]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 410; zu Z 5a: 14 Os 61/23m [Rz 369], 14 Os 55/18x). [5] Kein Gegenstand der Mängelrüge (Ziffer 5,) oder Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ist die sachverhaltsmäßige Bejahung einzelner als erheblich beurteilter Umstände, soweit diese keine notwendige Bedingung für die Feststellung einer entscheidenden Tatsache darstellen (zu Ziffer 5 :, RIS-Justiz RS0116737, RS0099507 [T1]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 410; zu Ziffer 5 a, :, 14 Os 61/23m [Rz 369], 14 Os 55/18x).
[6] Sowohl die Mängelrüge (nominell Z 5 fünfter Fall, der Sache nach Z 5 vierter Fall) als auch die Tatsachenrüge (Z 5a) wenden sich (zunächst) ausschließlich gegen die – die Feststellung zur Täterschaft des Angeklagten (mit-)tragende – Urteilsannahme (US 5 f), derzufolge eine Namensähnlichkeit zwischen dem ihm (letztlich) zugeordneten „Telegram“-Konto mit dem Benutzernamen „@sa*k“ bzw „Sa* K*“ und dem im Vorfeld der Tat (bei der Kommunikation mit dem Opfer auf der „Dating-Plattform Tinder“) verwendeten „Fake-Profil“ lautend auf eine junge Frau namens „S* K“ (US 2 f; an anderer Stelle im Urteil auch als „Sa* K“ bezeichnet [US 4 f]) bestanden habe. [6] Sowohl die Mängelrüge (nominell Ziffer 5, fünfter Fall, der Sache nach Ziffer 5, vierter Fall) als auch die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) wenden sich (zunächst) ausschließlich gegen die – die Feststellung zur Täterschaft des Angeklagten (mit-)tragende – Urteilsannahme (US 5 f), derzufolge eine Namensähnlichkeit zwischen dem ihm (letztlich) zugeordneten „Telegram“-Konto mit dem Benutzernamen „@sa*k“ bzw „Sa* K*“ und dem im Vorfeld der Tat (bei der Kommunikation mit dem Opfer auf der „Dating-Plattform Tinder“) verwendeten „Fake-Profil“ lautend auf eine junge Frau namens „S* K“ (US 2 f; an anderer Stelle im Urteil auch als „Sa* K“ bezeichnet [US 4 f]) bestanden habe.
[7] Dieses Beschwerdevorbringen lässt jedoch außer Acht, dass das Erstgericht die Konstatierungen zur (unmittelbaren) Beteiligung des Angeklagten an dem vom Schuldspruch erfassten Raubgeschehen neben der eingangs kritisierten Urteilserwägung in einer Gesamtschau (und unter dem Aspekt der Z 5 vierter Fall mängelfrei – vgl RIS-Justiz RS0118317) auch auf weitere im Ersturteil konkret dargestellte Umstände gestützt hat. Demnach wurden Screenshots des „Tinder-Chats“ mit dem Opfer sowie das die gegenständliche Tat zeigende Video über dem Angeklagten zugeordnete Benutzerkonten sowohl auf „TikTok“ („plh*“) als auch „Telegram“ („@sa*k“ bzw „Sa* K*“) gepostet (US 4 f). Zudem befand er sich zur Tatzeit – den Ergebnissen der Auswertung seiner Standortdaten (ON 8.6) zufolge – im Nahbereich des Tatorts und verwies auch das Opfer darauf, dass er „von seiner Statur her und seinem Gesicht her als Täter in Frage komme“ (US 5). Schließlich soll nach der weiteren Argumentation des Erstgerichts der dem Angeklagten (nachgewiesenermaßen) zugeordnete „TikTok-Benutzername“ „plh*“ als Abkürzung für „PedoL*Hunter“ stehen und sei dem Opfer anlässlich des tatgegenständlichen Angriffs „Pädophilie unterstellt“ worden (US 5 f). [7] Dieses Beschwerdevorbringen lässt jedoch außer Acht, dass das Erstgericht die Konstatierungen zur (unmittelbaren) Beteiligung des Angeklagten an dem vom Schuldspruch erfassten Raubgeschehen neben der eingangs kritisierten Urteilserwägung in einer Gesamtschau (und unter dem Aspekt der Ziffer 5, vierter Fall mängelfrei – vergleiche RIS-Justiz RS0118317) auch auf weitere im Ersturteil konkret dargestellte Umstände gestützt hat. Demnach wurden Screenshots des „Tinder-Chats“ mit dem Opfer sowie das die gegenständliche Tat zeigende Video über dem Angeklagten zugeordnete Benutzerkonten sowohl auf „TikTok“ („plh*“) als auch „Telegram“ („@sa*k“ bzw „Sa* K*“) gepostet (US 4 f). Zudem befand er sich zur Tatzeit – den Ergebnissen der Auswertung seiner Standortdaten (ON 8.6) zufolge – im Nahbereich des Tatorts und verwies auch das Opfer darauf, dass er „von seiner Statur her und seinem Gesicht her als Täter in Frage komme“ (US 5). Schließlich soll nach der weiteren Argumentation des Erstgerichts der dem Angeklagten (nachgewiesenermaßen) zugeordnete „TikTok-Benutzername“ „plh*“ als Abkürzung für „PedoL*Hunter“ stehen und sei dem Opfer anlässlich des tatgegenständlichen Angriffs „Pädophilie unterstellt“ worden (US 5 f).
[8] Ausgehend davon erblickte das Erstgericht im Umstand der Namensähnlichkeit der in Rede stehenden Benutzernamen auf „Tinder“ und „Telegram“ ersichtlich keine notwendige Bedingung für die Feststellungen zur Täterschaft des Angeklagten. Solcherart geht die (sowohl aus Z 5 vierter Fall, als auch aus Z 5a erhobene) Beschwerdekritik fehl. [8] Ausgehend davon erblickte das Erstgericht im Umstand der Namensähnlichkeit der in Rede stehenden Benutzernamen auf „Tinder“ und „Telegram“ ersichtlich keine notwendige Bedingung für die Feststellungen zur Täterschaft des Angeklagten. Solcherart geht die (sowohl aus Ziffer 5, vierter Fall, als auch aus Ziffer 5 a, erhobene) Beschwerdekritik fehl.
[9] Den weiteren Einwänden der Mängelrüge (Z 5 erster Fall) zuwider sind die Feststellungen zum auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz des Beschwerdeführers (US 3) sowie die dazu angestellten beweiswürdigenden Erwägungen (US 6) keineswegs undeutlich (vgl RIS-Justiz RS0089983 [T1]). Sie stehen zudem nicht im Widerspruch (Z 5 dritter Fall; vgl hiezu RIS-Justiz RS0119089) zu den weiteren Urteilsausführungen, wonach „ein [Tat-]Motiv“ auch in der „Bestrafung“ des Opfers für seine – nach Überzeugung des Angeklagten gegebenen – „pädophilen Neigungen“ erblickt werden könne (US 6 f). [9] Den weiteren Einwänden der Mängelrüge (Ziffer 5, erster Fall) zuwider sind die Feststellungen zum auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz des Beschwerdeführers (US 3) sowie die dazu angestellten beweiswürdigenden Erwägungen (US 6) keineswegs undeutlich vergleiche RIS-Justiz RS0089983 [T1]). Sie stehen zudem nicht im Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall; vergleiche hiezu RIS-Justiz RS0119089) zu den weiteren Urteilsausführungen, wonach „ein [Tat-]Motiv“ auch in der „Bestrafung“ des Opfers für seine – nach Überzeugung des Angeklagten gegebenen – „pädophilen Neigungen“ erblickt werden könne (US 6 f).
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen. Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen sowie die Beschwerde der Staatsanwaltschaft (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). [10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen. Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen sowie die Beschwerde der Staatsanwaltschaft (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
[11] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO. [11] Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.