Rechtssatz RS0132511
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132511
Entscheidungsdatum
17.02.2026
Rechtssatz
Der Tatbestand des § 309 (hier Abs 2) StGB setzt voraus, dass die (im funktionalen Zusammenhang mit der Bestechung oder Geschenkannahme stehende) Vornahme oder Unterlassung der Rechtshandlung selbst pflichtwidrig ist. Regelwidrigkeit (auch) der Vorteilsannahme aus Sicht der Bediensteten oder Beauftragten des Unternehmens (etwa wegen Verstoßes gegen Gesetze, interne Compliance‑Vorgaben oder Weisung) ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung von Rechtshandlungen im Austausch gegen Vorteile ist daher von § 309 StGB nicht erfasst.Der Tatbestand des Paragraph 309, (hier Absatz 2,) StGB setzt voraus, dass die (im funktionalen Zusammenhang mit der Bestechung oder Geschenkannahme stehende) Vornahme oder Unterlassung der Rechtshandlung selbst pflichtwidrig ist. Regelwidrigkeit (auch) der Vorteilsannahme aus Sicht der Bediensteten oder Beauftragten des Unternehmens (etwa wegen Verstoßes gegen Gesetze, interne Compliance‑Vorgaben oder Weisung) ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung von Rechtshandlungen im Austausch gegen Vorteile ist daher von Paragraph 309, StGB nicht erfasst.
Entscheidungstexte
- 17 Os 8/18g
Entscheidungstext OGH 26.02.2019 17 Os 8/18g
Beisatz: Dies gilt sinngemäß auch für §§ 304 und 307 StGB. (T1)
- 14 Os 10/20g
Entscheidungstext OGH 23.04.2020 14 Os 10/20g
Vgl; Beis wie T1
- 14 Os 47/20y
Entscheidungstext OGH 15.12.2020 14 Os 47/20y
Vgl; Beis wie T1
- 14 Os 115/20y
Entscheidungstext OGH 15.12.2020 14 Os 115/20y
Vgl
- 14 Os 129/25i
Entscheidungstext OGH 17.02.2026 14 Os 129/25i
vgl; Beisatz: Hier: zu § 168c StGB idF BGBl I 2009/98 (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132511
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2026
Dokumentnummer
JJR_20190226_OGH0002_0170OS00008_18G0000_001