Gründe:
Mit genanntem Urteil des Bezirksgerichtes Feldkirch wurde Harald F***** des Vergehens der fahrlässigen Gemeingefährdung nach § 177 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er "am 11. März 1998 gegen 18 Uhr auf der Rheintalautobahn fahrlässig eine Gefahr für Leib oder Leben einer größeren Anzahl von Verkehrsteilnehmern herbeigeführt hat, indem er als "Geisterfahrer" entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung von Höhe Schlins in Richtung Nenzing fuhr und anschließend auf der Autobahn wendete, nachdem er sich vor der Tat wenn auch nur fahrlässig durch den Genuß von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hatte, obwohl für ihn die Lenkung eines Kraftfahrzeuges noch vorhersehbar war". Dem Urteilssachverhalt zufolge fuhr der Angeklagte ca 3 km bei starkem Verkehrsaufkommen in falscher Richtung, bevor er auf der Autobahn ein Wendemanöver durchführte, wobei mindestens zwanzig entgegenkommende Verkehrsteilnehmer in ihrer körperlichen Sicherheit konkret gefährdet waren (S 61).Mit genanntem Urteil des Bezirksgerichtes Feldkirch wurde Harald F***** des Vergehens der fahrlässigen Gemeingefährdung nach Paragraph 177, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil er "am 11. März 1998 gegen 18 Uhr auf der Rheintalautobahn fahrlässig eine Gefahr für Leib oder Leben einer größeren Anzahl von Verkehrsteilnehmern herbeigeführt hat, indem er als "Geisterfahrer" entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung von Höhe Schlins in Richtung Nenzing fuhr und anschließend auf der Autobahn wendete, nachdem er sich vor der Tat wenn auch nur fahrlässig durch den Genuß von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hatte, obwohl für ihn die Lenkung eines Kraftfahrzeuges noch vorhersehbar war". Dem Urteilssachverhalt zufolge fuhr der Angeklagte ca 3 km bei starkem Verkehrsaufkommen in falscher Richtung, bevor er auf der Autobahn ein Wendemanöver durchführte, wobei mindestens zwanzig entgegenkommende Verkehrsteilnehmer in ihrer körperlichen Sicherheit konkret gefährdet waren (S 61).
Dieser Schuldspruch wurde vom Landesgericht Feldkirch aus Anlaß der nur wegen Strafe ausgeführten Berufung des Angeklagten in amtswegiger Wahrnehmung des Nichtigkeitsgrundes nach § 468 Abs 1 Z 4 (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a) StPO am 22. September 1998 aufgehoben (AZ Bl 154/98 = ONDieser Schuldspruch wurde vom Landesgericht Feldkirch aus Anlaß der nur wegen Strafe ausgeführten Berufung des Angeklagten in amtswegiger Wahrnehmung des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 468, Absatz eins, Ziffer 4, (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a,) StPO am 22. September 1998 aufgehoben (AZ Bl 154/98 = ON
12) und die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht vertrat in rechtlicher Hinsicht den Standpunkt, daß die vom Erstgericht dem Schuldspruch zugrunde gelegte "generelle Gefährdung" entgegenkommender Ver- kehrsteilnehmer nur dem - zur Tatbestandsverwirklichung nach § 177 Abs 1 StGB jedoch nicht ausreichenden - Begriff der "abstrakten Gefährdung" gleichzusetzen wäre; Feststellungen, ob - zumindest ein (§ 89 StGB) oder eine größere Zahl (§ 177 Abs 1 StGB) ordnungsgemäßer - Benützer der Autobahn zwecks Unfallvermeidung "zu irgend einer fahrtechnischen Reaktion veranlaßt", daher einer konkreten Gefahr ausgesetzt waren, habe das Erstgericht jedoch verabsäumt (S 75 f). Unter Beachtung dieser (gemäß §§ 293 Abs 2, 447 StPO verbindlichen) Rechtsauffassung wurde Harald F***** in der Folge mit Urteil des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 22. März 1999 (ON 21) des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB schuldig erkannt, weil er durch das in Rede stehende Fahrverhalten einen namentlich nicht bekannten entgegenkommenden PKW-Lenker zu starkem Bremsen und Wechseln der Fahrspur veranlaßt hat.12) und die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht vertrat in rechtlicher Hinsicht den Standpunkt, daß die vom Erstgericht dem Schuldspruch zugrunde gelegte "generelle Gefährdung" entgegenkommender Ver- kehrsteilnehmer nur dem - zur Tatbestandsverwirklichung nach Paragraph 177, Absatz eins, StGB jedoch nicht ausreichenden - Begriff der "abstrakten Gefährdung" gleichzusetzen wäre; Feststellungen, ob - zumindest ein (Paragraph 89, StGB) oder eine größere Zahl (Paragraph 177, Absatz eins, StGB) ordnungsgemäßer - Benützer der Autobahn zwecks Unfallvermeidung "zu irgend einer fahrtechnischen Reaktion veranlaßt", daher einer konkreten Gefahr ausgesetzt waren, habe das Erstgericht jedoch verabsäumt (S 75 f). Unter Beachtung dieser (gemäß Paragraphen 293, Absatz 2, 447, StPO verbindlichen) Rechtsauffassung wurde Harald F***** in der Folge mit Urteil des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 22. März 1999 (ON 21) des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach Paragraph 89, StGB schuldig erkannt, weil er durch das in Rede stehende Fahrverhalten einen namentlich nicht bekannten entgegenkommenden PKW-Lenker zu starkem Bremsen und Wechseln der Fahrspur veranlaßt hat.
Der vom Landesgericht Feldkirch in der Berufungsentscheidung vertretene Standpunkt steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.