Gründe:
Das Oberlandesgericht Innsbruck bestellte im zu AZ 6 Bs 61/07g geführten Berufungsverfahren ao. Univ.-Prof. Dr. Martin S***** zum Sachverständigen und beauftragte ihn mit der Erstellung eines gerichtsmedizinischen Gutachtens zum Alkoholisierungsgrad des Angeklagten zum Unfallszeitpunkt auch mit Blick auf die Frage einer gesteigerten Alkoholempfindlichkeit des Angeklagten nach einem Schädelbruch (ON 5).
Nach Erstellung des schriftlichen Gutachtens (ON 13) legte der genannte Sachverständige am 25. Mai 2007 eine Gebührennote über 540 EUR (ON 14). Er stützte seinen Anspruch auf die Autonomen Honorarrichtlinien der österreichischen Ärzteschaft und begründete dies damit, dass Alkoholgutachten keine dem Katalog des § 43 GebAG vergleichbare Leistungen seien.Nach Erstellung des schriftlichen Gutachtens (ON 13) legte der genannte Sachverständige am 25. Mai 2007 eine Gebührennote über 540 EUR (ON 14). Er stützte seinen Anspruch auf die Autonomen Honorarrichtlinien der österreichischen Ärzteschaft und begründete dies damit, dass Alkoholgutachten keine dem Katalog des Paragraph 43, GebAG vergleichbare Leistungen seien.
Mit dem - hier zunächst angefochtenen - Beschluss vom 10. August 2008 (ON 23) bestimmte das Oberlandesgericht die Kosten für die beauftragte „Erstellung eines Alkoholisierungsgutachtens und eines Gutachtens zur Frage des Einflusses eines Schädelbruchs auf das Alkoholverhalten im Körper" mit 121,20 EUR und wies das Mehrbegehren von 418,80 EUR ab. Es begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass „Alkoholgutachten" zwar im Katalog des § 43 GebAG nicht explizit erwähnt seien, doch komme § 49 Abs 1 GebAG zur Anwendung; dabei sei nach ständiger Judikatur des Oberlandesgerichtes Innsbruck ein Gutachten über die Beeinträchtigung einer Person durch Alkohol nach § 43 Abs 1 Z 1 lit b GebAG zu honorieren. Da fallbezogen „die beiden Gutachten in komplizierterer Form als die der ständigen Rechtsprechung zugrunde liegenden erstellt" worden seien, „nämlich aufgrund neuer Erkenntnisse bezüglich der Rückrechnung des Alkoholgehaltes in der Atemluft", sei die Arbeit des Sachverständigen hier nach § 43 Abs 1 Z 1 lit c GebAG zu honorieren. Für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung am 13. Juni 2007 beanspruchte der Sachverständige mit Gebührennote vom 22. Juni 2007 675 EUR (ON 17). Dabei legte er der Berechnung seines Anspruchs (mit gleicher Begründung wie oben) erneut die Autonomen Honorarrichtlinien der österreichischen Ärzteschaft zugrunde.Mit dem - hier zunächst angefochtenen - Beschluss vom 10. August 2008 (ON 23) bestimmte das Oberlandesgericht die Kosten für die beauftragte „Erstellung eines Alkoholisierungsgutachtens und eines Gutachtens zur Frage des Einflusses eines Schädelbruchs auf das Alkoholverhalten im Körper" mit 121,20 EUR und wies das Mehrbegehren von 418,80 EUR ab. Es begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass „Alkoholgutachten" zwar im Katalog des Paragraph 43, GebAG nicht explizit erwähnt seien, doch komme Paragraph 49, Absatz eins, GebAG zur Anwendung; dabei sei nach ständiger Judikatur des Oberlandesgerichtes Innsbruck ein Gutachten über die Beeinträchtigung einer Person durch Alkohol nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, GebAG zu honorieren. Da fallbezogen „die beiden Gutachten in komplizierterer Form als die der ständigen Rechtsprechung zugrunde liegenden erstellt" worden seien, „nämlich aufgrund neuer Erkenntnisse bezüglich der Rückrechnung des Alkoholgehaltes in der Atemluft", sei die Arbeit des Sachverständigen hier nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GebAG zu honorieren. Für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung am 13. Juni 2007 beanspruchte der Sachverständige mit Gebührennote vom 22. Juni 2007 675 EUR (ON 17). Dabei legte er der Berechnung seines Anspruchs (mit gleicher Begründung wie oben) erneut die Autonomen Honorarrichtlinien der österreichischen Ärzteschaft zugrunde.
Mit dem - gleichfalls angefochtenen - Beschluss vom 10. August 2007 (ON 22) bestimmte das Oberlandesgericht Innsbruck die Gebühren des gerichtsmedizinischen Sachverständigen „für die Erläuterung der erstellten Gutachten und die Beantwortung weiterer Fragen in der Berufungsverhandlung am 13. Juni 2007" mit 122,70 EUR und wies das Mehrbegehren in Höhe von 552,30 EUR ab. In der Begründung führt das Erstgericht aus, dass sich die oben genannte Gebührennote „nicht auf die Erstellung eines Alkoholgutachtens, sondern auf die diesbezügliche Erläuterung in der Berufungsverhandlung vom 13. Juni 2007 und die Beantwortung zusätzlich gestellter Fragen des Senates" beziehe. Diese hätten dahin gelautet, ob die Trinkverantwortung des Angeklagten mit dem festgestellten Alkoholisierungsgrad vereinbar sei, sowie, ob das Anflutungsphänomen ebenso wie der Umstand, dass der Bierkonsum unmittelbar vor dem Unfall stattgefunden habe, schon bei der Berechnung mitbewertet worden seien. Darum müsse sich der Gebührenanspruch des Sachverständigen auf § 35 Abs 2 GebAG stützen, welcher für Ergänzungen des Sachverständigen in Bezug auf das schriftlich erstattete Gutachten oder dessen Aufklärung bzw Erläuterung eine Gebühr für Mühewaltung vorsehe, welche in einem je nach aufgewendeter Zeit und Mühe entsprechend niedrigeren Verhältnis zu der Gebühr für die Grundleistung nach richterlichen Ermessen zu bestimmen sei. Fallbezogen erscheine die Hälfte der Grundgebühr angemessen. Generell komme bei der Bewertung von Alkoholisierungsgutachten § 49 Abs 1 GebAG zum Tragen. Da die beiden Gutachten „in komplizierter Form" (Berücksichtigung neuer Erkenntnisse bezüglich der Rückrechnung des Alkoholgehalts in der Atemluft) erstellt worden seien, sei die Arbeit des Sachverständigen nach § 43 Abs 1 Z 1 lit c GebAG zu honorieren gewesen. Für die beiden zusätzlich in der Berufungsverhandlung zu beantwortenden Fragen sei aufgrund der geringen Schwierigkeitsgrades der Gebührenanspruch gemäß § 43 Abs 1 Z 1 lit a GebAG festgesetzt worden.Mit dem - gleichfalls angefochtenen - Beschluss vom 10. August 2007 (ON 22) bestimmte das Oberlandesgericht Innsbruck die Gebühren des gerichtsmedizinischen Sachverständigen „für die Erläuterung der erstellten Gutachten und die Beantwortung weiterer Fragen in der Berufungsverhandlung am 13. Juni 2007" mit 122,70 EUR und wies das Mehrbegehren in Höhe von 552,30 EUR ab. In der Begründung führt das Erstgericht aus, dass sich die oben genannte Gebührennote „nicht auf die Erstellung eines Alkoholgutachtens, sondern auf die diesbezügliche Erläuterung in der Berufungsverhandlung vom 13. Juni 2007 und die Beantwortung zusätzlich gestellter Fragen des Senates" beziehe. Diese hätten dahin gelautet, ob die Trinkverantwortung des Angeklagten mit dem festgestellten Alkoholisierungsgrad vereinbar sei, sowie, ob das Anflutungsphänomen ebenso wie der Umstand, dass der Bierkonsum unmittelbar vor dem Unfall stattgefunden habe, schon bei der Berechnung mitbewertet worden seien. Darum müsse sich der Gebührenanspruch des Sachverständigen auf Paragraph 35, Absatz 2, GebAG stützen, welcher für Ergänzungen des Sachverständigen in Bezug auf das schriftlich erstattete Gutachten oder dessen Aufklärung bzw Erläuterung eine Gebühr für Mühewaltung vorsehe, welche in einem je nach aufgewendeter Zeit und Mühe entsprechend niedrigeren Verhältnis zu der Gebühr für die Grundleistung nach richterlichen Ermessen zu bestimmen sei. Fallbezogen erscheine die Hälfte der Grundgebühr angemessen. Generell komme bei der Bewertung von Alkoholisierungsgutachten Paragraph 49, Absatz eins, GebAG zum Tragen. Da die beiden Gutachten „in komplizierter Form" (Berücksichtigung neuer Erkenntnisse bezüglich der Rückrechnung des Alkoholgehalts in der Atemluft) erstellt worden seien, sei die Arbeit des Sachverständigen nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GebAG zu honorieren gewesen. Für die beiden zusätzlich in der Berufungsverhandlung zu beantwortenden Fragen sei aufgrund der geringen Schwierigkeitsgrades der Gebührenanspruch gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GebAG festgesetzt worden.
In beiden bekämpften Beschlüssen vermeinte das Oberlandesgericht abschließend, dass die in der (zur Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft erstatteten) Äußerung des Sachverständigen vom 27. Juli 2007 (ON 20) „zusätzlich geltend gemachten Gebühren" (für Aktenstudium, Hilfskräfte ua) keine Berücksichtigung hätten finden können, weil der Sachverständige gemäß § 38 GebAG den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit hätte geltend machen müssen; dieser Zeitraum wäre aber bereits abgelaufen gewesen.In beiden bekämpften Beschlüssen vermeinte das Oberlandesgericht abschließend, dass die in der (zur Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft erstatteten) Äußerung des Sachverständigen vom 27. Juli 2007 (ON 20) „zusätzlich geltend gemachten Gebühren" (für Aktenstudium, Hilfskräfte ua) keine Berücksichtigung hätten finden können, weil der Sachverständige gemäß Paragraph 38, GebAG den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit hätte geltend machen müssen; dieser Zeitraum wäre aber bereits abgelaufen gewesen.
Den gegen beide Beschlüsse vom 10. August 2007 gerichteten Beschwerden des Sachverständigen ao. Univ.-Prof. Dr. Martin S***** kommt im Ergebnis Berechtigung zu.