Einheitliche Hauptverhandlung im Sinne des § 276 a erster Satz StPO sind nur die Verhandlungstage vom 26.April und 17.Mai 1991. Die Erweiterung der Rechtsmittelausführungsfrist im Sinne des § 285 Abs. 3 StPO auf vier Wochen für Hauptverhandlungen, die an mehr als fünf Tagen stattgefunden haben, gilt nur für solche einheitliche, wenn auch gemäß § 276 a erster Satz StPO vertagte Hauptverhandlungen, nicht aber für jene, die gemäß § 276 a zweiter Satz wiederholt werden. Bei diesen können die davorliegenden Verhandlungen nicht mitgezählt werden (Mayerhofer-Rieder, StPO3, ENr 16 a zu § 285).Einheitliche Hauptverhandlung im Sinne des Paragraph 276, a erster Satz StPO sind nur die Verhandlungstage vom 26.April und 17.Mai 1991. Die Erweiterung der Rechtsmittelausführungsfrist im Sinne des Paragraph 285, Absatz 3, StPO auf vier Wochen für Hauptverhandlungen, die an mehr als fünf Tagen stattgefunden haben, gilt nur für solche einheitliche, wenn auch gemäß Paragraph 276, a erster Satz StPO vertagte Hauptverhandlungen, nicht aber für jene, die gemäß Paragraph 276, a zweiter Satz wiederholt werden. Bei diesen können die davorliegenden Verhandlungen nicht mitgezählt werden (Mayerhofer-Rieder, StPO3, ENr 16 a zu Paragraph 285,).
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen das Versäumen der Frist zur Ausführung eines rechtzeitig angemeldeten Rechtsmittels kann nur erteilt werden, wenn nachgewiesen wird, daß es dem Wiedereinsetzungswerber durch unabwendbare Umstände ohne sein oder seines Vertreters Verschulden unmöglich gemacht wurde, die Frist einzuhalten, um die Wiedereinsetzung innerhalb von vierzehn Tagen nach dem Aufhören des Hindernisses angesucht und zugleich damit die versäumte Prozeßhandlung nachgeholt wird (§ 364 Abs. 1 StPO).Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen das Versäumen der Frist zur Ausführung eines rechtzeitig angemeldeten Rechtsmittels kann nur erteilt werden, wenn nachgewiesen wird, daß es dem Wiedereinsetzungswerber durch unabwendbare Umstände ohne sein oder seines Vertreters Verschulden unmöglich gemacht wurde, die Frist einzuhalten, um die Wiedereinsetzung innerhalb von vierzehn Tagen nach dem Aufhören des Hindernisses angesucht und zugleich damit die versäumte Prozeßhandlung nachgeholt wird (Paragraph 364, Absatz eins, StPO).
Der Angeklagte hat in seinem Antrag keinen unabwendbaren Umstand geltend gemacht, sondern sich darauf berufen, unter den Parteien des Verfahrens wäre für den vorliegenden Fall (ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen) die Geltung der Vorschrift des § 285 Abs. 3 StPO, also der sonst nur für den Fall des Stattfindens der Hauptverhandlung an mehr als fünf Tagen vorgesehenen Ausführungsfrist für die Beschwerdegründe, vereinbart worden.Der Angeklagte hat in seinem Antrag keinen unabwendbaren Umstand geltend gemacht, sondern sich darauf berufen, unter den Parteien des Verfahrens wäre für den vorliegenden Fall (ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen) die Geltung der Vorschrift des Paragraph 285, Absatz 3, StPO, also der sonst nur für den Fall des Stattfindens der Hauptverhandlung an mehr als fünf Tagen vorgesehenen Ausführungsfrist für die Beschwerdegründe, vereinbart worden.
Strafprozeßrecht ist öffentliches und damit grundsätzlich zwingendes Recht. Wenn auch innerhalb sehr eng gezogener Grenzen die Vornahme einzelner Prozeßhandlungen der freien Verfügung der Prozeßparteien nicht ganz entrückt ist, kann, soweit der Gesetzgeber selbst nicht ausdrücklich derartige Abweichungen gestattet, auch durch übereinstimmende Erklärung der Parteien von den Bestimmungen des Gesetzes nicht abgewichen werden. Das gesetzlich geregelte Verfahren kann nicht durch ein von den Parteien vereinbartes ersetzt werden (Lohsing-Serini, Strafprozeßrecht4, S 3; Mayerhofer-Rieder, aaO, ENr 3 zu § 1).Strafprozeßrecht ist öffentliches und damit grundsätzlich zwingendes Recht. Wenn auch innerhalb sehr eng gezogener Grenzen die Vornahme einzelner Prozeßhandlungen der freien Verfügung der Prozeßparteien nicht ganz entrückt ist, kann, soweit der Gesetzgeber selbst nicht ausdrücklich derartige Abweichungen gestattet, auch durch übereinstimmende Erklärung der Parteien von den Bestimmungen des Gesetzes nicht abgewichen werden. Das gesetzlich geregelte Verfahren kann nicht durch ein von den Parteien vereinbartes ersetzt werden (Lohsing-Serini, Strafprozeßrecht4, S 3; Mayerhofer-Rieder, aaO, ENr 3 zu Paragraph eins,).
Die geltend gemachten Gründe stellen daher keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund dar, die begehrte Maßnahme war zu verweigern.
Damit geht aber auch die mit denselben Umständen begründete Beschwerde gegen die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde ins Leere. Bei deren Anmeldung wurde weder einer der im § 281 Abs. 1 Z 1 bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet und insbesondere nicht der Tatumstand, der den Nichtigkeitsgrund bilden soll, ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweisung angeführt. Da dies erst, wie bereits dargelegt, nach Ablauf der im vorliegenden Fall vierzehn Tage währenden Ausführungsfrist (§ 285 Abs. 1 StPO) erfolgte, war die Zurückweisung des Rechtsmittels durch den Vorsitzenden berechtigt.Damit geht aber auch die mit denselben Umständen begründete Beschwerde gegen die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde ins Leere. Bei deren Anmeldung wurde weder einer der im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet und insbesondere nicht der Tatumstand, der den Nichtigkeitsgrund bilden soll, ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweisung angeführt. Da dies erst, wie bereits dargelegt, nach Ablauf der im vorliegenden Fall vierzehn Tage währenden Ausführungsfrist (Paragraph 285, Absatz eins, StPO) erfolgte, war die Zurückweisung des Rechtsmittels durch den Vorsitzenden berechtigt.
Der Angeklagte wurde mit dem angefochtenen Urteil zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und zugleich als weitere Unrechtsfolge gemäß § 21 Abs. 2 StGB seine Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher verfügt. In der Anmeldung der Berufung hat er nicht erklärt, gegen welche der Unrechtsfolgen sich sein Rechtsmittel richtet. Mangels einer solchen Erklärung und infolge verspäteter Überreichung der Rechtsmittelausführung war daher auch die Berufung zurückzuweisen (§ 294 Abs. 2 StPO).Der Angeklagte wurde mit dem angefochtenen Urteil zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und zugleich als weitere Unrechtsfolge gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB seine Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher verfügt. In der Anmeldung der Berufung hat er nicht erklärt, gegen welche der Unrechtsfolgen sich sein Rechtsmittel richtet. Mangels einer solchen Erklärung und infolge verspäteter Überreichung der Rechtsmittelausführung war daher auch die Berufung zurückzuweisen (Paragraph 294, Absatz 2, StPO).
Der Oberste Gerichtshof behält sich aber aus Anlaß der von der Angeklagten Anita M***** erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde ein Vorgehen gemäß § 290 Abs. 1 StPO in bezug auf den Angeklagten Genady S***** vor (SSt 39/42).Der Oberste Gerichtshof behält sich aber aus Anlaß der von der Angeklagten Anita M***** erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde ein Vorgehen gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO in bezug auf den Angeklagten Genady S***** vor (SSt 39/42).