Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 6 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht berechtigt.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 6, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht berechtigt.
Die herrschende Lehre und Rechtsprechung vertreten einen materiellen und eigenständig für § 143 StGB nach funktionalen Kriterien entwickelten Waffenbegriff. Demnach gehören dazu alle Gegenstände, die als ein zur Gewaltanwendung gegen eine Person oder zur Raubdrohung ad hoc geeignetes Instrument gebraucht werden und bezüglich Form, Wirkungsweise und Anwendbarkeit in einem Kampf den Waffen des § 1 WaffG gleichwertig sind; denen also die Eignung zukommt, die Abwehrfähigkeit des Opfers durch unmittelbare Einwirkung herabzusetzen und solcherart den Gewahrsamsbruch zu erleichtern (Eder-Rieder in WK2 Rz 16 ff, Leukauf/Steininger Komm3 RN 10 f, Kienapfel BT II3 Rz 20).Die herrschende Lehre und Rechtsprechung vertreten einen materiellen und eigenständig für Paragraph 143, StGB nach funktionalen Kriterien entwickelten Waffenbegriff. Demnach gehören dazu alle Gegenstände, die als ein zur Gewaltanwendung gegen eine Person oder zur Raubdrohung ad hoc geeignetes Instrument gebraucht werden und bezüglich Form, Wirkungsweise und Anwendbarkeit in einem Kampf den Waffen des Paragraph eins, WaffG gleichwertig sind; denen also die Eignung zukommt, die Abwehrfähigkeit des Opfers durch unmittelbare Einwirkung herabzusetzen und solcherart den Gewahrsamsbruch zu erleichtern (Eder-Rieder in WK2 Rz 16 ff, Leukauf/Steininger Komm3 RN 10 f, Kienapfel BT II3 Rz 20).
Unter Ablehnung der von diesen Kommentatoren ohne weitere Erörterung zitierten Entscheidung EvBl 1976/119 = RZ 1975/98, in welcher ohne nähere Begründung unter anderem "Injektionsspritzen" lediglich als anderes Mittel im Sinne der §§ 109 Abs 3 Z 2, 129 Z 4 StGB bezeichnet werden, ist auszuführen, dass die vom Angeklagten zur Verübung der Taten verwendeten Injektionsspritzen sehr wohl dem Waffenbegriff des § 143 zweiter Fall StGB zu unterstellen sind (so schon 15 Os 23, 24/01):Unter Ablehnung der von diesen Kommentatoren ohne weitere Erörterung zitierten Entscheidung EvBl 1976/119 = RZ 1975/98, in welcher ohne nähere Begründung unter anderem "Injektionsspritzen" lediglich als anderes Mittel im Sinne der Paragraphen 109, Absatz 3, Ziffer 2, 129, Ziffer 4, StGB bezeichnet werden, ist auszuführen, dass die vom Angeklagten zur Verübung der Taten verwendeten Injektionsspritzen sehr wohl dem Waffenbegriff des Paragraph 143, zweiter Fall StGB zu unterstellen sind (so schon 15 Os 23, 24/01):
Gezielt oder unkontrolliert verwendet können mit einer Injektionsspritze samt zugehöriger Nadel erhebliche Verletzungen im Kopf- (insbesondere Augen-), Hals- und Brustbereich, aber auch eine Luftembolie verursacht werden, welche zu einer zumindest kurzzeitigen, aber keineswegs zu vernachlässigenden Herabsetzung der Abwehrfähigkeit eines Opfers führen und den angestrebten Gewahrsamsbruch erleichtern.
Hiebei ist ohne Belang, dass der Angeklagte vorgeblich bei den Taten vom 15. Feber 2001 und 9. März 2001 Injektionsnadeln mit aufgesteckter Hülle zum Einsatz brachte (vgl aber die solches negierenden Aussagen der Zeugin Ines P*****, S 27, 77). Lässt sich doch ein derartiger Schutz - gleich wie etwa das Entsichern einer Faustfeuerwaffe - mit einem einfachen Handgriff ebenso leicht entfernen, wie sich eine Nadel mit der Injektionskanüle verbinden lässt.Hiebei ist ohne Belang, dass der Angeklagte vorgeblich bei den Taten vom 15. Feber 2001 und 9. März 2001 Injektionsnadeln mit aufgesteckter Hülle zum Einsatz brachte vergleiche aber die solches negierenden Aussagen der Zeugin Ines P*****, S 27, 77). Lässt sich doch ein derartiger Schutz - gleich wie etwa das Entsichern einer Faustfeuerwaffe - mit einem einfachen Handgriff ebenso leicht entfernen, wie sich eine Nadel mit der Injektionskanüle verbinden lässt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).