Rechtssatz RS0115121
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115121
Geschäftszahl
15Os23/01 (15Os24/01); 14Os129/01; 13Os11/11h
Entscheidungsdatum
07.04.2011
Rechtssatz
Eine Injektionsspritze (mit Nadel) ist eine Waffe im Sinne des § 143 StGB, weil sie geeignet ist, die Abwehrfähigkeit des Opfers herabzusetzen, und dadurch den angestrebten Gewahrsamsbruch zu erleichtern.Eine Injektionsspritze (mit Nadel) ist eine Waffe im Sinne des Paragraph 143, StGB, weil sie geeignet ist, die Abwehrfähigkeit des Opfers herabzusetzen, und dadurch den angestrebten Gewahrsamsbruch zu erleichtern.
Entscheidungstexte
- 15 Os 23/01
Entscheidungstext OGH 19.04.2001 15 Os 23/01
- 14 Os 129/01
Entscheidungstext OGH 23.10.2001 14 Os 129/01
Beisatz: Hiebei ist ohne Belang, dass Injektionsnadeln mit aufgesteckter Hülle verwendet wurden, da sich ein derartiger Schutz - gleich wie etwa das Entsichern einer Faustfeuerwaffe - mit einem einfachen Handgriff ebenso leicht entfernen, wie sich eine Nadel mit der Injektionskanüle verbinden lässt. (T1)
- 13 Os 11/11h
Entscheidungstext OGH 07.04.2011 13 Os 11/11h
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115121
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2011
Dokumentnummer
JJR_20010419_OGH0002_0150OS00023_0100000_001