Die vom Angeklagten nominell aus dem Grund der Z 10a des § 345 Abs 1 StPO, nach inhaltlicher Ausrichtung auch aus jenen der Z 6 und 12 leg cit (vgl Ratz, WK-StPO § 285d Rz 9) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten nominell aus dem Grund der Ziffer 10 a, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO, nach inhaltlicher Ausrichtung auch aus jenen der Ziffer 6 und 12 leg cit vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 285 d, Rz 9) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Insoweit sie eine „mangelnde Überprüfung, ob hinsichtlich des Raubes Rücktritt vom Versuch iSd § 16 StGB vorgelegen hat", releviert, der Sache nach also das Unterbleiben einer betreffenden Zusatzfrage (Z 6) kritisiert, unterlässt sie die Berufung auf ein solches Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung, insbesondere mit Blick auf die hiefür nötige Freiwilligkeit (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 43). Nach Prüfung des weiteren Beschwerdevorbringens an Hand der Akten ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen (Z 10a). Mit Hinweisen auf einige isoliert hervorgehobene vermeintlich widersprüchliche Passagen in den Aussagen der Zeugen A***** und G***** und die vom medizinischen Sachverständigen attestierte Verwirrung des Opfers nach der Tat bekämpft der Nichtigkeitswerber bloß in im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Tatrichter.Insoweit sie eine „mangelnde Überprüfung, ob hinsichtlich des Raubes Rücktritt vom Versuch iSd Paragraph 16, StGB vorgelegen hat", releviert, der Sache nach also das Unterbleiben einer betreffenden Zusatzfrage (Ziffer 6,) kritisiert, unterlässt sie die Berufung auf ein solches Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung, insbesondere mit Blick auf die hiefür nötige Freiwilligkeit (Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 43). Nach Prüfung des weiteren Beschwerdevorbringens an Hand der Akten ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen (Ziffer 10 a,). Mit Hinweisen auf einige isoliert hervorgehobene vermeintlich widersprüchliche Passagen in den Aussagen der Zeugen A***** und G***** und die vom medizinischen Sachverständigen attestierte Verwirrung des Opfers nach der Tat bekämpft der Nichtigkeitswerber bloß in im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Tatrichter.
Indem die Rüge die mangelnde Begründung der Beweiswürdigung in der Urteilsausfertigung kritisiert, genügt ihr entgegenzuhalten, dass eine solche gesetzlich nicht vorgesehen ist (vgl Philipp, WK-StPO § 342 Rz 2 ff).Indem die Rüge die mangelnde Begründung der Beweiswürdigung in der Urteilsausfertigung kritisiert, genügt ihr entgegenzuhalten, dass eine solche gesetzlich nicht vorgesehen ist vergleiche Philipp, WK-StPO Paragraph 342, Rz 2 ff).
Unter Forderung einer allfälligen Tatbeurteilung in Richtung schwerer Körperverletzung (Z 12) verfehlt die Beschwerde den erforderlichen Bezug zum Vorsatz des Angeklagten auf unrechtmäßige Bereicherung annehmenden Wahrspruch der Geschworenen.Unter Forderung einer allfälligen Tatbeurteilung in Richtung schwerer Körperverletzung (Ziffer 12,) verfehlt die Beschwerde den erforderlichen Bezug zum Vorsatz des Angeklagten auf unrechtmäßige Bereicherung annehmenden Wahrspruch der Geschworenen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285i, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.