Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Helmuth G***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB (A/1), des beim Versuch nach § 15 StGB verbliebenen Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (A/2) sowie zweier teils beim Versuch nach § 15 StGB verbliebener Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB (B/1 und 2) schuldig erkannt. Danach hat er in M***** im (Hoch-)Sommer 1990Mit dem angefochtenen Urteil wurde Helmuth G***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins und Absatz 3, erster Fall StGB (A/1), des beim Versuch nach Paragraph 15, StGB verbliebenen Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (A/2) sowie zweier teils beim Versuch nach Paragraph 15, StGB verbliebener Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB (B/1 und 2) schuldig erkannt. Danach hat er in M***** im (Hoch-)Sommer 1990
A) außer dem Fall des § 206 StGBA) außer dem Fall des Paragraph 206, StGB
1. eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vorgenommen, nämlich den Genitalbereich und die Schamhaare seiner am 9. Juni 1977 geborenen Stieftochter Annette Ga***** betastet, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB), nämlich eine posttraumatische Belastungsstörung zur Folge hatte;1. eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vorgenommen, nämlich den Genitalbereich und die Schamhaare seiner am 9. Juni 1977 geborenen Stieftochter Annette Ga***** betastet, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB), nämlich eine posttraumatische Belastungsstörung zur Folge hatte;
2. dadurch, dass er sein Geschlechtsteil vor seiner am 9. Juni 1977 geborenen Stieftochter Annette Ga***** entblößte und sie aufforderte es zu betasten, versucht, eine geschlechtliche Handlung von einer unmündigen Person an sich vornehmen zu lassen;
B)
1. durch die unter A/1 angeführte Handlung mit seiner minderjährigen Stieftochter, nämlich der am 9. Juni 1977 geborenen Annette Ga***** eine geschlechtliche Handlung vorgenommen;
2. durch die unter A/2 angeführte Handlung versucht, von seiner minderjährigen Stieftochter, nämlich der am 9. Juni 1977 geborenen Annette Ga***** eine geschlechtliche Handlung an sich vornehmen zu lassen.
Hingegen wurde Helmuth G***** von der weiteren Anklage, er habe in M***** in wiederholten Angriffen ca ein- bis zweimal wöchentlich
A) in der Zeit von August 1989 bis 9. Juni 1991 die am 9. Juni 1977
geborene, mithin unmündige Annette Ga***** auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht missbraucht und zwar
1. durch (abgesehen von Schuldspruchfaktum A/1 weiteres) Betasten des Genitalbereichs und der Schamhaare;
durch Einführen von Fingern in die Scheide;
durch Veranlassung des Anfassens seines Geschlechtsteils und Durchführung von Handonanie bis zum Samenerguss;
B) in der Zeit vom 10. Juni 1991 bis Juni 1992 durch die unter A/1
bis 3 angeführten Handlungen seine am 9. Juni 1977 geborene Stieftochter Annette Ga***** zur Unzucht missbraucht, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.bis 3 angeführten Handlungen seine am 9. Juni 1977 geborene Stieftochter Annette Ga***** zur Unzucht missbraucht, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.