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Entscheidung 14 Os 128/91×

Entscheidung 14 Os 128/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os128/91-10 (14Os129/91-10, 14Os130/91-10)

Entscheidungsdatum

23.06.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23.Juni 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Liener als Schriftführerin in der Strafsache gegen Genady S***** und Anita M***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, erster Fall und 15 StGB sowie Genady S***** allein wegen einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Angeklagten Genady S***** gegen den Beschluß gemäß Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO und dessen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Frist zur Ausführung von Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 17.Mai 1991, GZ 12 a römisch fünf r 528/86-203, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

römisch eins. Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

römisch zwei. Die Wiedereinsetzung wird verweigert.

römisch drei. Die Berufung wird zurückgewiesen.

römisch vier. Aus Anlaß der in diesem Verfahren von Anita M***** ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde behält sich der Oberste Gerichtshof ein Vorgehen gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO in bezug auf Genady S***** vor.

Text

Gründe:

Genady S***** wurde (ebenso wie die Mitangeklagte Anita M*****) mit Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt vom 17.Mai 1991, GZ 12 a römisch fünf r 528/86-203, wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, erster Fall und 15 StGB sowie (Genady S***** allein) des Vergehens der Täuschung nach Paragraph 108, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und (unter Anrechnung der Vorhaft) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Zugleich wurde gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB seine Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher verfügt.

Gegen dieses Urteil meldete er am (Montag den) 21.Mai 1991 Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an, ohne Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt zu bezeichnen und zu erklären, gegen welche Unrechtsfolge sich seine Berufung richtet (ON 205).

Das Urteil wurde nach der am 17.Mai 1991 durchgeführten Hauptverhandlung gefällt. Dem waren Hauptverhandlungen am 21. Dezember 1990 (ON 165), 25.Jänner 1991 (ON 173), 15.Feber 1991 (ON 182), 15.März 1991 (ON 187) und 26.April 1991 (ON 192) vorangegangen. Die Monatsfrist des Paragraph 276, a StPO war zwischen den Hauptverhandlungen vom 25.Jänner, 15.Feber und 15.März 1991 sowie zwischen jener vom 26.April und 17.Mai 1991 gewahrt.

Die Urteilsausfertigung wurde dem Verteidiger des Angeklagten am 6. August 1991 zugestellt (sh RSa bei AS 239/VI). Die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung wurde am 3.September 1991 zur Post gegeben (ON 216).

Mit Beschluß des Vorsitzenden vom 11.November 1991 (ON 217) wurde die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen, weil weder in der Anmeldung noch in einer rechtzeitigen Ausführung einer der im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet waren. Dieser Beschluß wurde dem Verteidiger am 24. September 1991 zugestellt (RSa bei AS 397/VI).

Am 27.September 1991 beantragte er unter gleichzeitiger Wiederholung der Ausführungen der von ihm angemeldeten Rechtsmittel gegen das Urteil die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung.

Der Antrag wird darauf gestützt, nach der Hauptverhandlung vom 15. März 1991 wäre in Anwesenheit des Schöffensenates, des Staatsanwaltes und der Angeklagten mit ihren Verteidigern erörtert worden, daß eine Wahrung der Monatsfrist des Paragraph 276, a StPO nicht möglich sei. Als frühestmöglicher nächster Termin sei vom Vorsitzenden der 26.April 1991 genannt worden. Sämtliche Beteiligten hätten sich auf diesen Termin geeinigt, ohne daß eine Wiederholung des Verfahrens durchzuführen wäre. Zwischen Verteidigung und Staatsanwaltschaft sei vereinbart worden, daß aus der Überschreitung der Monatsfrist keine Rechtsfolgen abgeleitet würden. Die Prozeßvereinbarung sollte die Gültigkeit des Paragraph 285, Absatz 3, StPO nicht berühren.

Rechtliche Beurteilung

Einheitliche Hauptverhandlung im Sinne des Paragraph 276, a erster Satz StPO sind nur die Verhandlungstage vom 26.April und 17.Mai 1991. Die Erweiterung der Rechtsmittelausführungsfrist im Sinne des Paragraph 285, Absatz 3, StPO auf vier Wochen für Hauptverhandlungen, die an mehr als fünf Tagen stattgefunden haben, gilt nur für solche einheitliche, wenn auch gemäß Paragraph 276, a erster Satz StPO vertagte Hauptverhandlungen, nicht aber für jene, die gemäß Paragraph 276, a zweiter Satz wiederholt werden. Bei diesen können die davorliegenden Verhandlungen nicht mitgezählt werden (Mayerhofer-Rieder, StPO3, ENr 16 a zu Paragraph 285,).

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen das Versäumen der Frist zur Ausführung eines rechtzeitig angemeldeten Rechtsmittels kann nur erteilt werden, wenn nachgewiesen wird, daß es dem Wiedereinsetzungswerber durch unabwendbare Umstände ohne sein oder seines Vertreters Verschulden unmöglich gemacht wurde, die Frist einzuhalten, um die Wiedereinsetzung innerhalb von vierzehn Tagen nach dem Aufhören des Hindernisses angesucht und zugleich damit die versäumte Prozeßhandlung nachgeholt wird (Paragraph 364, Absatz eins, StPO).

Der Angeklagte hat in seinem Antrag keinen unabwendbaren Umstand geltend gemacht, sondern sich darauf berufen, unter den Parteien des Verfahrens wäre für den vorliegenden Fall (ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen) die Geltung der Vorschrift des Paragraph 285, Absatz 3, StPO, also der sonst nur für den Fall des Stattfindens der Hauptverhandlung an mehr als fünf Tagen vorgesehenen Ausführungsfrist für die Beschwerdegründe, vereinbart worden.

Strafprozeßrecht ist öffentliches und damit grundsätzlich zwingendes Recht. Wenn auch innerhalb sehr eng gezogener Grenzen die Vornahme einzelner Prozeßhandlungen der freien Verfügung der Prozeßparteien nicht ganz entrückt ist, kann, soweit der Gesetzgeber selbst nicht ausdrücklich derartige Abweichungen gestattet, auch durch übereinstimmende Erklärung der Parteien von den Bestimmungen des Gesetzes nicht abgewichen werden. Das gesetzlich geregelte Verfahren kann nicht durch ein von den Parteien vereinbartes ersetzt werden (Lohsing-Serini, Strafprozeßrecht4, S 3; Mayerhofer-Rieder, aaO, ENr 3 zu Paragraph eins,).

Die geltend gemachten Gründe stellen daher keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund dar, die begehrte Maßnahme war zu verweigern.

Damit geht aber auch die mit denselben Umständen begründete Beschwerde gegen die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde ins Leere. Bei deren Anmeldung wurde weder einer der im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet und insbesondere nicht der Tatumstand, der den Nichtigkeitsgrund bilden soll, ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweisung angeführt. Da dies erst, wie bereits dargelegt, nach Ablauf der im vorliegenden Fall vierzehn Tage währenden Ausführungsfrist (Paragraph 285, Absatz eins, StPO) erfolgte, war die Zurückweisung des Rechtsmittels durch den Vorsitzenden berechtigt.

Der Angeklagte wurde mit dem angefochtenen Urteil zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und zugleich als weitere Unrechtsfolge gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB seine Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher verfügt. In der Anmeldung der Berufung hat er nicht erklärt, gegen welche der Unrechtsfolgen sich sein Rechtsmittel richtet. Mangels einer solchen Erklärung und infolge verspäteter Überreichung der Rechtsmittelausführung war daher auch die Berufung zurückzuweisen (Paragraph 294, Absatz 2, StPO).

Der Oberste Gerichtshof behält sich aber aus Anlaß der von der Angeklagten Anita M***** erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde ein Vorgehen gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO in bezug auf den Angeklagten Genady S***** vor (SSt 39/42).

Anmerkung

E29467

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0140OS00128.9101.0623.0

Dokumentnummer

JJT_19920623_OGH0002_0140OS00128_9100010_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0086962 Rechtssatz 23.10.1979Strafrecht
Gewerbsmäßigkeit verlangt die Absicht, durch die wiederkehrende Tatbegehung sich selbst fortlaufende Einnahmen zu verschaffen (mit ausführlichen Stellungnahmen im Akt).
RS0089883 Rechtssatz 12.03.1976Strafrecht
Absolute Untauglichkeit der Handlung liegt dann vor, wenn eine Handlung der vom Täter gesetzten Art das Tatbild unter keinen wie immer gearteten Umständen herbeizuführen vermag.
RS0089905 Rechtssatz 12.03.1976Strafrecht
Bloße Unzulänglichkeit, nicht unbedingt und unter aller Umständen untaugliche Mittel, Methoden und Kenntnisse entkleiden die inkriminierte Handlung nicht ihres tatbildmäßigen Charakters.
RS0090345 Rechtssatz 17.09.1980Strafrecht
Absolut untauglich ist der Versuch, wenn die Verwirklichung des Deliktstypus auf die vorgesehene Art auch bei einer generalisierenden Betrachtung, sohin unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalls, sei es wegen Untauglichkeit des Subjekts, Objekts ode …
RS0091245 Rechtssatz 12.03.1976Strafrecht
Zur absoluten Untauglichkeit des Versuches wird nach der geltenden objektiven Theorie erfordert, dass die Vollendung der Tat objektiv unter keinen Umständen möglich war, es also auch bei einer generalisierenden, von den Besonderheiten des Einzelfalles losge …
RS0092245 Rechtssatz 17.04.1984Strafrecht
Betrügerisch herausgelockte Waren sind unabhängig von der Art ihrer folgenden konkreten Verwendung als "Einnahmen" im Sinne §§ 70, 148 StGB, das heißt: als jeweilige Vermehrung des wirtschaftlichen Tätervermögens, anzusehen.
RS0092381 Rechtssatz 30.06.1992Strafrecht
Unter einer "fortlaufenden Einnahme" ist nicht nur ein ausschließlicher und unmittelbar für die Bestreitung des Lebensunterhaltes berechneter Vermögenszuwachs, sondern vielmehr jede tätergewollte fortlaufende Erlangung irgendeines wirtschaftlichen Vorteils …
RS0096011 Rechtssatz 23.06.1992Strafrecht
Strafprozeßrecht ist öffentliches und damit grundsätzlich zwingendes Recht. Wenn auch innerhalb sehr eng gezogener Grenzen die Vornahme einzelner Prozeßhandlungen der freien Verfügung der Prozeßparteien nicht ganz entrückt ist, kann, soweit der Gesetzgeber …
RS0096041 Rechtssatz 19.07.1978Strafrecht
Bei fehlendem Antrag erfolgt Freispruch nach § 259 Z 3 letzter Fall StPO; ein trotzdem gefällter Schuldspruch ist nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO nichtig.
RS0098382 Rechtssatz 25.11.1952Strafrecht
Mangels Ermächtigung zur Anklage (oder Anschluß als Privatbeteiligter) hat ein Freispruch gemäß § 259 Z 1 StPO zu erfolgen.
RS0099791 Rechtssatz 16.06.1981Strafrecht
Die Bezeichnung der Tat und der rechtlichen Qualifikation im Spruch erfüllt nur die in § 260 Z 1 und 2 StPO normierten Urteilserfordernisse, ersetzt jedoch nicht die für die Prüfung auf Rechtsrichtigkeit erforderliche Feststellung des wesentlichen Sachverha …
RS0100245 Rechtssatz 30.03.1989Strafrecht
Die Erweiterung der Rechtsmittelfrist auf vier Wochen gilt nur für einheitliche, wenn auch gemäß § 276 a, erster Satz, StPO vertagte Hauptverhandlungen, nicht aber für nach § 276 a, zweiter Satz, StPO wiederholte Hauptverhandlungen, bei denen die davor lieg …