Rechtssatz RS0098902
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098902
Geschäftszahl
14Os127/94 (14Os144/94, 14Os145/94)
Entscheidungsdatum
04.10.1994
Rechtssatz
Bei einer Tatsachenrüge (Z 5 a) kommt es - zum Unterschied vom Nichtigkeitsgrund unzureichender Begründung (Z 5) - nur darauf an, ob sich erhebliche Bedenken gegen den Schuldspruch aus den Akten ableiten lassen, gleichgültig, ob diese aktenkundigen Verfahrensergebnisse in der Hauptverhandlung vorgekommen sind oder nicht. Die Behauptung, belastende Verfahrensergebnisse seien in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden, ist daher zur Darlegung erheblicher Bedenken von vornherein ungeeignet.Bei einer Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) kommt es - zum Unterschied vom Nichtigkeitsgrund unzureichender Begründung (Ziffer 5,) - nur darauf an, ob sich erhebliche Bedenken gegen den Schuldspruch aus den Akten ableiten lassen, gleichgültig, ob diese aktenkundigen Verfahrensergebnisse in der Hauptverhandlung vorgekommen sind oder nicht. Die Behauptung, belastende Verfahrensergebnisse seien in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden, ist daher zur Darlegung erheblicher Bedenken von vornherein ungeeignet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0098902
Dokumentnummer
JJR_19941004_OGH0002_0140OS00127_9400000_002