Daß die Hauptfrage anklagekonform (auch) nach Bedrohung mit einem Messer gestellt wurde, kann aus Z 10a nicht angefochten werden. Die Tatsachenrüge steht nur gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen offen, zu denen weder Tatzeit noch für die Subsumtion irrelevante - zudem nicht konkret bezeichnete - "Einzelheiten des Tatherganges" gehören.Daß die Hauptfrage anklagekonform (auch) nach Bedrohung mit einem Messer gestellt wurde, kann aus Ziffer 10 a, nicht angefochten werden. Die Tatsachenrüge steht nur gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen offen, zu denen weder Tatzeit noch für die Subsumtion irrelevante - zudem nicht konkret bezeichnete - "Einzelheiten des Tatherganges" gehören.
Weil Rongzhu X***** zudem entgegen der solcherart aktenwidrigen Beschwerde bei ihrer Vernehmung vom 16. Juni 1998 ausdrücklich davon sprach, der Angeklagte habe sie "mit einem Messer bedroht und vergewaltigt" (S 28/II), geht das Rechtsmittel ins Leere.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Fan W*****:
Die Fragenrüge (Z 6) behauptet kein vom Inhalt der Hauptfragen 6 und 7 abweichendes tatsächliches Vorbringen in der Hauptverhandlung und verfehlt daher mit ihrem Ziel einer anderen rechtlichen Beurteilung (als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB) eine Ausrichtung am Gesetz. Allfällige Mängel des tatsächlichen Substrats dieser Hauptfragen entziehen sich als ungerügt einer Überprüfung.Die Fragenrüge (Ziffer 6,) behauptet kein vom Inhalt der Hauptfragen 6 und 7 abweichendes tatsächliches Vorbringen in der Hauptverhandlung und verfehlt daher mit ihrem Ziel einer anderen rechtlichen Beurteilung (als Beitragstäter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB) eine Ausrichtung am Gesetz. Allfällige Mängel des tatsächlichen Substrats dieser Hauptfragen entziehen sich als ungerügt einer Überprüfung.
Weil § 321 Abs 2 StPO für die den Geschworenen zu erteilende Rechtsbelehrung nur eine Darlegung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, auf die die Haupt- oder Eventualfrage gerichtet ist, sowie eine Auslegung der in den einzelnen Fragen vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes neben der Klarlegung des Verhältnisses der einzelnen Fragen zueinander und der Folgen der Bejahung oder Verneinung jeder Frage verlangt, verfehlt auch die Kritik daran, daß "die Beteiligungsformen des § 12 StGB, insbesondere das Wesen der Beitragstäterschaft" und der "'Mittäter'-Begriff" neben jenem des unmittelbaren Täters nicht erläutert wurden, eine gesetzmäßige Darstellung des Nichtigkeitsgrundes (Z 8). Eine Frage nach einer der Beteiligungsformen des § 12 zweiter und dritter Fall StGB wurde nämlich nicht gestellt, und der Begriff des Mittäters kommt im StGB nicht vor.Weil Paragraph 321, Absatz 2, StPO für die den Geschworenen zu erteilende Rechtsbelehrung nur eine Darlegung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, auf die die Haupt- oder Eventualfrage gerichtet ist, sowie eine Auslegung der in den einzelnen Fragen vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes neben der Klarlegung des Verhältnisses der einzelnen Fragen zueinander und der Folgen der Bejahung oder Verneinung jeder Frage verlangt, verfehlt auch die Kritik daran, daß "die Beteiligungsformen des Paragraph 12, StGB, insbesondere das Wesen der Beitragstäterschaft" und der "'Mittäter'-Begriff" neben jenem des unmittelbaren Täters nicht erläutert wurden, eine gesetzmäßige Darstellung des Nichtigkeitsgrundes (Ziffer 8,). Eine Frage nach einer der Beteiligungsformen des Paragraph 12, zweiter und dritter Fall StGB wurde nämlich nicht gestellt, und der Begriff des Mittäters kommt im StGB nicht vor.
Rechtsbelehrung über (angebliche) - indes nicht mit Bestimmtheit behauptete ("in Betracht kam"; §§ 285 Abs 1, 344 StPO), aus Z 6 und Z 12 ungerügt gebliebene - Verdrängung einer strafbaren Handlung (hier: § 99 Abs 1 und Abs 2) infolge Scheinkonkurrenz (hier: mit schwerer Nötigung) sieht das Gesetz ebensowenig vor (s § 312 Abs 2 StPO).Rechtsbelehrung über (angebliche) - indes nicht mit Bestimmtheit behauptete ("in Betracht kam"; Paragraphen 285, Absatz eins, 344, StPO), aus Ziffer 6 und Ziffer 12, ungerügt gebliebene - Verdrängung einer strafbaren Handlung (hier: Paragraph 99, Absatz eins und Absatz 2,) infolge Scheinkonkurrenz (hier: mit schwerer Nötigung) sieht das Gesetz ebensowenig vor (s Paragraph 312, Absatz 2, StPO).
Ob mit dem Tod gedroht wurde (2), ist als Tatsachenfrage Gegenstand der Besprechung nach § 323 Abs 2 erster Satz StPO, nicht der Rechtsbelehrung.Ob mit dem Tod gedroht wurde (2), ist als Tatsachenfrage Gegenstand der Besprechung nach Paragraph 323, Absatz 2, erster Satz StPO, nicht der Rechtsbelehrung.
Mit der Behauptung, die zur erpresserischen Entführung (3) erteilte Rechtsbelehrung habe nicht nur bezüglich der Nötigung des Dritten, sondern des gesamten Tatbildes bloß bedingten Vorsatz (§ 5 Abs 1 zweiter Halbsatz StGB) nicht genügen lassen und Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) verlangt, wird die Beschwerde vom Angeklagten schließlich unzulässig (§§ 282 Abs 2, 344 StPO) zu seinen Lasten ergriffen. Weil das Rechtsmittel solcherart die - gleich darauf substratlos bestrittene - Richtigkeit der Belehrung über das Erfordernis der auf Nötigung eines Dritten gerichteten Absicht einräumt, gebricht es ihm an der vom Gesetz geforderten Deutlichkeit (§§ 285 Abs 1, 344 StPO). Der Vorwurf, diese habe "mit Stillschweigen übergangen", daß erpresserische Entführung nicht auf Nötigung des Entführten, sondern eines Dritten abzielt, entbehrt des erforderlichen Vergleichs der tatsächlich erteilten Rechtsbelehrung mit dem von § 321 Abs 2 StPO geforderten Inhalt und damit der Bezeichnung eines Nichtigkeitsgrundes.Mit der Behauptung, die zur erpresserischen Entführung (3) erteilte Rechtsbelehrung habe nicht nur bezüglich der Nötigung des Dritten, sondern des gesamten Tatbildes bloß bedingten Vorsatz (Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Halbsatz StGB) nicht genügen lassen und Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) verlangt, wird die Beschwerde vom Angeklagten schließlich unzulässig (Paragraphen 282, Absatz 2, 344, StPO) zu seinen Lasten ergriffen. Weil das Rechtsmittel solcherart die - gleich darauf substratlos bestrittene - Richtigkeit der Belehrung über das Erfordernis der auf Nötigung eines Dritten gerichteten Absicht einräumt, gebricht es ihm an der vom Gesetz geforderten Deutlichkeit (Paragraphen 285, Absatz eins, 344, StPO). Der Vorwurf, diese habe "mit Stillschweigen übergangen", daß erpresserische Entführung nicht auf Nötigung des Entführten, sondern eines Dritten abzielt, entbehrt des erforderlichen Vergleichs der tatsächlich erteilten Rechtsbelehrung mit dem von Paragraph 321, Absatz 2, StPO geforderten Inhalt und damit der Bezeichnung eines Nichtigkeitsgrundes.
Indem die Subsumtionsrüge (Z 12) nicht vom Wahrspruch ausgeht, der gar wohl auf die beabsichtigte Nötigung Dritter, nämlich "der Verwandten" der Entführten abstellt, entzieht auch sie sich einer sachbezogenen Erwiderung.Indem die Subsumtionsrüge (Ziffer 12,) nicht vom Wahrspruch ausgeht, der gar wohl auf die beabsichtigte Nötigung Dritter, nämlich "der Verwandten" der Entführten abstellt, entzieht auch sie sich einer sachbezogenen Erwiderung.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§§ 285d Abs 1 Z 1, 344 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge.Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, 344, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge.
Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet auf § 390a StPO.Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.
Dem Antrag des Fan W***** vom 16. Feber 1999, "der Generalprokuratur aufzutragen, ihre Gründe für die empfohlene Beschlußfassung nach §§ 285d, 344 StPO offenzulegen und deren Begründung darzustellen" (§ 35 Abs 2 StPO), konnte nicht entsprochen werden, weil dem Obersten Gerichtshof ein derartiges Weisungsrecht nicht zusteht.Dem Antrag des Fan W***** vom 16. Feber 1999, "der Generalprokuratur aufzutragen, ihre Gründe für die empfohlene Beschlußfassung nach Paragraphen 285 d, 344, StPO offenzulegen und deren Begründung darzustellen" (Paragraph 35, Absatz 2, StPO), konnte nicht entsprochen werden, weil dem Obersten Gerichtshof ein derartiges Weisungsrecht nicht zusteht.