Rechtssatz RS0111629
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111629
Entscheidungsdatum
23.09.2008
Rechtssatz
Behauptet die Fragestellungsrüge (Z 6) kein vom Inhalt der Hauptfrage abweichendes tatsächliches Vorbringen in der Hauptverhandlung, verfehlt sie mit ihrer auf eine andere rechtliche Beurteilung abstellenden Zielrichtung eine Ausrichtung am Gesetz. Allfällige Mängel des tatsächlichen Substrats dieser Hauptfragen entziehen sich, wenn ungerügt, einer Überprüfung.Behauptet die Fragestellungsrüge (Ziffer 6,) kein vom Inhalt der Hauptfrage abweichendes tatsächliches Vorbringen in der Hauptverhandlung, verfehlt sie mit ihrer auf eine andere rechtliche Beurteilung abstellenden Zielrichtung eine Ausrichtung am Gesetz. Allfällige Mängel des tatsächlichen Substrats dieser Hauptfragen entziehen sich, wenn ungerügt, einer Überprüfung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111629
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008
Dokumentnummer
JJR_19990302_OGH0002_0140OS00005_9900000_001