Eine Klärung der Frage, ob der vor dem Brandereignis erfolgte Alkoholkonsum (für sich allein) bereits geeignet war, beim Angeklagten einen Zustand der Zurechnungsunfähigkeit herbeizuführen bzw. in welchem Ausmaß die Einwirkung von Kohlenmonoxyd dazu beigetragen hat, kann jedoch schon deshalb unterbleiben, weil die vom Erstgericht angenommene (zusätzliche) "narkotisierende" Wirkung durch einen Stoff (Kohlenmonoxyd) herbeigeführt wurde, der (erst) durch den vom Angeklagten verursachten Brand freigesetzt wurde. In diesem Zusammenhang übergeht die Rechtsrüge vor allem die ausdrückliche Urteilsfeststellung, daß der Angeklagte den allen Kriterien einer Feuersbrunst entsprechenden Brand fahrlässig schon dadurch herbeigeführt hat, daß er im stark alkoholisierten Zustand im Bett liegend eine Zigarette geraucht hat (S 156, 158, 161). Die zur Erfüllung des Tatbestandes der fahrlässigen Herbeiführung einer Feuersbrunst nach § 170 Abs. 1 StGB erforderliche Fahrlässigkeit muß sich nicht auf die ganze Tat erstrecken. Der Täter muß demnach nicht sowohl hinsichtlich der Tatausführung als auch hinsichtlich der Herbeiführung der Gefährdung fahrlässig gehandelt haben; Fahrlässigkeit bloß hinsichtlich der Herbeiführung der Gefährdung genügt (Leukauf-Steininger aaO § 170 RN 2 a und 7 mwN). Eine Klärung der Frage aber, ob beim Angeklagten schon zu diesem sohin allein maßgebenden Zeitpunkt ein für die Tatbeurteilung nach § 287 Abs. 1 StGB erforderlicher, die Zurechnungsfähigkeit ausschließender Rausch vorgelegen hat, kann auf sich beruhen, weil ein Schuldspruch wegen des andernfalls zum Tragen kommenden Grunddelikts, nämlich des Vergehens nach § 170 Abs. 1 StGB (als Rauschtat), wie sich aus dem Vergleich der beiden Strafsanktionen ergibt, jedenfalls zum Nachteil des Beschwerdeführers ausschlagen würde.Eine Klärung der Frage, ob der vor dem Brandereignis erfolgte Alkoholkonsum (für sich allein) bereits geeignet war, beim Angeklagten einen Zustand der Zurechnungsunfähigkeit herbeizuführen bzw. in welchem Ausmaß die Einwirkung von Kohlenmonoxyd dazu beigetragen hat, kann jedoch schon deshalb unterbleiben, weil die vom Erstgericht angenommene (zusätzliche) "narkotisierende" Wirkung durch einen Stoff (Kohlenmonoxyd) herbeigeführt wurde, der (erst) durch den vom Angeklagten verursachten Brand freigesetzt wurde. In diesem Zusammenhang übergeht die Rechtsrüge vor allem die ausdrückliche Urteilsfeststellung, daß der Angeklagte den allen Kriterien einer Feuersbrunst entsprechenden Brand fahrlässig schon dadurch herbeigeführt hat, daß er im stark alkoholisierten Zustand im Bett liegend eine Zigarette geraucht hat (S 156, 158, 161). Die zur Erfüllung des Tatbestandes der fahrlässigen Herbeiführung einer Feuersbrunst nach Paragraph 170, Absatz eins, StGB erforderliche Fahrlässigkeit muß sich nicht auf die ganze Tat erstrecken. Der Täter muß demnach nicht sowohl hinsichtlich der Tatausführung als auch hinsichtlich der Herbeiführung der Gefährdung fahrlässig gehandelt haben; Fahrlässigkeit bloß hinsichtlich der Herbeiführung der Gefährdung genügt (Leukauf-Steininger aaO Paragraph 170, RN 2 a und 7 mwN). Eine Klärung der Frage aber, ob beim Angeklagten schon zu diesem sohin allein maßgebenden Zeitpunkt ein für die Tatbeurteilung nach Paragraph 287, Absatz eins, StGB erforderlicher, die Zurechnungsfähigkeit ausschließender Rausch vorgelegen hat, kann auf sich beruhen, weil ein Schuldspruch wegen des andernfalls zum Tragen kommenden Grunddelikts, nämlich des Vergehens nach Paragraph 170, Absatz eins, StGB (als Rauschtat), wie sich aus dem Vergleich der beiden Strafsanktionen ergibt, jedenfalls zum Nachteil des Beschwerdeführers ausschlagen würde.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach § 287 Abs. 1 StGB zu vier Monaten Freiheitsstrafe, ferner gemäß § 369 StPO zum Ersatz eines Betrages von 50.000 S an die (Privatbeteiligten) W***** Versicherung und eines Betrages von 1.940 S an Christian I***** (richtig: I*****, vgl. S 129, 142).Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraph 287, Absatz eins, StGB zu vier Monaten Freiheitsstrafe, ferner gemäß Paragraph 369, StPO zum Ersatz eines Betrages von 50.000 S an die (Privatbeteiligten) W***** Versicherung und eines Betrages von 1.940 S an Christian I***** (richtig: I*****, vergleiche S 129, 142).
Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wurde die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Gemäß § 366 Abs. 2 StPO wurde die W***** Versicherung mit ihren weiteren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Gemäß Paragraph 366, Absatz 2, StPO wurde die W***** Versicherung mit ihren weiteren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Bei der Strafbemessung wurde kein Umstand als erschwerend, hingegen das Geständnis und der bisher ordentliche Lebenswandel als mildernd gewertet.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe an. Die Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche zielt darauf ab - "für den Fall des Freispruches" die Privatbeteiligten W***** und Christian I***** auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Der Berufung kommt nach keiner Richtung hin Berechtigung zu.
Davon, daß die Tat unter Umständen begangen wurde, die zufolge der Einwirkung von Kohlenmonoxyd auf den Angeklagten einem Schuldausschließungsgrund nahe kamen, kann keine Rede sein; insoweit genügt der Hinweis auf die bezüglichen Erörterungen bei Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde. Wohl aber hat das Schöffengericht den Umstand, daß der Angeklagte die Tat vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangen hat, bei der Strafbemessung nicht (ausdrücklich) erwähnt und auch sein Bemühen, den verursachten Schaden nach Kräften gutzumachen, unberücksichtigt gelassen.
Dennoch ergibt ein sachgemäßes Abwägen der demnach vorliegenden Strafzumessungründe, daß die vom Erstgericht ausgesprochene Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten nach der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) des Angeklagten - selbst unter Bedacht darauf, daß er vom Bezirksgericht Weiz zum AZ U 61/90 mit Entscheidung vom 9. April 1990 wegen des Vergehens nach § 146 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 70 S, im Uneinbringlichkeitsfall zu 20 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt worden ist (§§ 31,40 StGB) - keineswegs zu hoch ausgemessen wurde.Dennoch ergibt ein sachgemäßes Abwägen der demnach vorliegenden Strafzumessungründe, daß die vom Erstgericht ausgesprochene Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten nach der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (Paragraph 32, StGB) des Angeklagten - selbst unter Bedacht darauf, daß er vom Bezirksgericht Weiz zum AZ U 61/90 mit Entscheidung vom 9. April 1990 wegen des Vergehens nach Paragraph 146, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 70 S, im Uneinbringlichkeitsfall zu 20 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt worden ist (Paragraphen 31,,40 StGB) - keineswegs zu hoch ausgemessen wurde.
Unbegründet ist schließlich auch die Berufung des Angeklagten gegen das Adhäsionserkenntnis. Abgesehen davon, daß die bezüglichen Rechtsmittelausführungen ausschließlich darauf abstellen, daß "in Anknüpfung an die Ausführungen der Nichtigkeitsbeschwerde für den Fall eines Freispruches eine Verweisung der privatrechtlichen Ansprüche auf den Zivilrechtsweg auch dann erfolgen muß, wenn diese anerkannt wurden (LSK 1976/153)", reichen die Ergebnisse des Strafverfahrens dazu aus, über die gestellten Ersatzansprüche bis zu der aus dem Spruch ersichtlichen Höhe - die vom Angeklagten in der Hauptverhandlung ausdrücklich anerkannt wurde
(S 153) - verläßlich abzusprechen.
Es war demnach auch der Berufung insgesamt ein Erfolg zu versagen.