Der aus Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Der in der Hauptverhandlung gestellte Antrag auf „nochmalige Einvernahme des Zeugen Alexander G*****" verfiel zu Recht der Abweisung. Alexander G***** hatte nämlich anlässlich seiner - übrigens in Gegenwart des Verteidigers durchgeführten, einlässlichen - kontradiktorischen Abhörung (§ 162a StPO) erklärt, auf das ihm nach §§ 248 Abs 1 erster Satz, 152 Abs 1 Z 2a StPO zustehende Entschlagungsrecht nicht zu verzichten (S 181). Dass G***** dessen ungeachtet zur Aussage bereit sein werde, wurde im Antrag nicht behauptet.Der aus Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Der in der Hauptverhandlung gestellte Antrag auf „nochmalige Einvernahme des Zeugen Alexander G*****" verfiel zu Recht der Abweisung. Alexander G***** hatte nämlich anlässlich seiner - übrigens in Gegenwart des Verteidigers durchgeführten, einlässlichen - kontradiktorischen Abhörung (Paragraph 162 a, StPO) erklärt, auf das ihm nach Paragraphen 248, Absatz eins, erster Satz, 152 Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO zustehende Entschlagungsrecht nicht zu verzichten (S 181). Dass G***** dessen ungeachtet zur Aussage bereit sein werde, wurde im Antrag nicht behauptet.
Ein entschlagungsberechtigter Zeuge hat zwar kein korrespondierendes Recht, bei der Hauptverhandlung nicht zu erscheinen. Erklärt er aber bereits davor unmissverständlich, vom Entschlagungsrecht Gebrauch machen zu wollen, hat der Antragsteller darzutun, weshalb erwartet werden könne, dass sich der Zeuge gleichwohl zur Aussage bereit finden werde. Geschieht dies nicht, trägt der Antrag bloßen Erkundungscharakter und kann sanktionslos abgewiesen werden (13 Os 71/03 = SSt 2003/53 = EvBl 2004/17, 64 uva). Das hat das Schöffengericht zutreffend erkannt und in seinem Zwischenerkenntnis zudem darauf hingewiesen, dass die Mitunterfertigung einer von einem Dritten an den Angeklagten gesandten Ansichtskarte ohnehin als erwiesen angenommen werde (S 311).
Mit der Aussage des Zeugen G*****, seinem Verhalten bei der Erstattung der Strafanzeige und dem Umstand, dass er eine an den Angeklagten gerichtete Ansichtskarte mit unterschrieben hatte, haben sich die Tatrichter im Zuge ihrer sorgfältigen Beweiswürdigung gar wohl auseinandergesetzt (Z 5 zweiter Fall).Mit der Aussage des Zeugen G*****, seinem Verhalten bei der Erstattung der Strafanzeige und dem Umstand, dass er eine an den Angeklagten gerichtete Ansichtskarte mit unterschrieben hatte, haben sich die Tatrichter im Zuge ihrer sorgfältigen Beweiswürdigung gar wohl auseinandergesetzt (Ziffer 5, zweiter Fall).
Zu der vermissten, indes ohnehin nicht indizierten psychiatrischen Untersuchung G***** beruft sich der Beschwerdeführer auf keinen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480).Zu der vermissten, indes ohnehin nicht indizierten psychiatrischen Untersuchung G***** beruft sich der Beschwerdeführer auf keinen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 480).
Schließlich zeigt er mit dem Hinweis auf die Bemerkung des Zeugen Z*****, wonach dieser „natürlich nicht" wisse, ob G***** ihm am 15. Jänner 2005 die Wahrheit über den Vorfall erzählt habe, keine Aktenwidrigkeit hinsichtlich des zusammenfassenden Referates der in der Hauptverhandlung abgelegten Aussage (auch) dieses Zeugen auf, wonach Z***** dort erstmals behauptet habe, dass G***** „oft lüge und man ihm nichts glauben könne".
Warum die Tatsache, dass G***** sich vor der Tat freiwillig in die Wohnung des Angeklagten begeben hatte, der Annahme einer nachfolgenden Vergewaltigung aus rechtlichen Gründen entgegen stehen sollte, lässt die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht erkennen. Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (§ 285i StPO).Warum die Tatsache, dass G***** sich vor der Tat freiwillig in die Wohnung des Angeklagten begeben hatte, der Annahme einer nachfolgenden Vergewaltigung aus rechtlichen Gründen entgegen stehen sollte, lässt die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) nicht erkennen. Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten Martin N***** gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten Martin N***** gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.