Die dagegen aus Z 3, 5, 5a, 9 lit b, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 3, 5, 5 a, 9, Litera b,, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Protokolle über Vernehmungen der Tanja G***** finden sich nicht in den Akten (vgl ON 3 S 69), aus welchem Grund insoweit die Bezugnahme der Verfahrensrüge (Z 3) auf die Verlesungsbestimmungen des § 252 StPO unverständlich ist.Protokolle über Vernehmungen der Tanja G***** finden sich nicht in den Akten vergleiche ON 3 S 69), aus welchem Grund insoweit die Bezugnahme der Verfahrensrüge (Ziffer 3,) auf die Verlesungsbestimmungen des Paragraph 252, StPO unverständlich ist.
Die Abweisung oder Nichterledigung eines Antrags des Beschwerdeführers, Tanja G***** in der Hauptverhandlung zu vernehmen, wird - der Aktenlage entsprechend - nicht (aus Z 4) eingewendet. Der Beschwerdehinweis, Tanja G***** sei „trotz entsprechender Antragstellung“ nicht vor dem erkennenden Gericht vernommen worden, bezieht sich demnach ersichtlich auf die Anklageschrift (ON 51 S 3) und ist solcherart nicht geeignet, eine damit allenfalls angesprochene Verfahrensrüge des Angeklagten aus Z 4 zu tragen (RIS-Justiz RS0099244; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 306).Die Abweisung oder Nichterledigung eines Antrags des Beschwerdeführers, Tanja G***** in der Hauptverhandlung zu vernehmen, wird - der Aktenlage entsprechend - nicht (aus Ziffer 4,) eingewendet. Der Beschwerdehinweis, Tanja G***** sei „trotz entsprechender Antragstellung“ nicht vor dem erkennenden Gericht vernommen worden, bezieht sich demnach ersichtlich auf die Anklageschrift (ON 51 S 3) und ist solcherart nicht geeignet, eine damit allenfalls angesprochene Verfahrensrüge des Angeklagten aus Ziffer 4, zu tragen (RIS-Justiz RS0099244; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 306).
Im Hinblick darauf, dass die Mängelrüge (Z 5) die Feststellung, der Beschwerdeführer habe den Raub (A) unter Verwendung einer Injektionsnadel und solcherart einer Waffe (Eder-Rieder in WK² § 143 Rz 18) begangen, als offenbar unzureichend begründet kritisiert (Z 5 vierter Fall), ist vorweg festzuhalten, dass die Urteilsbegründung unter dem Aspekt dieses Nichtigkeitsgrundes dahin zu prüfen ist, ob sie den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entspricht (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 444). Indem die angefochtene Entscheidung die relevierte Feststellung aus der als glaubwürdig erachteten Aussage des Zeugen Florian S*****, er habe „etwas Spitzes“ an seiner Hand gespürt und sei von einem der Mittäter damit bedroht worden, dass dies eine „infizierte Spritze“ sei, im Zusammenhalt mit der Überlegung, dass der Beschwerdeführer auch bei dem am selben Tag ausgeführten räuberischen Diebstahl (B) und im Zuge von Taten, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorverurteilungen zu Grunde lagen, eine Injektionsnadel einsetzte, ableitet (US 6), ist sie aus dem Blickwinkel der dargelegten Kriterien zureichender Begründung nicht zu beanstanden.Im Hinblick darauf, dass die Mängelrüge (Ziffer 5,) die Feststellung, der Beschwerdeführer habe den Raub (A) unter Verwendung einer Injektionsnadel und solcherart einer Waffe (Eder-Rieder in WK² Paragraph 143, Rz 18) begangen, als offenbar unzureichend begründet kritisiert (Ziffer 5, vierter Fall), ist vorweg festzuhalten, dass die Urteilsbegründung unter dem Aspekt dieses Nichtigkeitsgrundes dahin zu prüfen ist, ob sie den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entspricht (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 444). Indem die angefochtene Entscheidung die relevierte Feststellung aus der als glaubwürdig erachteten Aussage des Zeugen Florian S*****, er habe „etwas Spitzes“ an seiner Hand gespürt und sei von einem der Mittäter damit bedroht worden, dass dies eine „infizierte Spritze“ sei, im Zusammenhalt mit der Überlegung, dass der Beschwerdeführer auch bei dem am selben Tag ausgeführten räuberischen Diebstahl (B) und im Zuge von Taten, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorverurteilungen zu Grunde lagen, eine Injektionsnadel einsetzte, ableitet (US 6), ist sie aus dem Blickwinkel der dargelegten Kriterien zureichender Begründung nicht zu beanstanden.
Soweit die Beschwerde diesen Überlegungen eigene Beweiswerterwägungen entgegensetzt, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Inwieweit der - im Übrigen vom Erstgericht berücksichtigte (US 6) - Umstand, dass sich der Beschwerdeführer mit einer Erinnerungslücke verantwortete, für den Beschwerdestandpunkt sprechen soll, wird nicht klar.
Durch Berufung auf den Zweifelsgrundsatz des Art 6 Abs 2 EMRK, wonach bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld vermutet wird, dass der Angeklagte unschuldig ist, wird keiner der von Z 5 bezeichneten Fehler behauptet, der Nichtigkeitsgrund daher nicht geltend gemacht (RIS-Justiz RS0102162).Durch Berufung auf den Zweifelsgrundsatz des Artikel 6, Absatz 2, EMRK, wonach bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld vermutet wird, dass der Angeklagte unschuldig ist, wird keiner der von Ziffer 5, bezeichneten Fehler behauptet, der Nichtigkeitsgrund daher nicht geltend gemacht (RIS-Justiz RS0102162).
Der von den Tatrichtern vorgenommene Schluss vom gezeigten Verhalten auf das zu Grunde liegende Wollen ist keineswegs unvertretbar, sondern bei Angeklagten, welche die Tatvorwürfe leugnen oder sich - wie hier - mit mangelndem Erinnerungsvermögen verantworten, in aller Regel methodisch gar nicht zu ersetzen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452).Der von den Tatrichtern vorgenommene Schluss vom gezeigten Verhalten auf das zu Grunde liegende Wollen ist keineswegs unvertretbar, sondern bei Angeklagten, welche die Tatvorwürfe leugnen oder sich - wie hier - mit mangelndem Erinnerungsvermögen verantworten, in aller Regel methodisch gar nicht zu ersetzen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 452).
Indem die Beschwerde aus einer Aussagepassage anhand eigener Beweiswerterwägungen auf fehlende Dispositionsfähigkeit des Beschwerdeführers schließt, greift sie einmal mehr unzulässig die Beweiswürdigung der Tatrichter an.
Soweit die Tatsachenrüge (Z 5a) - im Übrigen ohne die gebotene Bezugnahme auf konkrete Aktenstellen (RIS-Justiz RS0124172) - die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Suchtmittelkonsum sowie dessen Behauptung einer Erinnerungslücke hervorhebt, gelingt es ihr nicht, erhebliche Bedenken an den Feststellungen zur Dispositionsfähigkeit zu wecken. Das Erstgericht bezieht sich insoweit auf das Gutachten der Sachverständigen für Psychiatrie und Neurologie (ON 93 S 5 f iVm ON 40) sowie die Überlegung, dass der Beschwerdeführer zum - am selben Tag wie den Raub verübten- räuberischen Diebstahl (B) hinreichende Erinnerungen hatte (US 7), und gebrauchte damit das ihm gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen (§ 258 Abs 2 StPO) keineswegs in erheblich bedenklicher Weise.Soweit die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) - im Übrigen ohne die gebotene Bezugnahme auf konkrete Aktenstellen (RIS-Justiz RS0124172) - die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Suchtmittelkonsum sowie dessen Behauptung einer Erinnerungslücke hervorhebt, gelingt es ihr nicht, erhebliche Bedenken an den Feststellungen zur Dispositionsfähigkeit zu wecken. Das Erstgericht bezieht sich insoweit auf das Gutachten der Sachverständigen für Psychiatrie und Neurologie (ON 93 S 5 f in Verbindung mit ON 40) sowie die Überlegung, dass der Beschwerdeführer zum - am selben Tag wie den Raub verübten- räuberischen Diebstahl (B) hinreichende Erinnerungen hatte (US 7), und gebrauchte damit das ihm gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) keineswegs in erheblich bedenklicher Weise.
Indem sie als Aufklärungsrüge zu (B) in der unterlassenen Vernehmung der Tanja G***** vor dem erkennenden Gericht eine Verletzung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung einwendet, lässt die Tatsachenrüge - insoweit erforderliche (RIS-Justiz RS0114036; Lässig, Das Rechtsschutzsystem der StPO und dessen Effektuierung durch den OGH, ÖJZ 2006, 406 [409]) -Darlegungen vermissen, wodurch der Beschwerdeführer an der Ausübung seines Rechts auf sachgerechte Antragstellung gehindert gewesen sei.
Rechts-(Z 9 lit b) und Subsumtions-(Z 10)Rüge erschöpfen sich in der substratlosen Bestreitung der Urteilskonstatierungen, wonach der Beschwerdeführer anlässlich der dem Schuldspruch (A) zu Grunde liegenden Tat dispositions- und diskretionsfähig gewesen ist (US 5), und verfehlen solcherart den (auf der Sachverhaltsebene) gerade in den Feststellungen der Tatrichter gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (Ratz, WK-SPO § 281 Rz 584).Rechts-(Ziffer 9, Litera b,) und Subsumtions-(Ziffer 10,)Rüge erschöpfen sich in der substratlosen Bestreitung der Urteilskonstatierungen, wonach der Beschwerdeführer anlässlich der dem Schuldspruch (A) zu Grunde liegenden Tat dispositions- und diskretionsfähig gewesen ist (US 5), und verfehlen solcherart den (auf der Sachverhaltsebene) gerade in den Feststellungen der Tatrichter gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (Ratz, WK-SPO Paragraph 281, Rz 584).
Die aggravierende Wertung des Umstands, dass der Beschwerdeführer die Tatbestände des Raubes und des räuberischen Diebstahls hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale sowohl der Gewalt als auch der gefährlichen Drohung erfüllt hat (US 9), verstößt - der Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) zuwider - nicht gegen das Doppelverwertungsverbot, weil das Zusammentreffen dieser beiden Tatbestandsvarianten nicht schon die Strafdrohung bestimmt (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB).Die aggravierende Wertung des Umstands, dass der Beschwerdeführer die Tatbestände des Raubes und des räuberischen Diebstahls hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale sowohl der Gewalt als auch der gefährlichen Drohung erfüllt hat (US 9), verstößt - der Sanktionsrüge (Ziffer 11, zweiter Fall) zuwider - nicht gegen das Doppelverwertungsverbot, weil das Zusammentreffen dieser beiden Tatbestandsvarianten nicht schon die Strafdrohung bestimmt (Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.