Die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen gegen dieses Urteil ist nicht gerechtfertigt.Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen gegen dieses Urteil ist nicht gerechtfertigt.
Mit der Aussage des Erich R*****, wonach ihm sein Sohn mitgeteilt habe, ab und zu unter Nasenbluten zu leiden, mußte sich das Schöffengericht der Beschwerde zuwider, die in dieser Unterlassung eine Unvollständigkeit der Begründung (Z 5) erblickt, schon deshalb nicht auseinandersetzen, weil diese Wahrnehmung mit der eigentlichen, auf der Grundlage der Aussage der Zeugin Waltraud R***** konstatierten Drohung ".... die Sache könnte blutig enden", in keine verwechslungsfähige Beziehung zu bringen ist.Mit der Aussage des Erich R*****, wonach ihm sein Sohn mitgeteilt habe, ab und zu unter Nasenbluten zu leiden, mußte sich das Schöffengericht der Beschwerde zuwider, die in dieser Unterlassung eine Unvollständigkeit der Begründung (Ziffer 5,) erblickt, schon deshalb nicht auseinandersetzen, weil diese Wahrnehmung mit der eigentlichen, auf der Grundlage der Aussage der Zeugin Waltraud R***** konstatierten Drohung ".... die Sache könnte blutig enden", in keine verwechslungsfähige Beziehung zu bringen ist.
Auch der weitere Beschwerdeeinwand (Z 5), daß die Urteilsannahme, der Betroffene habe seine Gattin mit dem Tode bedroht, unbegründet geblieben sei und zudem der festgestellte Wortlaut nicht als (qualifizierte) Todesdrohung verstanden werden könne, versagt. Die Feststellung, welchen Sinn eine Äußerung hat, ist tatsächlicher Natur. Es wäre demnach eine unzulässige Bekämpfung der freien Beweiswürdigung, die denkrichtige Feststellung des Sinnes einer Äußerung wegen unzureichender Begründung nur deshalb anzufechten, weil der Äußerung auch ein anderer Sinn unterlegt werden könnte.Auch der weitere Beschwerdeeinwand (Ziffer 5,), daß die Urteilsannahme, der Betroffene habe seine Gattin mit dem Tode bedroht, unbegründet geblieben sei und zudem der festgestellte Wortlaut nicht als (qualifizierte) Todesdrohung verstanden werden könne, versagt. Die Feststellung, welchen Sinn eine Äußerung hat, ist tatsächlicher Natur. Es wäre demnach eine unzulässige Bekämpfung der freien Beweiswürdigung, die denkrichtige Feststellung des Sinnes einer Äußerung wegen unzureichender Begründung nur deshalb anzufechten, weil der Äußerung auch ein anderer Sinn unterlegt werden könnte.
Daß der Betroffene mit seiner Äußerung den Zweck verfolgte, seine geschiedene Gattin durch Drohung mit dem Tode zur Unterlassung der Beiziehung des Rechtsanwaltes Dr. L***** zu nötigen, hat das Schöffengericht deutlich genug festgestellt (US 2, 6/7, 11, 12) und dies, wie die Gesamtschau der erstgerichtlichen Beweiswürdigung ergibt, nicht nur aus dem Wortlaut der Drohung, sondern auch damit begründet, daß er Waltraud R***** schon früher derartig massiv bedroht hat. Der behauptete Begründungsmangel haftet daher dem Urteil nicht an.
Auch die Tatsachenrüge (Z 5 a) geht fehl, vermag der Beschwerdeführer doch aktenkundige Umstände, die zu erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Urteilsspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen Anlaß geben könnten, nicht aufzuzeigen.Auch die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) geht fehl, vermag der Beschwerdeführer doch aktenkundige Umstände, die zu erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Urteilsspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen Anlaß geben könnten, nicht aufzuzeigen.
Die Beschwerdeausführungen zur Rechtsrüge (Z 9 lit a) wiederum stellen erneut den deliktsqualifizierenden Vorsatz des Betroffenen, mit dem Tode gedroht zu haben, in Abrede, übergehen damit aber die entgegenstehenden Konstatierungen (US 2, 6/7, 11, 12), weshalb die Beschwerde insoweit ihre gesetzmäßige Darstellung verfehlt.Die Beschwerdeausführungen zur Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) wiederum stellen erneut den deliktsqualifizierenden Vorsatz des Betroffenen, mit dem Tode gedroht zu haben, in Abrede, übergehen damit aber die entgegenstehenden Konstatierungen (US 2, 6/7, 11, 12), weshalb die Beschwerde insoweit ihre gesetzmäßige Darstellung verfehlt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).