Johannes J***** wurde des Verbrechens der versuchten Unzucht mit Unmündigen nach §§ 15, 207 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich wurde vom Widerruf der in zwei vorangegangenen Verfahren gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen, jedoch jeweils die Probezeit verlängert (§ 494 a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO).Johannes J***** wurde des Verbrechens der versuchten Unzucht mit Unmündigen nach Paragraphen 15, 207, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich wurde vom Widerruf der in zwei vorangegangenen Verfahren gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen, jedoch jeweils die Probezeit verlängert (Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 6, StPO).
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat Johannes J***** am 4.Februar 1994 in Bludenz den am 24.Oktober 1983 geborenen, somit unmündigen Turgai K***** auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht zu mißbrauchen versucht, indem er diesen mehrere Minuten lang im Brust- und Bauchbereich streichelte, um ihn in weiterer Folge im Genitalbereich zu betasten.
Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 4, 5 a, 9 lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; den Strafausspruch ficht er auch mit Berufung an.Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 4, 5, a, 9 Litera a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; den Strafausspruch ficht er auch mit Berufung an.
In der Unterlassung der Einholung eines medizinischen Gutachtens zum Beweis dafür, "daß die Krankheit und Veranlagung des Angeklagten durch eine gezielte Therapie und Behandlung heilbar ist", liegt weder der behauptete Verfahrensmangel (Z 4) noch eine Verletzung der tatrichterlichen Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit (Z 5 a), weil dieses Beweisthema keinen entscheidenden, d.h. für die Schuldfrage oder den anzuwendenden Strafsatz maßgeblichen Umstand betrifft.In der Unterlassung der Einholung eines medizinischen Gutachtens zum Beweis dafür, "daß die Krankheit und Veranlagung des Angeklagten durch eine gezielte Therapie und Behandlung heilbar ist", liegt weder der behauptete Verfahrensmangel (Ziffer 4,) noch eine Verletzung der tatrichterlichen Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit (Ziffer 5, a), weil dieses Beweisthema keinen entscheidenden, d.h. für die Schuldfrage oder den anzuwendenden Strafsatz maßgeblichen Umstand betrifft.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a), welche einerseits den Vorsatz des Beschwerdeführers in Frage stellt und andererseits den Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch (§ 16 Abs 1 StGB) reklamiert, verfehlt hinwieder die gesetzmäßige Darstellung, weil sie sich zu den Feststellungen in Widerspruch setzt, daß der Angeklagte den Minderjährigen zur Unzucht mißbrauchen und dessen Geschlechtsteil betasten wollte (US 4 und 5), er sein Ziel aber nur deshalb nicht erreichen konnte, weil plötzlich ein weiterer Kunde das Geschäft betrat (US 5).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), welche einerseits den Vorsatz des Beschwerdeführers in Frage stellt und andererseits den Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch (Paragraph 16, Absatz eins, StGB) reklamiert, verfehlt hinwieder die gesetzmäßige Darstellung, weil sie sich zu den Feststellungen in Widerspruch setzt, daß der Angeklagte den Minderjährigen zur Unzucht mißbrauchen und dessen Geschlechtsteil betasten wollte (US 4 und 5), er sein Ziel aber nur deshalb nicht erreichen konnte, weil plötzlich ein weiterer Kunde das Geschäft betrat (US 5).
Mit dem Einwand schließlich, das Erstgericht habe die bereits begonnene Therapie zu Unrecht als gänzlich unbedeutend angesehen, wird kein rechtlicher Fehler bei der Strafbemessung im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (Z 11), sondern bloß ein Berufungsgrund dargetan (Mayerhofer-Rieder StPO3 § 281 Z 11 ENr 1).Mit dem Einwand schließlich, das Erstgericht habe die bereits begonnene Therapie zu Unrecht als gänzlich unbedeutend angesehen, wird kein rechtlicher Fehler bei der Strafbemessung im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (Ziffer 11,), sondern bloß ein Berufungsgrund dargetan (Mayerhofer-Rieder StPO3 Paragraph 281, Ziffer 11, ENr 1).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 285, i, 498 Absatz 3, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in Paragraph 390, a StPO begründet.