Der (inhaltlich der Beschwerdeschrift lediglich) gegen den Schuldspruch zu E aus § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Der Mängelrüge (Z 5) zuwider haben die Tatrichter seine Verantwortung, "er habe niemanden am Leben gefährden wollen und nur Angst vor der Polizei gehabt", sehr wohl in ihre Erwägungen miteinbezogen (US 22 iVm US 10 bis 13), gelangten aber dessen ungeachtet auf Grund anderer Beweise zur Überzeugung eines auf Gemeingefährdung im Sinn des § 176 StGB gerichteten (bedingten) Vorsatzes.Der (inhaltlich der Beschwerdeschrift lediglich) gegen den Schuldspruch zu E aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a und 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider haben die Tatrichter seine Verantwortung, "er habe niemanden am Leben gefährden wollen und nur Angst vor der Polizei gehabt", sehr wohl in ihre Erwägungen miteinbezogen (US 22 in Verbindung mit US 10 bis 13), gelangten aber dessen ungeachtet auf Grund anderer Beweise zur Überzeugung eines auf Gemeingefährdung im Sinn des Paragraph 176, StGB gerichteten (bedingten) Vorsatzes.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a), welche die ausdrücklich konstatierte Herbeiführung der zur Tatbestandsverwirklichung erforderlichen konkreten Gemeingefahr (Mayerhofer in WK2 § 176 Rz 7) in Abrede stellt, versagt. Ausgehend von den - wie dargelegt - formell fehlerfrei begründeten Feststellungen des Erstgerichtes zum kilometerlangen Befahren der im Stadtgebiet von Linz gelegenen, als vierspurige Einbahn geführten Wienerstraße mit einem auf ca 120 km/h beschleunigten Kleinmotorrad in unzulässiger Fahrtrichtung bei Gegenverkehr von ca dreißig Fahrzeugen, welche durch Auslenken gerade noch eine Kollision verhindern konnten (US 12), hat der zudem alkoholisierte und über keine Lenkerberechtigung verfügende Beschwerdeführer (US 10) allein durch dieses Verhalten bereits eine aktuelle, tatsächlich zum Tragen gekommene Gefahrensituation im Sinne des § 176 Abs 1 StGB herbeigeführt. Auf Grund des für die die Wienerstraße in Richtung der Einbahn benutzenden Kraftfahrzeuglenker unvorhersehbaren und unberechenbaren Verhaltens des Angeklagten war im Tatzeitpunkt nämlich ernstlich zu befürchten, dass diese ordnungsgemäß fahrenden Lenker - zumal bei Nachtzeit - reflexartig eine unsachgemäße Reaktion setzen würden, welche wieder im Hinblick auf das Verkehrsaufkommen die konkrete Gefahr einer Massenkarambolage, von der jedenfalls mehr als zehn Personen betroffen gewesen wären und bei der Eigentum in großem Ausmaß gefährdet gewesen wäre, naheliegend erscheinen ließ (14 Os 87/99, EvBl 2000/29 = RZ 2000/17). Demgemäß erübrigt sich ein Eingehen auf den weiteren Einwand, wegen des den Angeklagten mit Folgetonhorn und Blaulicht verfolgenden Polizeifahrzeuges sei es sehr unwahrscheinlich gewesen, dass von den etwa 20 am Schutzweg der Mozartkreuzung befindlichen Fußgängern zumindest zehn Menschen einer konkreten Verletzungsgefahr ausgesetzt gewesen wären.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), welche die ausdrücklich konstatierte Herbeiführung der zur Tatbestandsverwirklichung erforderlichen konkreten Gemeingefahr (Mayerhofer in WK2 Paragraph 176, Rz 7) in Abrede stellt, versagt. Ausgehend von den - wie dargelegt - formell fehlerfrei begründeten Feststellungen des Erstgerichtes zum kilometerlangen Befahren der im Stadtgebiet von Linz gelegenen, als vierspurige Einbahn geführten Wienerstraße mit einem auf ca 120 km/h beschleunigten Kleinmotorrad in unzulässiger Fahrtrichtung bei Gegenverkehr von ca dreißig Fahrzeugen, welche durch Auslenken gerade noch eine Kollision verhindern konnten (US 12), hat der zudem alkoholisierte und über keine Lenkerberechtigung verfügende Beschwerdeführer (US 10) allein durch dieses Verhalten bereits eine aktuelle, tatsächlich zum Tragen gekommene Gefahrensituation im Sinne des Paragraph 176, Absatz eins, StGB herbeigeführt. Auf Grund des für die die Wienerstraße in Richtung der Einbahn benutzenden Kraftfahrzeuglenker unvorhersehbaren und unberechenbaren Verhaltens des Angeklagten war im Tatzeitpunkt nämlich ernstlich zu befürchten, dass diese ordnungsgemäß fahrenden Lenker - zumal bei Nachtzeit - reflexartig eine unsachgemäße Reaktion setzen würden, welche wieder im Hinblick auf das Verkehrsaufkommen die konkrete Gefahr einer Massenkarambolage, von der jedenfalls mehr als zehn Personen betroffen gewesen wären und bei der Eigentum in großem Ausmaß gefährdet gewesen wäre, naheliegend erscheinen ließ (14 Os 87/99, EvBl 2000/29 = RZ 2000/17). Demgemäß erübrigt sich ein Eingehen auf den weiteren Einwand, wegen des den Angeklagten mit Folgetonhorn und Blaulicht verfolgenden Polizeifahrzeuges sei es sehr unwahrscheinlich gewesen, dass von den etwa 20 am Schutzweg der Mozartkreuzung befindlichen Fußgängern zumindest zehn Menschen einer konkreten Verletzungsgefahr ausgesetzt gewesen wären.
Die eine Tatbeurteilung bloß in Richtung des Vergehens nach § 177 Abs 1 StGB monierende Subsumtionsrüge (Z 10) übergeht prozessordnungswidrig die konstatierten Vorsatzkomponenten (US 13) und verfehlt daher die gesetzmäßige Ausführung dieses materiellen Nichtigkeitsgrundes.Die eine Tatbeurteilung bloß in Richtung des Vergehens nach Paragraph 177, Absatz eins, StGB monierende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) übergeht prozessordnungswidrig die konstatierten Vorsatzkomponenten (US 13) und verfehlt daher die gesetzmäßige Ausführung dieses materiellen Nichtigkeitsgrundes.
Soweit der Beschwerdeführer ausdrücklich erklärt, "das Urteil vom 29. August 2002 zur Gänze" anzufechten, sowie im Rahmen der Rechtsmittelanträge die (uneingeschränkte) Aufhebung der Entscheidung begehrt, mangelt es der Nichtigkeitsbeschwerde über die inhaltliche Anfechtung bloß des Schuldspruchs zu E hinaus an der vom Gesetz vorausgesetzten deutlichen und bestimmten Bezeichnung der Nichtigkeitsgründe bzw der diese bedingenden Tatumstände (§ 285a Z 2 StPO).Soweit der Beschwerdeführer ausdrücklich erklärt, "das Urteil vom 29. August 2002 zur Gänze" anzufechten, sowie im Rahmen der Rechtsmittelanträge die (uneingeschränkte) Aufhebung der Entscheidung begehrt, mangelt es der Nichtigkeitsbeschwerde über die inhaltliche Anfechtung bloß des Schuldspruchs zu E hinaus an der vom Gesetz vorausgesetzten deutlichen und bestimmten Bezeichnung der Nichtigkeitsgründe bzw der diese bedingenden Tatumstände (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Die (lediglich angemeldete) Berufung wegen Schuld war als im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässig zurückzuweisen. Das Schöffengericht verhängte über Abdelkadar B***** nach § 28 (Abs 1), § 176 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren, wobei es zwei einschlägige Vorstrafen und das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit drei Vergehen als erschwerend, das bloß teilweise Geständnis dagegen als mildernd wertete.Die (lediglich angemeldete) Berufung wegen Schuld war als im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässig zurückzuweisen. Das Schöffengericht verhängte über Abdelkadar B***** nach Paragraph 28, (Absatz eins,), Paragraph 176, Absatz eins, StGB eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren, wobei es zwei einschlägige Vorstrafen und das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit drei Vergehen als erschwerend, das bloß teilweise Geständnis dagegen als mildernd wertete.
Während der Angeklagte mit seiner Berufung eine Herabsetzung der Strafe unter Gewährung teilweiser bedingter Nachsicht beantragt, strebt die Staatsanwaltschaft - mit Recht - eine Erhöhung der Sanktion an.
Die vom Erstgericht angeführten Strafzumessungsgründe sind dahin zu korrigieren, dass den Angeklagten zwar lediglich eine, jedoch zufolge Zufügens von Verletzungen im Gesichtsbereich des Opfers und Drohung mit einem Butterfly-Messer zum Schuldspruch D spezifisch einschlägige Vorstrafe beschwert. Zusätzlich fällt sein rascher Rückfall in die Suchtgiftkriminalität als aggravierend ins Gewicht. Unter den festgestellten Tatsachen kann keine Rede davon sein, dass der Berufungswerber das Verbrechen nach § 176 Abs 1 StGB aus Unbesonnenheit begangen hat.Die vom Erstgericht angeführten Strafzumessungsgründe sind dahin zu korrigieren, dass den Angeklagten zwar lediglich eine, jedoch zufolge Zufügens von Verletzungen im Gesichtsbereich des Opfers und Drohung mit einem Butterfly-Messer zum Schuldspruch D spezifisch einschlägige Vorstrafe beschwert. Zusätzlich fällt sein rascher Rückfall in die Suchtgiftkriminalität als aggravierend ins Gewicht. Unter den festgestellten Tatsachen kann keine Rede davon sein, dass der Berufungswerber das Verbrechen nach Paragraph 176, Absatz eins, StGB aus Unbesonnenheit begangen hat.
Berücksichtigt man, dass der (nach seinen eigenen Angaben) wegen Drogendelikten aus Deutschland ausgewiesene (S 133), teils unter Verschleierung seiner Identität (S 17 in ON 22), obwohl vorgeblich "hier nicht mit Respekt behandelte" (S 525) illegal im Inland aufhältige (S 101ff) Angeklagte ersichtlich unbeeindruckt von zwei gerichtlichen Vorverurteilungen nicht nur während eines langen Tatzeitraums durch gewinnbringendes Inverkehrsetzen (auch) verschiedener, besonders gefährlicher harter Drogen (wie Heroin und Kokain) delinquierte, aber auch durch seine weiteren Taten eine besonders rücksichtslose Einstellung gegen die körperliche Integrität anderer Personen dokumentierte, war - ungeachtet seiner vom Erstgericht konstatierten eigenen Gewöhnung an Suchtgifte - der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge zu geben und die Strafe innerhalb des bis zu zehn Jahren reichenden Rahmens des § 176 Abs 1 StGB auf drei Jahre zu erhöhen. Tatsachen, welche die Annahme einer qualifiziert günstigen Prognose im Sinne des § 43a Abs 4 StGB rechtfertigen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Angeklagte war mit seiner Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen.Berücksichtigt man, dass der (nach seinen eigenen Angaben) wegen Drogendelikten aus Deutschland ausgewiesene (S 133), teils unter Verschleierung seiner Identität (S 17 in ON 22), obwohl vorgeblich "hier nicht mit Respekt behandelte" (S 525) illegal im Inland aufhältige (S 101ff) Angeklagte ersichtlich unbeeindruckt von zwei gerichtlichen Vorverurteilungen nicht nur während eines langen Tatzeitraums durch gewinnbringendes Inverkehrsetzen (auch) verschiedener, besonders gefährlicher harter Drogen (wie Heroin und Kokain) delinquierte, aber auch durch seine weiteren Taten eine besonders rücksichtslose Einstellung gegen die körperliche Integrität anderer Personen dokumentierte, war - ungeachtet seiner vom Erstgericht konstatierten eigenen Gewöhnung an Suchtgifte - der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge zu geben und die Strafe innerhalb des bis zu zehn Jahren reichenden Rahmens des Paragraph 176, Absatz eins, StGB auf drei Jahre zu erhöhen. Tatsachen, welche die Annahme einer qualifiziert günstigen Prognose im Sinne des Paragraph 43 a, Absatz 4, StGB rechtfertigen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Angeklagte war mit seiner Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.