Rechtssatz RS0122914
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122914
Geschäftszahl
14Os128/07s (14Os129/07p)
Entscheidungsdatum
18.12.2007
Rechtssatz
Nachträgliche Aufklärungen zu bereits bezeichneten Gebühren fallen nicht unter die Präklusivfrist des § 38 Abs 1 GebAG. Demzufolge sind auch Verschiebungen der einzelnen Positionen der Gebührennote grundsätzlich zulässig.Nachträgliche Aufklärungen zu bereits bezeichneten Gebühren fallen nicht unter die Präklusivfrist des Paragraph 38, Absatz eins, GebAG. Demzufolge sind auch Verschiebungen der einzelnen Positionen der Gebührennote grundsätzlich zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122914
Dokumentnummer
JJR_20071218_OGH0002_0140OS00128_07S0000_002