Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Herbert W***** kommt keine Berechtigung zu.
Den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausforschung jener Person, der er nach seiner Verantwortung am 23.Jänner 1994 am Bahnhof Innsbruck eine Reisetasche gestohlen haben will, in der sich die unter Punkt A/3/a bis c angeführten Gegenstände und eine grüne Sporttasche mit Einbruchswerkzeug befunden haben soll, durfte das Erstgericht ohne Verletzung von Verteidigungsrechten (Z 4) abweisen. Nach der durchaus unzureichenden Personsbeschreibung (S 148/VII) und mangels sonstiger konkreter Anhaltspunkte war der begehrte Ausforschungsversuch von vornherein aussichtslos (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 102 ff zu § 281 Z 4).Den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausforschung jener Person, der er nach seiner Verantwortung am 23.Jänner 1994 am Bahnhof Innsbruck eine Reisetasche gestohlen haben will, in der sich die unter Punkt A/3/a bis c angeführten Gegenstände und eine grüne Sporttasche mit Einbruchswerkzeug befunden haben soll, durfte das Erstgericht ohne Verletzung von Verteidigungsrechten (Ziffer 4,) abweisen. Nach der durchaus unzureichenden Personsbeschreibung (S 148/VII) und mangels sonstiger konkreter Anhaltspunkte war der begehrte Ausforschungsversuch von vornherein aussichtslos (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 102 ff zu Paragraph 281, Ziffer 4,).
Aber auch die Mängelrüge (Z 5) versagt. Die Tatrichter haben ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten primär auf eine ausführlich dargestellte und folgerichtig entwickelte Indizienkette gestützt (US 26 bis 29), der der Beschwerdeführer sachlich nichts entgegenzusetzen vermag. Soweit er aber die Urteilsannahme bestreitet, er habe die beiden unter A/3/b und c angeführten Einbruchsdiebstähle auch in zehn Minuten begehen und die Beute verstecken können (US 27), ist ihm entgegenzuhalten, daß er selbst in der Hauptverhandlung von 1/4 Stunde gesprochen hat (S 168/VII) und die Begehung dieser beiden Diebstähle auch innerhalb eines solchen relativ kurzen Zeitraumes nach den aktenkundigen Tatumständen jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen ist. In Wahrheit macht der Beschwerdeführer in diesem Punkte nicht die behauptete Unzulänglichkeit der Begründung (Z 5), sondern eine Unvollständigkeit der Erhebungen geltend, die er aber nur unter der (hier nicht gegebenen) Voraussetzung einer entsprechenden Antragstellung in der Hauptverhandlung als Verfahrensmangel (Z 4) relevieren könnte. Zu einer amtswegigen (§ 3 StPO) Überprüfung des Zeitbedarfes bestand nach der Aktenlage umsoweniger Anlaß, als es sich bei den verschiedenen Zeitangaben (vgl S 431, 443, 457, 471/I; 146, 168/VII) nur um Annäherungswerte handelt, weshalb gegen die gerügte Urteilsannahme auch keine aus einer Verletzung des Instruktionsgrundsatzes abzuleitenden erheblichen Bedenken (Z 5 a) bestehen.Aber auch die Mängelrüge (Ziffer 5,) versagt. Die Tatrichter haben ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten primär auf eine ausführlich dargestellte und folgerichtig entwickelte Indizienkette gestützt (US 26 bis 29), der der Beschwerdeführer sachlich nichts entgegenzusetzen vermag. Soweit er aber die Urteilsannahme bestreitet, er habe die beiden unter A/3/b und c angeführten Einbruchsdiebstähle auch in zehn Minuten begehen und die Beute verstecken können (US 27), ist ihm entgegenzuhalten, daß er selbst in der Hauptverhandlung von 1/4 Stunde gesprochen hat (S 168/VII) und die Begehung dieser beiden Diebstähle auch innerhalb eines solchen relativ kurzen Zeitraumes nach den aktenkundigen Tatumständen jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen ist. In Wahrheit macht der Beschwerdeführer in diesem Punkte nicht die behauptete Unzulänglichkeit der Begründung (Ziffer 5,), sondern eine Unvollständigkeit der Erhebungen geltend, die er aber nur unter der (hier nicht gegebenen) Voraussetzung einer entsprechenden Antragstellung in der Hauptverhandlung als Verfahrensmangel (Ziffer 4,) relevieren könnte. Zu einer amtswegigen (Paragraph 3, StPO) Überprüfung des Zeitbedarfes bestand nach der Aktenlage umsoweniger Anlaß, als es sich bei den verschiedenen Zeitangaben vergleiche S 431, 443, 457, 471/I; 146, 168/VII) nur um Annäherungswerte handelt, weshalb gegen die gerügte Urteilsannahme auch keine aus einer Verletzung des Instruktionsgrundsatzes abzuleitenden erheblichen Bedenken (Ziffer 5, a) bestehen.
Ebenso unbegründet ist der Beschwerdevorwurf (Z 5) einer Verwertung von Beweismitteln, die in der Hauptverhandlung nicht vorgekommen sind (§ 258 Abs 1 StPO):Ebenso unbegründet ist der Beschwerdevorwurf (Ziffer 5,) einer Verwertung von Beweismitteln, die in der Hauptverhandlung nicht vorgekommen sind (Paragraph 258, Absatz eins, StPO):
Die in der Beschwerde angeführten BE-Akten bildeten nicht Grundlage des angefochtenen Schuldspruchs, sondern des Beschlusses auf Widerruf der bedingten Entlassung, der einer Anfechtung aus den Nichtigkeitsgründen des § 281 StPO überhaupt nicht unterliegt. Die in der Anzeige ON 20/I enthaltenen Erhebungsergebnisse wurden zwar nicht verlesen; nichtsdestoweniger durften sie aber im Urteil verwertet werden, weil - wie sich aus der Formulierung im Hauptverhandlungsprotokoll: "Als dargetan gilt der gesamte Akteninhalt" und dem Vermerk: "Weitere Feststellungen werden nicht gewünscht, Beweisanträge nicht gestellt" (S 171/VII), ergibt - beide Teile auf die Verlesung verzichtet haben (§ 252 Abs 2 letzter Halbsatz StPO). Ein solcher Verlesungsverzicht steht ungeachtet des Wortlautes des § 258 Abs 1 zweiter Satz StPO grundsätzlich - von hier weder behaupteten noch aktenkundigen Ausnahmen abgesehen - einer Berücksichtigung der betreffenden Aktenstücke im Urteil nicht entgegen (Foregger-Kodek StPO6 Erl VI; Foregger StPO MTA9 Erl II je zu § 252; Bertel Strafprozeßrecht4 Rz 434). Auf die in der Anzeige enthaltene Aussage des Angeklagten betreffend die zeitliche Möglichkeit einer Tatbegehung (S 431/I) haben sich die Tatrichter ohnedies nicht gestützt, vielmehr gingen sie von den geänderten Zeitangaben in der Hauptverhandlung aus (US 27).Die in der Beschwerde angeführten BE-Akten bildeten nicht Grundlage des angefochtenen Schuldspruchs, sondern des Beschlusses auf Widerruf der bedingten Entlassung, der einer Anfechtung aus den Nichtigkeitsgründen des Paragraph 281, StPO überhaupt nicht unterliegt. Die in der Anzeige ON 20/I enthaltenen Erhebungsergebnisse wurden zwar nicht verlesen; nichtsdestoweniger durften sie aber im Urteil verwertet werden, weil - wie sich aus der Formulierung im Hauptverhandlungsprotokoll: "Als dargetan gilt der gesamte Akteninhalt" und dem Vermerk: "Weitere Feststellungen werden nicht gewünscht, Beweisanträge nicht gestellt" (S 171/VII), ergibt - beide Teile auf die Verlesung verzichtet haben (Paragraph 252, Absatz 2, letzter Halbsatz StPO). Ein solcher Verlesungsverzicht steht ungeachtet des Wortlautes des Paragraph 258, Absatz eins, zweiter Satz StPO grundsätzlich - von hier weder behaupteten noch aktenkundigen Ausnahmen abgesehen - einer Berücksichtigung der betreffenden Aktenstücke im Urteil nicht entgegen (Foregger-Kodek StPO6 Erl römisch sechs; Foregger StPO MTA9 Erl römisch zwei je zu Paragraph 252,; Bertel Strafprozeßrecht4 Rz 434). Auf die in der Anzeige enthaltene Aussage des Angeklagten betreffend die zeitliche Möglichkeit einer Tatbegehung (S 431/I) haben sich die Tatrichter ohnedies nicht gestützt, vielmehr gingen sie von den geänderten Zeitangaben in der Hauptverhandlung aus (US 27).
Somit ist dem Erstgericht auch insoweit kein Begründungsmangel unterlaufen.
Die auf die selben Argumente gestützte Tatsachenrüge (Z 5 a) hinwieder ist schon deshalb verfehlt, weil es dabei - zum Unterschied vom Nichtigkeitsgrund unzureichender Begründung - nur darauf ankommt, ob sich erhebliche Bedenken gegen den Schuldspruch aus den Akten ableiten lassen, gleichgültig, ob diese aktenkundigen Verfahrensergebnisse in der Hauptverhandlung vorgekommen sind oder nicht. Die Behauptung, belastende Verfahrensergebnisse seien in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden, ist daher zur Darlegung erheblicher Bedenken von vornherein ungeeignet.Die auf die selben Argumente gestützte Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) hinwieder ist schon deshalb verfehlt, weil es dabei - zum Unterschied vom Nichtigkeitsgrund unzureichender Begründung - nur darauf ankommt, ob sich erhebliche Bedenken gegen den Schuldspruch aus den Akten ableiten lassen, gleichgültig, ob diese aktenkundigen Verfahrensergebnisse in der Hauptverhandlung vorgekommen sind oder nicht. Die Behauptung, belastende Verfahrensergebnisse seien in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden, ist daher zur Darlegung erheblicher Bedenken von vornherein ungeeignet.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Herbert W***** war somit schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über seine Berufung und die des Angeklagten Gernot L***** (die gemäß § 498 Abs 3 StPO auch als Beschwerden gegen die Widerrufsbeschlüsse zu behandeln sein werden) sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Herbert W***** war somit schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über seine Berufung und die des Angeklagten Gernot L***** (die gemäß Paragraph 498, Absatz 3, StPO auch als Beschwerden gegen die Widerrufsbeschlüsse zu behandeln sein werden) sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft folgt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten ist in Paragraph 390, a StPO begründet.