Gründe:
In dem beim Landesgericht für Strafsachen Graz gegen Franz H***** geführten Strafverfahren brachte die Staatsanwaltschaft am 7. September 2007 einen Strafantrag (ON 3) wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB (I) und wegen der Verbrechen der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (II) ein.In dem beim Landesgericht für Strafsachen Graz gegen Franz H***** geführten Strafverfahren brachte die Staatsanwaltschaft am 7. September 2007 einen Strafantrag (ON 3) wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB (römisch eins) und wegen der Verbrechen der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (römisch zwei) ein.
Danach hat der (am 11. November 1939 geborene, unbescholtene) Franz H***** am 20. August 2007 in St. J***** Annemarie S***** (mit der er zeitweise eine Beziehung unterhielt, durch Hinterlassen von Nachrichten auf deren Mobilbox)
I. mit dem Tod gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwarrömisch eins. mit dem Tod gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar
1. durch die Ankündigung „I daschmeiß di, long wirst nimmer leben, i hau di in Grobn eini!" und
2. durch die Ankündigung „Du elende Bestie du, di dawisch i, donn streck i di nieda und daschlog di! Wennst mit nit in Ruh losst, dann streck i di nieda, du Sau!";
II. durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu den nachangeführten Handlungen zu nötigen versucht und zwarrömisch zwei. durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu den nachangeführten Handlungen zu nötigen versucht und zwar
1. durch die Äußerung „Du Satan, gib den Schlüssel und die Mastercard her! Der Ofen is a hin. Wenn i das nicht griag, erledig ich dich. I hau di in den Grobn eini, dann bist dron, das schwöre ich bei Gott!" (zur Rückgabe seines Schlüssels und seiner Bankomatkarte sowie zur Leistung von Schadenersatz für seinen defekten Ofen),1. durch die Äußerung „Du Satan, gib den Schlüssel und die Mastercard her! Der Ofen is a hin. Wenn i das nicht griag, erledig ich dich. römisch eins hau di in den Grobn eini, dann bist dron, das schwöre ich bei Gott!" (zur Rückgabe seines Schlüssels und seiner Bankomatkarte sowie zur Leistung von Schadenersatz für seinen defekten Ofen),
2. durch die Äußerung „2.000 Euro, die Schlüssel und das Telefon will
i zruck, sonst streckst die Fiaß! Ich bin glei drübn in G*****, du Sauhex du verdammte, ober dalli!" (zur Rückgabe eines Bargeldbetrages, seiner Schlüssel und seines Mobiltelefons). Nach dem vom Landesgericht für Strafsachen Graz zufolge eines stationären Aufenthalts des Franz H***** in der Landesnervenklinik Sigmund Freud veranlassten psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 8. Oktober 2007 (ON 4) war Franz H***** im Tatzeitpunkt zurechnungsunfähig im Sinne des § 11 StGB und lagen die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB und eine vorläufige Anhaltung nach § 429 StPO vor (AS 49).i zruck, sonst streckst die Fiaß! Ich bin glei drübn in G*****, du Sauhex du verdammte, ober dalli!" (zur Rückgabe eines Bargeldbetrages, seiner Schlüssel und seines Mobiltelefons). Nach dem vom Landesgericht für Strafsachen Graz zufolge eines stationären Aufenthalts des Franz H***** in der Landesnervenklinik Sigmund Freud veranlassten psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 8. Oktober 2007 (ON 4) war Franz H***** im Tatzeitpunkt zurechnungsunfähig im Sinne des Paragraph 11, StGB und lagen die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB und eine vorläufige Anhaltung nach Paragraph 429, StPO vor (AS 49).
Im Rahmen der daraufhin eingeleiteten Voruntersuchung wurde mit Beschluss vom 1. November 2007 die vorläufige Anhaltung des Franz H***** wegen Tatbegehungs- und -ausführungsgefahr sowie Fremdgefährlichkeit (§ 173 Abs 2 Z 3 lit b und d StPO iVm § 429 Abs 4 StPO) angeordnet (ON 14).Im Rahmen der daraufhin eingeleiteten Voruntersuchung wurde mit Beschluss vom 1. November 2007 die vorläufige Anhaltung des Franz H***** wegen Tatbegehungs- und -ausführungsgefahr sowie Fremdgefährlichkeit (Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und d StPO in Verbindung mit Paragraph 429, Absatz 4, StPO) angeordnet (ON 14).
In einem Ergänzungsgutachten vom 12. November 2007 (ON 18) beschreibt der Sachverständige eine Abschwächung des psychotischen Zustandsbildes bei Franz H*****. Angesichts fehlender Krankheitseinsicht und mangelnder Bereitschaft zur Medikamenteneinnahme ging der Sachverständige jedoch von einer anhaltenden Gefährlichkeit aus, sowie davon, dass „die Voraussetzungen zur Unterbringung nach dem § 21 Abs 1 StGB noch gegeben" waren und diese „noch nicht durch entsprechende Weisungen substituiert werden" konnten (S 119 f).In einem Ergänzungsgutachten vom 12. November 2007 (ON 18) beschreibt der Sachverständige eine Abschwächung des psychotischen Zustandsbildes bei Franz H*****. Angesichts fehlender Krankheitseinsicht und mangelnder Bereitschaft zur Medikamenteneinnahme ging der Sachverständige jedoch von einer anhaltenden Gefährlichkeit aus, sowie davon, dass „die Voraussetzungen zur Unterbringung nach dem Paragraph 21, Absatz eins, StGB noch gegeben" waren und diese „noch nicht durch entsprechende Weisungen substituiert werden" konnten (S 119 f).
Mit Beschluss vom 14. November 2007 wurde die vorläufige Anhaltung mit Wirksamkeit bis längstens 14. Dezember 2007 fortgesetzt (ON 22). In einem dem Gericht am 5. Dezember 2007 per Telefax übermittelten - auf eine nochmalige Begutachtung durch den gerichtlichen Sachverständigen abzielenden - Beweisantrag (S 151) brachte der Verteidiger unter Vorlage eines Aktenvermerks vom 30. November 2007 über ein Gespräch mit dem Franz H***** behandelnden Stationsarzt zusammengefasst vor, dieser hätte eine - seit der letzten Begutachtung durch den gerichtlichen Sachverständigen eingetretene - weitere Besserung des Zustands des Betroffenen bestätigt und sei dieser nun völlig symptomfrei und krankheitseinsichtig auch im Betreff der erforderlichen Medikation. Die vorläufige Anhaltung könne durch eine ambulante Behandlung mit periodischen Kontrollen der Medikamenteneinnahme im psychosozialen Zentrum Leibnitz, einem Facharzt für Neurologie oder in der Landesnervenklinik Sigmund Freud substituiert werden.
Eine weitere Begutachtung wurde von der Untersuchungsrichterin nicht mehr veranlasst. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2007 wurde die vorläufige Anhaltung mit Wirksamkeit bis längstens 14. Februar 2008 fortgesetzt (ON 28). Die Gefährlichkeit des Franz H***** wurde auf Basis der bisherigen Gutachten bejaht, das Vorbringen im Beweisantrag blieb unerwähnt.
In der dagegen erhobenen Beschwerde kritisiert der Betroffene, dass es das Gericht trotz des konkreten Hinweises auf den Entfall der Voraussetzungen für eine vorläufige Anhaltung unterlassen hat, den gerichtlichen Sachverständigen zur Haftverhandlung beizuziehen oder mit einer neuerlichen Begutachtung zu beauftragen.
Am 19. Dezember 2007 brachte die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Unterbringung des Franz H***** in einer Anstalt nach § 21 Abs 1 StGB wegen der im Wesentlichen bereits im Strafantrag angeführten Taten ein.Am 19. Dezember 2007 brachte die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Unterbringung des Franz H***** in einer Anstalt nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB wegen der im Wesentlichen bereits im Strafantrag angeführten Taten ein.
Mit Beschluss vom 4. Jänner 2008 gab das Oberlandesgericht Graz der Haftbeschwerde nicht Folge (ON 38). Zu den hier relevanten Voraussetzungen der vorläufigen Anhaltung bzw deren Substituierbarkeit bezog sich das Oberlandesgericht darauf, dass „die Aktualität des psychiatrischen Ergänzungsgutachtens auch mit Beziehung auf die spezifische Gefährlichkeitsprognose zu bejahen" sei (BS 6). In Bezug auf den Aktenvermerk über die Auskunft des behandelnden Arztes der Landesnervenklinik Sigmund Freud Graz vom 30. November 2007 verneinte das Oberlandesgericht die Möglichkeit einer (einverständlichen) Behandlungsweisung. Im Aktenvermerk sei nämlich die Einschätzung des Behandlungsleiters dokumentiert, „dass es bei Franz H***** unter Druck, trotz Medikation wieder zu kritischen Zuständen kommt, also unter Druck auch das nochmals geschehen könne, was zuletzt passiert ist". Ferner sei nach den „Erklärungen des Behandlungsleiters eine Überwachung der Medikamenteneinnahme durch eine Privatperson keinesfalls hinreichend und eine kompetente Kontrolle unabdingbar". Von einem „Wegfall der Haft- bzw Anhaltegründe, aber auch einer nunmehrigen Substituierbarkeit der vorläufigen Anhaltung durch eine Behandlungsweisung" könne „keine Rede sein", „woran auch die Tatsache nichts zu ändern vermag, dass Franz H***** sich nunmehr krankheitseinsichtig und therapiewillig zeigte". Schließend hielt das Oberlandesgericht fest, dass „die mit dem gegenständlichen Beschluss des Beschwerdegerichtes angeordnete weitere Fortsetzung der vorläufigen Anhaltung impliziert, dass - der Beschwerde zuwider - die Beiziehung eines (des) psychiatrischen Sachverständigen zur Haftverhandlung oder die Veranlassung eines neuerlichen Ergänzungsgutachtens vor der Haftentscheidung entbehrlich war".
In einem vom Vorsitzenden des Schöffensenats veranlassten Gutachten vom 16. Jänner 2008 bestätigte der gerichtliche Sachverständige die Substituierbarkeit der vorläufigen Anhaltung.