Der aus § 281 Abs 1 Z 11 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagte Markus M***** kommt Berechtigung zu.Der aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagte Markus M***** kommt Berechtigung zu.
Zutreffend zeigt der Beschwerdeführer auf, dass das Erstgericht gemäß §§ 31, 40 StGB auf das (seit 14. Oktober 2005 rechtskräftige) Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 10. Oktober 2005, AZ 35 Hv 158/05b-18 (mit dem der Angeklagte wegen der Vergehen nach § 27 Abs 1 (erster, zweiter und sechster Fall) SMG sowie der Unterlassung der Hilfeleistung nach § 95 Abs 1 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden war (Tatzeiten Mai 2004 bis 15. Mai 2005), hätte Bedacht nehmen müssen, weil die der gegenständlichen Verurteilung zugrundeliegenden Taten nach der Zeit ihrer Begehung schon im früheren Verfahren hätten abgeurteilt werden können. Der somit zu Unrecht unterbliebenen Anwendung der §§ 31, 40 StGB steht der Umstand, dass bereits im Urteil des Bezirksgerichts Kufstein vom 16. November 2005, AZ 3 U 362/04s (ON 21) nicht nur auf das Urteil dieses Gerichts vom 14. März 2005, AZ 3 U 225/04v (Tatzeit 1. Mai 2004), sondern auch auf das mit diesem nicht im Verhältnis des § 31 Abs 1 StGB stehende zitierte Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 10. Oktober 2005 - somit insoweit verfehlt (vgl Fabrizy StGB9 § 31 Rz 10a) - Bedacht genommen worden war, nicht entgegen. Die Nichtanwendung des § 40 StGB bewirkt, weil die Vorverurteilung den Entscheidungsgründen zu entnehmen ist (US 7), als rechtsfehlerhafte Bewertung nach Z 11 zweiter Fall die Nichtigkeit des Strafausspruchs (Ratz in WK2 § 31 Rz 15).Zutreffend zeigt der Beschwerdeführer auf, dass das Erstgericht gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf das (seit 14. Oktober 2005 rechtskräftige) Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 10. Oktober 2005, AZ 35 Hv 158/05b-18 (mit dem der Angeklagte wegen der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, (erster, zweiter und sechster Fall) SMG sowie der Unterlassung der Hilfeleistung nach Paragraph 95, Absatz eins, zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden war (Tatzeiten Mai 2004 bis 15. Mai 2005), hätte Bedacht nehmen müssen, weil die der gegenständlichen Verurteilung zugrundeliegenden Taten nach der Zeit ihrer Begehung schon im früheren Verfahren hätten abgeurteilt werden können. Der somit zu Unrecht unterbliebenen Anwendung der Paragraphen 31, 40, StGB steht der Umstand, dass bereits im Urteil des Bezirksgerichts Kufstein vom 16. November 2005, AZ 3 U 362/04s (ON 21) nicht nur auf das Urteil dieses Gerichts vom 14. März 2005, AZ 3 U 225/04v (Tatzeit 1. Mai 2004), sondern auch auf das mit diesem nicht im Verhältnis des Paragraph 31, Absatz eins, StGB stehende zitierte Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 10. Oktober 2005 - somit insoweit verfehlt vergleiche Fabrizy StGB9 Paragraph 31, Rz 10a) - Bedacht genommen worden war, nicht entgegen. Die Nichtanwendung des Paragraph 40, StGB bewirkt, weil die Vorverurteilung den Entscheidungsgründen zu entnehmen ist (US 7), als rechtsfehlerhafte Bewertung nach Ziffer 11, zweiter Fall die Nichtigkeit des Strafausspruchs (Ratz in WK2 Paragraph 31, Rz 15).
Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass der Rechtsmittelantrag, nach § 288a StPO die Hauptverhandlung zu vernichten, einer aktenmäßigen Grundlage entbehrt, weil kein Gerichtshof zweiter Instanz die Versetzung in den Anklagestand ausgesprochen und daher auch kein unzuständiges Oberlandesgericht entschieden hat.Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass der Rechtsmittelantrag, nach Paragraph 288 a, StPO die Hauptverhandlung zu vernichten, einer aktenmäßigen Grundlage entbehrt, weil kein Gerichtshof zweiter Instanz die Versetzung in den Anklagestand ausgesprochen und daher auch kein unzuständiges Oberlandesgericht entschieden hat.
Bei der durch die Kassation des Strafausspruchs hinsichtlich Markus M***** erforderlichen Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer teils wiederholter strafbarer Handlungen, die zahlreichen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden, formal rückfallsbegründenden Vorstrafen und den raschen Rückfall, als mildernd hingegen, dass die Taten teils beim Versuch blieben, die teilweise Schadensgutmachung und das reumütige Geständnis.
Die bloße Absichtserklärung in Bezug auf - nicht zu bewerkstelligende - Schadensgutmachung fällt bei der Strafbemessung nicht ins Gewicht (Ebner in WK2 § 34 Rz 36).Die bloße Absichtserklärung in Bezug auf - nicht zu bewerkstelligende - Schadensgutmachung fällt bei der Strafbemessung nicht ins Gewicht (Ebner in WK2 Paragraph 34, Rz 36).
Eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage (§ 34 Z 10 StGB) ist durch nichts indiziert.Eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage (Paragraph 34, Ziffer 10, StGB) ist durch nichts indiziert.
Mit Blick auf die „Bedachtnahmefakten", von denen eines kausal für den Tod eines Menschen war, und die - abgesehen davon - zwölf überwiegend gegen fremdes Vermögen gerichteten und somit spezifisch einschlägigen, an sich rückfallsbegründenden Vorstrafen, von denen es sich jedoch bei drei um Zusatzstrafen handelt, erachtet der Oberste Gerichtshof eine (Zusatz-)Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten als dem Unrechtsgehalt der Taten und der Schuld des Täters angemessen.
Dass sich der Angeklagte M***** weder durch Verspüren des Haftübels noch durch mehrfache Gewährung bedingter Nachsicht bzw Entlassung abhalten ließ, bereits wenige Tage nach der letzten Haftentlassung neuerlich unter den Voraussetzungen des § 39 StGB rückfällig zu werden, erfordert auch den Widerruf des zwölfmonatigen Strafrests aus einer achtzehnmonatigen Freiheitsstrafe, die wegen teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls verhängt worden war.Dass sich der Angeklagte M***** weder durch Verspüren des Haftübels noch durch mehrfache Gewährung bedingter Nachsicht bzw Entlassung abhalten ließ, bereits wenige Tage nach der letzten Haftentlassung neuerlich unter den Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB rückfällig zu werden, erfordert auch den Widerruf des zwölfmonatigen Strafrests aus einer achtzehnmonatigen Freiheitsstrafe, die wegen teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls verhängt worden war.
Mit seiner Berufung und Beschwerde war der Angeklagte M***** auf die ihn treffende Strafneubemessung zu verweisen.
Das Schöffengericht wertete beim Angeklagten Josef H***** als erschwerend die fünffache Wiederholung des Einbruchsdiebstahls, die dreifache Wiederholung des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen, den Einbruchsdiebstahl in zwei Erscheinungsformen (Z 1 und Z 2), die Tatbegehung mit Komplizen, die massive einschlägige Vorstrafenbelastung und den raschen Rückfall, als mildernd hingegen das Alter unter 21 Jahren, dass ein Teil der Taten beim Versuch geblieben ist, die Gutmachung eines Teils des Schadens durch Sicherstellung der Beute und das Geständnis.Das Schöffengericht wertete beim Angeklagten Josef H***** als erschwerend die fünffache Wiederholung des Einbruchsdiebstahls, die dreifache Wiederholung des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen, den Einbruchsdiebstahl in zwei Erscheinungsformen (Ziffer eins und Ziffer 2,), die Tatbegehung mit Komplizen, die massive einschlägige Vorstrafenbelastung und den raschen Rückfall, als mildernd hingegen das Alter unter 21 Jahren, dass ein Teil der Taten beim Versuch geblieben ist, die Gutmachung eines Teils des Schadens durch Sicherstellung der Beute und das Geständnis.
Mit Blick auf die im Wesentlichen zutreffend festgestellten Strafzumessungsgründe sah sich der Oberste Gerichtshof - auch in Relation zur Sanktionierung des Mitangeklagten M***** - zu einer maßvollen Minderung der ausgesprochenen Freiheitsstrafe bestimmt. Handelt es sich bei den neun Vorstrafen des Angeklagten doch bei vier um Zusatzstrafen und war zudem deren teils relativ geringes Gewicht und der Umstand, dass es sich um einen jungen Erwachsenen handelt, in Rechnung zu stellen.
Die durch die zahlreichen Angriffe und das getrübte Vorleben erkennbare kriminelle Energie des Angeklagten H***** steht aus spezialpräventiver Sicht der teilweisen bedingten Strafnachsicht entgegen.
Eine Bedachtnahme gemäß §§ 31 Abs 1, 40 StGB auf das Urteil des Bezirksgerichts Kufstein vom 16. November 2005, AZ 3 U 362/04s, hatte zu unterblieben, weil dieses seinerseits auf zwei Vorverurteilungen Bedacht nahm, nach denen jedoch die in Rede stehenden Taten gesetzt wurden (Ratz in WK2 § 31 Rz 5).Eine Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, Absatz eins, 40, StGB auf das Urteil des Bezirksgerichts Kufstein vom 16. November 2005, AZ 3 U 362/04s, hatte zu unterblieben, weil dieses seinerseits auf zwei Vorverurteilungen Bedacht nahm, nach denen jedoch die in Rede stehenden Taten gesetzt wurden (Ratz in WK2 Paragraph 31, Rz 5).
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.