Gründe:
Dr. Ingrid L***** wird im Verfahren zu ihrer Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB, AZ 12 Hv 97/07i des Landesgerichtes Klagenfurt, seit 18. März 2006 gemäß § 429 Abs 4 StPO vorläufig angehalten. Mit dem angefochtenen Beschluss ordnete das Oberlandesgericht Graz anlässlich der Entscheidung über den Einspruch der Betroffenen gegen den Unterbringungsantrag der Staatsanwaltschaft (§§ 214 Abs 2 zweiter Satz iVm § 429 Abs 1 StPO) die Fortsetzung der Anhaltung aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO an.Dr. Ingrid L***** wird im Verfahren zu ihrer Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB, AZ 12 Hv 97/07i des Landesgerichtes Klagenfurt, seit 18. März 2006 gemäß Paragraph 429, Absatz 4, StPO vorläufig angehalten. Mit dem angefochtenen Beschluss ordnete das Oberlandesgericht Graz anlässlich der Entscheidung über den Einspruch der Betroffenen gegen den Unterbringungsantrag der Staatsanwaltschaft (Paragraphen 214, Absatz 2, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 429, Absatz eins, StPO) die Fortsetzung der Anhaltung aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und b StPO an.
Das Oberlandesgericht nahm ein rechtlich als Quälen oder Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach § 92 Abs 2 und Abs 3 erster Fall StGB (I.1.) und § 92 Abs 2 StGB (I.2. und 3., II.) beurteiltes Fehlverhalten der Betroffenen gegenüber ihren drei Töchtern an: Es ging, was die Sachverhaltsannahmen zum dringenden Tatverdacht betrifft, mit höhergradiger Wahrscheinlichkeit davon aus (S 8 iVm S 2 ff der angefochtenen Entscheidung), dass Dr. Ingrid L***** in Gramastetten (Bezirk Linz-Land) unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistig-seelischen Abartigkeit höheren Grades, nämlich einer chronischen paranoiden Schizophrenie, beruhe,Das Oberlandesgericht nahm ein rechtlich als Quälen oder Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach Paragraph 92, Absatz 2 und Absatz 3, erster Fall StGB (römisch eins.1.) und Paragraph 92, Absatz 2, StGB (römisch eins.2. und 3., römisch zwei.) beurteiltes Fehlverhalten der Betroffenen gegenüber ihren drei Töchtern an: Es ging, was die Sachverhaltsannahmen zum dringenden Tatverdacht betrifft, mit höhergradiger Wahrscheinlichkeit davon aus (S 8 in Verbindung mit S 2 ff der angefochtenen Entscheidung), dass Dr. Ingrid L***** in Gramastetten (Bezirk Linz-Land) unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistig-seelischen Abartigkeit höheren Grades, nämlich einer chronischen paranoiden Schizophrenie, beruhe,
„I. ihre Verpflichtung zur Fürsorge gegenüber ihren nachgenannten Töchtern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, gröblich vernachlässigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, deren Gesundheit beträchtlich geschädigt habe, indem sie
1. in der Zeit von spätestens Anfang 2000 bis 20. Juli 2004 der am 20. Juli 1986 geborenen Elisabeth M***** jeglichen altersadäquaten und entwicklungsfördernden Sozialkontakt einschließlich Kontakte zum Kindesvater systematisch unterband, den Schulbesuch und damit den Anspruch auf Bildung und Ausbildung verweigerte sowie trotz wiederholter Aufklärung über die Gefährdung der Genannten und die Notwendigkeit, der Gefahrensituation wirksam zu begegnen, alle behördlich angebotenen und angeordneten medizinischen und therapeutischen Maßnahmen ablehnte oder nur scheinhalber annahm, wodurch neben Sprach- und Sprechauffälligkeiten überdauernde Störungen in Form einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden passiv-aggressiven Anteilen, einer chronisch-depressiven Verstimmung (Dysthymie) und einer induzierten wahnhaften Störung eintraten und die Tat somit eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85) zur Folge hatte;1. in der Zeit von spätestens Anfang 2000 bis 20. Juli 2004 der am 20. Juli 1986 geborenen Elisabeth M***** jeglichen altersadäquaten und entwicklungsfördernden Sozialkontakt einschließlich Kontakte zum Kindesvater systematisch unterband, den Schulbesuch und damit den Anspruch auf Bildung und Ausbildung verweigerte sowie trotz wiederholter Aufklärung über die Gefährdung der Genannten und die Notwendigkeit, der Gefahrensituation wirksam zu begegnen, alle behördlich angebotenen und angeordneten medizinischen und therapeutischen Maßnahmen ablehnte oder nur scheinhalber annahm, wodurch neben Sprach- und Sprechauffälligkeiten überdauernde Störungen in Form einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden passiv-aggressiven Anteilen, einer chronisch-depressiven Verstimmung (Dysthymie) und einer induzierten wahnhaften Störung eintraten und die Tat somit eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (Paragraph 85,) zur Folge hatte;
2. in der Zeit von spätestens Anfang 2001 bis 24. Oktober 2005 der am 20. September 1988 geborenen Katharina M***** durch die unter 1. angeführten Tathandlungen und die Verweigerung einer ärztlicherseits nahegelegten Heilgymnastik, wodurch neben Sprach- und Sprechauffälligkeiten eine nachhaltige kombinierte Persönlichkeitsentwicklungsstörung mit schizoider ängstlich-vermeidender und paranoider Symptomatik eintrat sowie die Ausbildung einer schweren, mit Buckelbildung verbundenen Skoliose beschleunigt wurde;
3. in der Zeit von spätestens Herbst 2001 bis 24. Oktober 2005 der am 11. Dezember 1991 geborenen V***** M***** durch die unter 1. angeführten Tathandlungen, wodurch neben Sprach- und Sprechauffälligkeiten eine Anpassungsstörung mit kurzer depressiver Reaktion (Somatisierungstendenzen) eintraten;
II. in der Zeit vom 21. Juli 2004 bis 17. März 2006 ihre Verpflichtung zur Fürsorge gegenüber ihrer wegen Krankheit wehrlosen Tochter Elisabeth M***** durch die Fortsetzung der unter I.l. angeführten Tathandlungen gröblich vernachlässigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, deren Gesundheit beträchtlich geschädigt habe, wodurch die unter I.l. bezeichneten Auswirkungen weiter verstärkt wurden."römisch zwei. in der Zeit vom 21. Juli 2004 bis 17. März 2006 ihre Verpflichtung zur Fürsorge gegenüber ihrer wegen Krankheit wehrlosen Tochter Elisabeth M***** durch die Fortsetzung der unter römisch eins.l. angeführten Tathandlungen gröblich vernachlässigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, deren Gesundheit beträchtlich geschädigt habe, wodurch die unter römisch eins.l. bezeichneten Auswirkungen weiter verstärkt wurden."
In der Grundrechtsbeschwerde bringt Dr. Ingrid L***** vor, dass die „Schädigungen der Kinder" nicht auf sie zurückzuführen und nicht von ihr zu verantworten seien, weil die Taten „weder vorsätzlich noch fahrlässig begangen worden" seien; die zuständigen Behörden und seit zumindest 2001 auch das Pflegschaftsgericht informiert gewesen seien; das Gericht die „Willenskomponente überhaupt nicht ermittelt" habe, die der Vorsatz nach dem Gesetz neben der Wissenskomponente erfordere, und entsprechende Vernehmungen fehlen würden; „weit und breit keine Abartigkeit ersichtlich" sei und sie nie auf „Unzurechnungsfähigkeit plädiert" habe.