[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 11 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten O* ist nicht im Recht.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a und 11 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten O* ist nicht im Recht.
[4] Soweit Mängelrüge und Rechtsrüge Kritikpunkte inhaltsgleich zu beiden Punkten des Schuldspruchs und zum Verfall (der Sache nach Z 11 erster Fall [teils iVm Z 5]) vorbringen, werden sie im Folgenden jeweils gemeinsam beantwortet.Soweit Mängelrüge und Rechtsrüge Kritikpunkte inhaltsgleich zu beiden Punkten des Schuldspruchs und zum Verfall (der Sache nach Ziffer 11, erster Fall [teils in Verbindung mit Ziffer 5 ],) vorbringen, werden sie im Folgenden jeweils gemeinsam beantwortet.
[5] Entgegen dem Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) hat das Erstgericht die Verantwortung des Beschwerdeführers erörtert, jedoch (der Sache nach) mängelfrei als unglaubhaft verworfen (US 47 und 53 ff). Davon ausgehend war es nicht verhalten, sich in den Entscheidungsgründen mit seinen Angaben in allen Einzelheiten auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0098642 [T1]; zum Umfang der Erörterungspflicht vgl auch RS0106642). Durch Verweise auf solche Einzelheiten übt die Rüge lediglich unzulässig Beweiswürdigungskritik.Entgegen dem Einwand der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) hat das Erstgericht die Verantwortung des Beschwerdeführers erörtert, jedoch (der Sache nach) mängelfrei als unglaubhaft verworfen (US 47 und 53 ff). Davon ausgehend war es nicht verhalten, sich in den Entscheidungsgründen mit seinen Angaben in allen Einzelheiten auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0098642 [T1]; zum Umfang der Erörterungspflicht vergleiche auch RS0106642). Durch Verweise auf solche Einzelheiten übt die Rüge lediglich unzulässig Beweiswürdigungskritik.
[6] Gleiches gilt für den Einwand, ein „Bezug“ des im Urteil angeführten Betrags der ersten Teilüberweisung des Bestechungsgeldes zum gegenständlichen, vom Beschwerdeführer für die G* GmbH geschlossenen Vertrag sei „objektiv nicht erkennbar“. Davon abgesehen übergeht die Rüge gesetzwidrig (RIS-Justiz RS0119370) die Erwägungen der Tatrichter zu den Gründen der Überweisung in drei Etappen und zur Höhe der Teilbeträge (US 41 ff, 50 ff und 53).
[7] Mit der Behauptung, es gebe eine im Urteil „nicht erörterte“ Differenz von etwa 40.000 Euro betreffend einen dieser Teilbeträge, wird keine entscheidende Tatsache angesprochen, die allein den Bezugspunkt des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes bildet (RIS-Justiz RS0117499).
[8] Dies trifft auch auf den Einwand (Z 5 vierter Fall) zu, das Erstgericht habe die Annahme pflichtwidrigen Handelns zu Punkt A/I/4/ auf Aktenbestandteile gestützt, die – mangels tatsächlich im Sinn des § 252 Abs 2a StPO vorgenommenen Vortrags – in der Hauptverhandlung nicht vorgekommen seien (vgl § 258 Abs 1 StPO). § 168c StGB setzte nämlich Pflichtwidrigkeit der mit dem Vorteil verknüpften Rechtshandlung, nicht der Tathandlung (also des Forderns, Sich-Versprechen-Lassens oder des Annehmens) selbst, voraus (vgl [zu den insofern gleichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 309 StGB] RIS-Justiz RS0132511). Pflichtwidrigkeit der inkriminierten Rechtshandlung ergibt sich hier aber (bei richtiger rechtlicher Beurteilung nur) aus den Feststellungen zur wirtschaftlichen Nachteiligkeit des zwischen der – hiedurch am Vermögen geschädigten – G* GmbH und der C* S.A. geschlossenen Vertrags (insbesondere US 12 und 26 ff). Der – mehrfach auch im Urteil missverständlich gegebene – Verweis auf „Einkaufsbedingungen des O*-Konzerns“, des damit zusammenhängenden „Code of Conduct“ und ähnliche unternehmensinterne Richtlinien (vgl etwa US 13, 31, 47 und 58) spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Dies trifft auch auf den Einwand (Ziffer 5, vierter Fall) zu, das Erstgericht habe die Annahme pflichtwidrigen Handelns zu Punkt A/I/4/ auf Aktenbestandteile gestützt, die – mangels tatsächlich im Sinn des Paragraph 252, Absatz 2 a, StPO vorgenommenen Vortrags – in der Hauptverhandlung nicht vorgekommen seien vergleiche Paragraph 258, Absatz eins, StPO). Paragraph 168 c, StGB setzte nämlich Pflichtwidrigkeit der mit dem Vorteil verknüpften Rechtshandlung, nicht der Tathandlung (also des Forderns, Sich-Versprechen-Lassens oder des Annehmens) selbst, voraus vergleiche [zu den insofern gleichen Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 309, StGB] RIS-Justiz RS0132511). Pflichtwidrigkeit der inkriminierten Rechtshandlung ergibt sich hier aber (bei richtiger rechtlicher Beurteilung nur) aus den Feststellungen zur wirtschaftlichen Nachteiligkeit des zwischen der – hiedurch am Vermögen geschädigten – G* GmbH und der C* S.A. geschlossenen Vertrags (insbesondere US 12 und 26 ff). Der – mehrfach auch im Urteil missverständlich gegebene – Verweis auf „Einkaufsbedingungen des O*-Konzerns“, des damit zusammenhängenden „Code of Conduct“ und ähnliche unternehmensinterne Richtlinien vergleiche etwa US 13, 31, 47 und 58) spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.
[9] Die Kritik mangelnder Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zur subjektiven Tatseite nimmt abermals nicht Bezug auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Erwägungen (vgl etwa US 32 f, 39 und 45; erneut RIS-Justiz RS0119370). Davon abgesehen legt sie nicht dar, weshalb deren Ableitung „aus dem objektiven Geschehen“ (US 14) bei einem – wie hier – leugnenden Angeklagten nicht genüge (vgl RIS-Justiz RS0116882). Dass gerade die Konstatierungen betreffend die „subjektive Tatseite zur Eigenschaft des Angeklagten als Leiter der Einkaufsabteilung oder Bediensteter der“ G* GmbH darüber hinausgehender, besonderer Erwägungen bedurft hätten, ist unverständlich (vgl RIS-Justiz RS0089065 [T9]). Die Kritik mangelnder Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Feststellungen zur subjektiven Tatseite nimmt abermals nicht Bezug auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Erwägungen vergleiche etwa US 32 f, 39 und 45; erneut RIS-Justiz RS0119370). Davon abgesehen legt sie nicht dar, weshalb deren Ableitung „aus dem objektiven Geschehen“ (US 14) bei einem – wie hier – leugnenden Angeklagten nicht genüge vergleiche RIS-Justiz RS0116882). Dass gerade die Konstatierungen betreffend die „subjektive Tatseite zur Eigenschaft des Angeklagten als Leiter der Einkaufsabteilung oder Bediensteter der“ G* GmbH darüber hinausgehender, besonderer Erwägungen bedurft hätten, ist unverständlich vergleiche RIS-Justiz RS0089065 [T9]).
[10] Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) begründet nur die unrichtige Wiedergabe des (erheblichen) Inhalts von Beweismitteln, nicht von den Tatrichtern aus diesen gezogene Schlussfolgerungen (RIS-Justiz RS0099431). Diese Vorgaben verfehlt das unter diesem Aspekt erstattete Vorbringen, das der Sache nach bloß Letzteres thematisiert. Der dazu erstatteten Kritik zuwider ist der angesprochenen Urteilspassage im Übrigen gar nicht zu entnehmen, dass der E-Mail-Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Mittelsmann am 5. November 2010 begonnen habe (US 14 iVm ON 280, 84; vgl im Übrigen die [erneut übergangenen] weiteren Erwägungen zum aktenkundigen [späteren] E-Mail-Verkehr des Beschwerdeführers [US 23, 40 f, 43 f, 47, 51 und 53], aus dem das Erstgericht – unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit unbedenklich – Rückschlüsse auf die Tatzeit schloss). Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall) begründet nur die unrichtige Wiedergabe des (erheblichen) Inhalts von Beweismitteln, nicht von den Tatrichtern aus diesen gezogene Schlussfolgerungen (RIS-Justiz RS0099431). Diese Vorgaben verfehlt das unter diesem Aspekt erstattete Vorbringen, das der Sache nach bloß Letzteres thematisiert. Der dazu erstatteten Kritik zuwider ist der angesprochenen Urteilspassage im Übrigen gar nicht zu entnehmen, dass der E-Mail-Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Mittelsmann am 5. November 2010 begonnen habe (US 14 in Verbindung mit ON 280, 84; vergleiche im Übrigen die [erneut übergangenen] weiteren Erwägungen zum aktenkundigen [späteren] E-Mail-Verkehr des Beschwerdeführers [US 23, 40 f, 43 f, 47, 51 und 53], aus dem das Erstgericht – unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit unbedenklich – Rückschlüsse auf die Tatzeit schloss).
[11] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) geht mit ihrer Argumentation (zu A/II/2/), der Abschluss einer „Provisionsvereinbarung“ stelle keinen Befugnisfehlgebrauch nach § 153 Abs 1 StGB dar, nicht vom Urteilssachverhalt aus, dem (wie oben dargestellt) unmissverständlich zu entnehmen ist, dass der inkriminierte Vertragsschluss für die G* GmbH wirtschaftlich nachteilig war (US 12, 27 und 32; vgl RIS-Justiz RS0132513 [T1]). Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) geht mit ihrer Argumentation (zu A/II/2/), der Abschluss einer „Provisionsvereinbarung“ stelle keinen Befugnisfehlgebrauch nach Paragraph 153, Absatz eins, StGB dar, nicht vom Urteilssachverhalt aus, dem (wie oben dargestellt) unmissverständlich zu entnehmen ist, dass der inkriminierte Vertragsschluss für die G* GmbH wirtschaftlich nachteilig war (US 12, 27 und 32; vergleiche RIS-Justiz RS0132513 [T1]).
[12] Gleiches gilt für den Einwand, das Erstgericht habe weder eine die Machtgeberin (unmittelbar) verpflichtende Handlung des Beschwerdeführers (vgl aber US 12 [zum Vertragsabschluss]) noch einen (nicht bloß zeitlichen, sondern auch funktionalen) Zusammenhang zwischen Bestechungsvereinbarung und Rechtshandlung (vgl aber US 13, 26 und 28) festgestellt. Gleiches gilt für den Einwand, das Erstgericht habe weder eine die Machtgeberin (unmittelbar) verpflichtende Handlung des Beschwerdeführers vergleiche aber US 12 [zum Vertragsabschluss]) noch einen (nicht bloß zeitlichen, sondern auch funktionalen) Zusammenhang zwischen Bestechungsvereinbarung und Rechtshandlung vergleiche aber US 13, 26 und 28) festgestellt.
[13] Rechtliche Erwägungen des Erstgerichts bilden von vornherein keinen Bezugspunkt der Nichtigkeitsbeschwerde (RIS-Justiz RS0100877 [insbesondere T11]).
[14] Das zu A/I/4/ erstattete Vorbringen der Rechtsrüge erklärt nicht, weshalb der konstatierte Abschluss eines für den Geschäftsherrn – zufolge überhöhten Einkaufspreises – wirtschaftlich nachteiligen Vertrags (ohne dessen [irrtumsfreie] Genehmigung) nicht gegen die im Sinn des § 168c StGB tatbestandsrelevante Pflichtenbindung des Bediensteten gegenüber seinem Geschäftsherrn verstoße (vgl Nordmeyer/Stricker in WK2 StGB § 309 Rz 33 f). Das zu A/I/4/ erstattete Vorbringen der Rechtsrüge erklärt nicht, weshalb der konstatierte Abschluss eines für den Geschäftsherrn – zufolge überhöhten Einkaufspreises – wirtschaftlich nachteiligen Vertrags (ohne dessen [irrtumsfreie] Genehmigung) nicht gegen die im Sinn des Paragraph 168 c, StGB tatbestandsrelevante Pflichtenbindung des Bediensteten gegenüber seinem Geschäftsherrn verstoße vergleiche Nordmeyer/Stricker in WK2 StGB Paragraph 309, Rz 33 f).
[15] Die Sanktionsrüge (nominell Z 11 zweiter Fall) behauptet die unrichtige Beurteilung einer für die Strafbemessung maßgebenden (vgl US 61) entscheidenden Tatsache gar nicht (deutlich und bestimmt), sondern verweist lediglich undifferenziert auf das Vorbringen der Mängelrüge (vgl auch RIS-Justiz RS0115902). Die Sanktionsrüge (nominell Ziffer 11, zweiter Fall) behauptet die unrichtige Beurteilung einer für die Strafbemessung maßgebenden vergleiche US 61) entscheidenden Tatsache gar nicht (deutlich und bestimmt), sondern verweist lediglich undifferenziert auf das Vorbringen der Mängelrüge vergleiche auch RIS-Justiz RS0115902).
[16] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[17] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).
[18] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, StPO.