Rechtssatz RS0108875
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108875
Geschäftszahl
11Os96/97; 14Os87/99; 14Os116/11g (14Os127/11z)
Entscheidungsdatum
08.11.2011
Rechtssatz
Es entspricht nicht dem Gesetz, daß ein "Geisterfahrerunfall" geradezu typisch das Vergehen der fahrlässigen Gemeingefährdung nach § 177 Abs 1 StGB darstelle, sondern es ist in jedem einzelnen Fall die subjektive Tatseite genau zu prüfen und die rechtliche Subsumtion vorzunehmen.Es entspricht nicht dem Gesetz, daß ein "Geisterfahrerunfall" geradezu typisch das Vergehen der fahrlässigen Gemeingefährdung nach Paragraph 177, Absatz eins, StGB darstelle, sondern es ist in jedem einzelnen Fall die subjektive Tatseite genau zu prüfen und die rechtliche Subsumtion vorzunehmen.
Entscheidungstexte
- 11 Os 96/97
Entscheidungstext OGH 25.11.1997 11 Os 96/97
- 14 Os 87/99
Entscheidungstext OGH 14.09.1999 14 Os 87/99
Ähnlich; Beisatz: Hier: Gefahr einer Massenkarambolage wegen Fahrstrecke von zirka 3 km und Wendemanöver, wobei mindestens 20 Personen konkret gefährdet wurden. (T1)
- 14 Os 116/11g
Entscheidungstext OGH 08.11.2011 14 Os 116/11g
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108875
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2017
Dokumentnummer
JJR_19971125_OGH0002_0110OS00096_9700000_001